Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 225/95 Kart.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis

Zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

bei Abschluß von Mietverträgen mit der Klägerin über die Benutzung der T-halle C oder der T2-halle in C der Klägerin die Verpflichtung aufzuerlegen,

1. den Kartenvorverkauf ganz oder teilweise durch die Beklagte durchführen zu lassen.

2. der Klägerin aufzugeben, den bereits vorhandenen Bestuhlungsplan mit den entsprechenden Preisgruppierungen zu übernehmen,

3. die Klägerin zu verpflichten, auf Eintrittskarten das Stadthallenlogo der Beklagten zu verwenden und die Rückseite der Eintrittskarten der Beklagten für Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen zu müssen,

4. dieKlägerin zu verpflichten, bei Veranstaltungen in Hallen der Beklagten keine Refundierung vorzunehmen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert van 100.000,00 DM 4/5 die Beklagte und 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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