Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 110/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Februar 1996
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teil-
weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-
schuldner an den Kläger
1.241,-- DM (Eintausendzweihunderteinundvierzig
========== Deutsche Mark)
zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 11.6.1995 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen
der Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger
zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.
1
Entscheidungsgründe
2(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
4In der Berufungsinstanz sind zwischen den Parteien nur
5noch die Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens
6streitig. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hat der
7Kläger das klageabweisende Urteil nicht angegriffen
8(§ 519 ZPO).
9Hinsichtlich der Kosten für das Neuverlegen des Tep-
10pichbodens hat das Amtsgericht den geltend gemachten
11Anspruch des Klägers zu Unrecht verneint. Offen bleiben
12kann, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Frage
13zutreffend sind, ob die Erneuerung von Teppichboden als
14Schönheitsreparaturen durch Formularmietvertrag auf den
15Mieter abgewälzt werden dürfen. Es geht in dem hier zu
16entscheidenden Rechtsstreit nämlich nicht um
17"Schönheitsreparaturen". Vielmehr hat der Kläger be-
18reits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß
19der Teppichboden im Wohnzimmer, in der Diele und im
20Schlafzimmer durch Rotweinflecken, Flecken von Hunde-
21urin sowie durch Brandflecken beschädigt ist. Nach dem
22unmißverständlichen Sachvortrag des Klägers geht es al-
23so nicht um übliche Abnutzungserscheinungen eines Tep-
24pichbodens, sondern um Beschädigungen durch vertrags-
25widrigen Gebrauch. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger
26Schäden ergibt sich nicht aus der Klausel des Mietver-
27trages über Schönheitsreparaturen, sondern aus dem Ge-
28sichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus
29§ 823 Abs. l BGB (vgl. Palandt, § 548 Rdnr. 8). Entge-
30gen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert ein der-
31artiger Anspruch auch nicht von vornherein daran, daß
32eine Schadensverursachung durch Dritte, etwa Handwer-
33ker, in Betracht zu ziehen ist. Die von den Beklagten
34eingewendeten Schäden an dem Teppichboden durch Hand-
35werkerarbeiten beziehen sich auf einen eng begrenzten
36Bereich des Teppichbodens. Zu einer Schadensverur-
37sachung durch andere Dritte haben die Beklagten nichts
38vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
39hat der Kläger auch ausreichend zu den Schäden an dem
40Teppichboden vorgetragen. Sein Sachvortrag beschränkt
41sich nicht auf lediglich einen Brandfleck, sondern, wie
42bereits erwähnt, auf Rotweinflecken, Flecken von Hunde-
43urin und mehrere Brandflecken. Nach dem Ergebnis der
44durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
45Gerichts fest, daß die von dem Kläger behaupteten Schä-
46den tatsächlich in einem Umfang vorgelegen haben, daß
47es erforderlich war, den Teppichboden auszuwechseln.
48Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen
49X, der als Sachverständiger im Auftrag der hinter
50den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung den
51Teppichboden nach deren Auszug aus der Wohnung begut-
52achtete. Der Zeuge konnte anhand seines mitgebrachten
53Gutachtens im einzelnen detailliert darlegen, daß der
54Teppichboden aufgrund zahlreicher Verunreinigungen weit
55über das für die Nutzungsdauer übliche Maß hinaus abge-
56nutzt war und deswegen ausgewechselt werden mußte. Die
57Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen stehen
58dem nicht entgegen. Die Zeugen S und K konn-
59ten mangels eigener detaillierter Wahrnehmungen zum
60Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten hierzu keine ge-
61nauen Angaben machen. Lediglich die Zeugen M und
62U bekundeten, daß der Teppichboden beim Auszug
63der Beklagten in einem ordentlichen Zustand gewesen
64sei. Allerdings wurde anläßlich der Vernehmung deut-
65lich, daß diese Einschätzung auch von den subjektiven
66Vorstellungen der Zeugen geprägt war; daher hält das
67Gericht die Einschätzung des Zeugen X für über-
68zeugender. Im übrigen räumten auch die Zeugen M
69und U von sich aus verschiedene Beschädigungen
70des Teppichbodens ein. Aufgrund dieses Ergebnisses der
71Beweisaufnahme ist das Gericht in Verbindung mit der
72vorprozessual von den Beklagten mehrfach abgegebenen
73Erklärung, den Teppichboden auszuwechseln, überzeugt
74davon, daß der Teppichboden tatsächlich ausgewechselt
75werden mußte.
76Erhebliche Abzüge sind allerdings hinsichtlich der von
77dem Kläger vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung
78E vom 19.05.1995 vorzunehmen. Die dort
79angegebenen insgesamt 70 Arbeiterstunden zuzüglich 11
80Stunden Fahr- und Wegegeld sind für das Entfernen und
81Neuverlegen von knapp 75 m²Teppichboden - wobei noch
82der Verschnitt in Abzug zu bringen ist- ohne nähere
83Darlegung nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß § 287 ZPO
84hat das Gericht daher den Schaden entsprechend der auf-
85gestellten Rechnung geschätzt. Dabei ist das Gericht
86bei den Positionen Ziff. 1-3 von jeweils fünf erforder-
87lichen Stunden ausgegangen. Dies ergibt für Bauvorar-
88beiter einen Gesamtbetrag von 360,00 DM, für Baufachar-
89beiter einen Gesamtbetrag von 349,00 DM und für den
90Bauhelfer einen Betrag von 175,00 DM. Dabei weist das
91Gericht darauf hin, daß die in der Rechnung ausgewiese-
92nen "70,00 DM" für den Bauhelfer auf einem Schreibfeh-
93ler beruhen; aus der Gesamtsumme ergibt sich, daß die-
94ser Betrag entsprechend der Stundenanzahl und dem Stun-
95densatz "700,00 DM" lauten muß. Weiterhin hält das Ge-
96richt gem. § 287 ZPO Fahr- und Wegegeld in Höhe von
97vier Stunden für angemessen. Die übrigen in der Rech-
98nung angegebenen Beträge sind angemessen. Soweit die
99Beklagten einwenden, daß die Quadratmeterzahl des ver-
100legten Teppichbodens nicht richtig sein könne, haben
101sie auf den Hinweis des Klägers, daß insoweit auch ver-
102schnittener Teppichboden berechnet wird, nicht mehr er-
103widert und insbesondere nicht vorgetragen, in welchem
104Umfang tatsächlich Teppichboden verlegt werden mußte.
105Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich
106damit zu berücksichtigende Kosten für die Neuverlegung
107des Teppichbodens in Höhe von 4.512,58 DM.
108Hiervon ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Entge-
109gen der Auffassung des Zeugen X, der die Lebens-
110dauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität
111mit rund 15 Jahren angab, hält das Gericht eine Nut-
112zungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar.
113Eine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten
114