Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 71/95
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-
schuldner an die Klägerin 6.390,39 DM (i. W.
sechstausenddreihundertneunzig
39/100 Deutsche Mark) nebst 11,75 % Zinsen
seit dem 26.01.1995 abzüglich am 31.05.1995
gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klä-
gerin zu 70 % und den Beklagten zu 30 % auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitslei-
stung in Höhe von 6.100,00 DM.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangs-
vollstreckung der Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 1.950,00 DM abzu-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ver-
3kehrsunfall vom 01.11.1994, der unstreitig vom Beklag-
4ten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist. Die Partei-
5en streiten lediglich über die Schadensabwicklung. Bei
6dem Unfall wurde ein Werkstattwagen der Klägerin, ein
7Ford Transit mit Anhänger beschädigt.
8Nachdem die Beklagten zunächst vorgerichtlich auf den
9von der Klägerin geltend gemachten Schaden 22.197,00 DM
10gezahlt hatten verlangte die Klägerin mit der Klage
11noch Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von
1220.835,04 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites nahm sie
13jedoch die Klage in Höhe von 2.400,00 DM zurück.
14Weiter zahlten die Beklagten nach Zustellung der Klage
15am 31.05.1995 weitere 1.838,34 DM.
16Damit sind nunmehr zwischen den Parteien lediglich noch
17die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten
18streitig.
19Die Klägerin behauptet:
20Zur Unfallzeit hätten sich ihre Mitarbeiter mit einem
21Werkstattwagen auf einer Anfahrt zu einer Baustelle be-
22funden. Für den durch den Unfall beschädigten Werk-
23stattwagen -Ford Transit- habe sie auf dem Leihwagen-
24markt kein Ersatzfahrzeug auftreiben können. Aus diesem
25Grunde sei von ihrer Hauptniederlassung in T
26ein dort eigentlich für andere Zwecke im Einsatz
27befindliches vergleichbares Fahrzeug für ihre Nieder-
28lassung in D zur Verfügung gestellt und dort als
29Werkstattwagen umgerüstet worden. Für die Aufräum- und
30Umrüstarbeiten einschließlich des Transportes des Er-
31satzfahrzeuges nach D verlangt die Klägerin Be-
32zahlung der ihr dadurch entstandenen Lohnkosten. In
33diesem Zusammenhang habe sie einen Leihwagen in An-
34spruch genommen, mit dem das Personal von der Unfall-
35stelle nach D transportiert worden sei und an-
36schließend das Ersatzfahrzeug von T nach
37D abgeholt worden sei.
38Weiter seien bei dem Unfall zwei Mitarbeiter, die ln-
39sassen des Unfallfahrzeuges gewesen seien, verletzt
40worden, so daß sie für diese Personen Ersatz der
41geleisteten Lohnfortzahlung geltend macht.
42Im einzelnen verlangt die Klägerin zur Abholung des re-
43parierten Hängers in M fünf Stunden Lohnkosten zu
44je 76,25 DM (Monteurlohn), das sind 383,75 DM.
45Weiter verlangt die Klägerin insgesamt 140 Stunden
46Lohnausfallkosten, die dadurch entstanden sind, daß ih-
47re Mitarbeiter Aufräum- und Umrüstarbeiten sowie den
48Transport des Ersatzfahrzeugs nach D vorgenommen
49haben. Für diese 140 Stunden verlangt sie ebenfalls ei-
50nen Monteurstundenlohn in Höhe von 76,75 DM, so daß
51sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 10.745,00 DM er-
52rechnet .
53Weiter verlangt die Klägerin für die verletzten Mitar-
54beiter T2 und P Lohnfortzahlungskosten sowie
5563,73 % Lohnzusatzkosten auf diesen Betrag, insgesamt
56zunächst 5.466,95 DM. Später hat die Klägerin diesen
57Betrag auf 5.370,62 DM ermäßigt und im Hinblick auf ei-
58ne erfolgte Erstattung durch die Innungskrankenkasse
59I in Höhe von 2.624,15 DM lediglich noch
60Zahlung von 2.746,47 DM verlangt. Wegen des darüber
61hinausgehenden Betrages von 2.720,48 DM hat sie weiter
62die Klage zurückgenommen.
63Wegen der Lohnbescheinigungen hinsichtlich ihrer ver-
64letzten Mitarbeiter sowie der Stundenzettel wird auf
65die Anlagen der Klageschrift und des Schriftsatzes vom
6608.09.1995 verwiesen.
67Damit ergibt sich folgende restliche Schadensaufstel-
68lung:
691. Abholkosten 383,75 DM
702. Lohnkosten10. 10.745,00 DM
713. Lohnfortzahlung 2.746,47 DM
7213.875,22 DM
73Zahlung nach Zustellung 1.838,34 DM
74Insgesamt 15.713,56 DM
75Klagerücknahme 2.400,00 DM
76Klagerücknahme 2.720,00 DM
77Insgesamt 20.834,04 DM
78Ursprünglich hatte die Klägerin Klage erhoben mit dem
79Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.835,04 DM zu
80verurteilen.
81Mit Schreiben vom 11.01.1995 hat die Klägerin die Be-
82klagte zu 3) zur Zahlung der geltend gemachten Lohnko-
83sten und weiterer noch offenstehender Schadenspositio-
84nen aufgefordert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens
85wird auf die Fotokopie Bl. 10 f. d. A. verwiesen.
86Die Klägerin behauptet, Bankkredit in Höhe der Klage-
87forderung zu den geltend gemachten Zinsen in Anspruch
88zu nehmen. Wegen der Bankbescheinigung der Stadtspar-
89kasse I vom 07.04.1995 wird auf die Fotoko-
90pie Bl. 17 d. A. verwiesen.
91Die Klägerin beantragt nunmehr,
92die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
93teilen, an sie 15.713,56 DM nebst 11,75 %
94Zinsen seit dem 26.01.1995 abzüglich am
9531.05.1995 gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.
96Die Beklagten schließen sich hinsichtlich der Zahlung
97von 1.838,34 DM der Erledigung an und beantragen im üb-
98rigen,
99die Klage abzuweisen.
100Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnkosten ist die
101Beklagte der Ansicht, daß die Klägerin insoweit nur den
102konkret entgangenen Gewinn verlangen könne. Im übrigen
103bestreitet sie den von der Klägerin insoweit geltend
104gemachten Monteurlohn in Höhe von 76,25 DM. Weiter be-
105streitet die Beklagte mit Nichtwissen, daß tatsächlich
106durch eigene Mitarbeiter der Klägerin eine Abholung des
107Hängers erfolgt sei und daß insoweit tatsächlich eine
108eigene, speziell zur Überführung des Hängers durchge-
109führte Fahrt durchgeführt worden sei. Auch die hin-
110sichtlich der Aufräum- und Umrüstarbeiten geltend ge-
111machten Lohnkosten bestreitet die Beklagte mit Nicht-
112wissen. Sie meint, auch insoweit könne die Klägerin le-
113diglich Zahlung entgangenen Gewinns geltend machen und
114im übrigen seien die insoweit vorgelegten Stundenzettel
115nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu be-
116gründen. Schließlich meint sie, daß durch die Bezahlung
117der Rechnung der Firma N und der Schreine-
118rei B bereits Umbauarbeiten bezahlt seien, so daß
119insoweit weitere Einbaukosten durch Mitarbeiter nicht
120angefallen sein könnten. Hinsichtlich der geltend ge-
121machten Lohnfortzahlungskosten bestreiten die Beklagten
122mit Nichtwissen, daß die Mitarbeiter T2 und P
123unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen seien. Weiter
124bestreiten sie insoweit die Aktivlegitimation der Klä-
125gerin und die geltend gemachten Lohnzusatzkosten.
126Schließlich bestreiten die Beklagten den geltend ge-
127machten Zinsschaden.
128Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
129die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwie-
130sen.
131E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
132Die Klage ist nur teilweise begründet.
133Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG
134i. V. m. §3 PflVersG über die bereits geleisteten Zah-
135lungen hinaus Zahlung weiterer 4.552,05 DM verlangen.
136Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
137Soweit die Klägerin für die Abholung des reparierten
138Hängers, die Abholung des Ersatzfahrzeuges und die Aus-
139rüstung des Ersatzfahrzeuges Ersatz von Lohnkosten ver-
140langt, steht ihr insoweit ein Anspruch aus eigenem
141Recht zu. Zwar kann der Geschädigte für seine Mühewal-
142tung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens-
143falles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger ver-
144langen, weil diese Tätigkeit zu seinem, eigenen Pflich-
145tenkreis gehört. Dies gilt nicht nur für den Privatmann
146oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erle-
147digt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behör-
148den, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie kön-
149nen daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei
150der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig
151gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf ent-
152fallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher
153Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als
154die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwal-
155tungstätigkeit überschritten hat. Das ist anzunehmen,
156wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens
157notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen
158gewichtigen Zeitraum von den üblichen Tätigkeiten frei-
159zustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während
160ihrer ganzen Dauer durchgeführt werden können (vgl.
161hierzu BGH NJW 1977, S. 35).
162Die Klägerin hat schließlich dargelegt, daß sie im Rah-
163men der Schadensabwicklung notwendige Tätigkeiten durch
164ihre Mitarbeiter hat ausführen lassen. Die im einzelnen
165geschilderten Arbeiten waren im Rahmen der Schadensab-
166wicklung erforderlich und hätten, soweit sie nicht
167durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden wären,
168von Dritten durchgeführt werden müssen. Da die Arbeiten
169auch den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit über-
170schritten haben, kann die Klägerin grundsätzlich für
171diese Arbeiten Ersatz verlangen.
172Hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin in Ansatz
173gebrachten Arbeitsstunden waren jedoch Abstriche zu ma-
174chen. Insoweit kann die Klägerin lediglich Ersatz der
175erforderlichen und zur Schadensabwicklung notwendigen
176Kosten verlangen. Zwar hat sie die von ihr geltend ge-
177machten Stunden durch Stundenzettel der betroffenen
178Mitarbeiter belegt. Eine Durchsicht der Zettel hat je-
179doch ergeben, daß teilweise mehrere Mitarbeiter tätig
180waren, ohne daß von der Klägerin insoweit schlüssig
181dargelegt worden ist, daß insoweit die Mitarbeit aller
182Mitarbeiter nötig war.
183Im einzelnen ist die Kammer von folgenden Arbeitsstun-
184den ausgegangen:
185Hinsichtlich der Abholung des reparierten Hängers hat
186die Klägerin fünf Stunden eines Mitarbeiters in Ansatz
187gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden.
188Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Unfallfahrzeug und
189dem Ersatzfahrzeug verlangt die Klägerin zunächst für
190den Unfalltag, den 01.11.1994 für drei Mitarbeiter Er-
191satz für je 13 Stunden. Die im einzelnen insoweit auf-
192geführten Arbeiten sind jedoch nicht sämtlich als not-
193wendige Arbeiten zur Abwicklung des Schadens anzusehen.
194Insoweit sind als erforderliche Arbeiten lediglich an-
195zusehen das Abholen eines Mietwagens, das Abschleppen
196des Unfallfahrzeuges sowie die teilweise Sicherstellung
197von Werkzeug aus dem Unfallfahrzeug und die Rückfahrt
198nach D. Dazu hätte die Mitarbeit von zwei Arbei-
199tern ausgereicht. Die Kammer schätzt die insoweit er-
200forderliche Arbeitszeit auf jeweils 10 Stunden. Dies
201ergibt 20 Stunden für den 01.11.1994. Soweit die übrige Zeit
202unfallbedingt nutzlos von den Mitarbeitern der Klägerin
203vertan wurde, könnte die Klägerin dies allenfalls im Wege eines
204Gewinnausfalls geltend machen.
205Vergleichbares gilt für die für den 02.11.1994 geltend
206gemachten Stunden. Soweit ein Ersatzfahrzeug, ein Er-
207satzhänger und Ersatzwerkzeug aus T zu ho-
208len waren, hätte auch insoweit der Einsatz von zwei
209Mitarbeitern genügt. Die Kammer hat daher insoweit zwei
210Arbeiter zu je 13 Stunden, dies ergibt 26 Stunden, zu-
211grundegelegt .
212Gleiches gilt für den 03.11.1994. Auch insoweit hätte
213nach Ansicht der Kammer die Arbeit von zwei Mitarbei-
214tern erledigt werden können. Auch insoweit sind ledig-
215lich zweimal 10 Stunden, das sind 20 Stunden zugrunde-
216zulegen.
217Bei den Arbeiten vom 04.11.1994 schätzt die Kammer den
218Arbeitsanfall ebenfalls auf zwei Mitarbeiter zu je
2195 Stunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß sich
220aus den Rechnungen der Firma N und der
221Schreinerei B ergibt, daß Fremdfirmen bereits Re-
222gale und eine Telefonanlage in das Ersatzfahrzeug ein-
223gebaut hatten.
224Insgesamt kann die Klägerin daher Ersatz für 81 Stunden
225verlangen.
226Soweit die Beklagten die Durchführung dieser Arbeiten
227mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten
228unerheblich. Da unstreitig ein Werkstattwagen der Klä-
229gerin unfallbedingt beschädigt wurde und damit zum Ein-
230satz als Werkstattwagen ausfiel, ist es nachvollzieh-
231bar, daß die Klägerin zur Vermeidung eines größeren
232Schadens einen Ersatzwagen ausgerüstet hat. Wie die
233vorgelegten Stundenzettel belegen, sind auch tatsäch-
234lich Mitarbeiter der Klägerin in diesem Zusammenhang
235tätig gewesen. Aus den oben genannten Gründen kann die
236Klägerin daher Ersatz für diese angefallenen Stunden
237verlangen.
238Die Klägerin kann aber nicht pro Stunde den Ersatz von
239Monteurkosten in Höhe von 76,75 DM verlangen. Denn der
240Schaden der Klägerin besteht lediglich in den anteili-
241gen (Brutto-) Personalkosten der betreffenden Mitarbei-
242ter (vgl. X, Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft
243im Schadensersatzrecht NJW 1989, S. 3249 unter Hinweis
244auf die Rechtsprechung des BGH). Die Bruttopersonalko-
245sten sind aber nicht mit dem von der Klägerin geltend
246gemachten Monteurlohn identisch. Ausgehend von den von
247der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigungen der Mitar-
248beiter T2 und P schätzt die Kammer die Brut-
249topersonalkosten auf 40,00 DM.
250Insoweit kann die Klägerin daher Zahlung von 81 Stunden
251zu je 40,00 DM, das sind 3.240,00 DM verlangen.
252Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnausfallkosten
253für die verletzten Mitarbeiter T2 und P kann
254die Klägerin grundsätzlich aus übergegangenem Recht
255aufgrund der von ihr geleisteten Zahlung Ersatz verlan-
256gen. Denn insoweit ist der an sich den Verletzten zuste-
257hende Anspruch auf Verdienstausfall übergegangen. Wie
258den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu
259entnehmen ist, waren die Mitarbeiter T2 und P
260arbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer geht davon aus,
261daß diese Erkrankung mit dem Unfall in Zusammenhang
262steht. Wie von der Klägerin belegt, hat sie an diese
263Mitarbeiter Lohnfortzahlung in Höhe von insgesamt
2643.280,17 DM geleistet. Unter Berücksichtigung der er-
265folgten Erstattung durch die Innungskrankenkasse I
266in Höhe von 2.624,15 DM verbleibt insoweit
267ein noch offener Betrag in Höhe von 656,02 DM. Diesen
268kann die Klägerin ersetzt verlangen. Soweit die Kläge-
269rin darüber hinaus Zahlung von 63,73 % Lohnzusatzkosten
270verlangt, ist dieser Anspruch nicht im vollem Umfang schlüssig
271dargetan. Zwar ist der Kammer bekannt, daß auf die an die Arbeit-
272nehmer zu zahlenden Löhne für den Arbeitgeber Lohnzu-
273Satzkosten anfallen. Die Klägerin Kann jedoch aus übergegangenem
274Recht lediglich Ersatz der anteiligen Arbeitgeberanteile hinsichtlich der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung verlangen.
275Wie den vorgelegten Lohnbescheinigungen zu entnehmen ist, machen dies Kosten etwa 20% des Bruttolohnes aus. Diese kann die Klägerin zusätzlich verlangen, so dass sich ein weiterer Betrag von 656,03 Dm ergibt.
276Die Klägerin kann daher insgesamt noch Zahlung von
2774.552,05 DM verlangen.
278Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 286 BGB
279Die weitergehende Klage war abzuweisen.
280Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11
281709. 711 ZPO
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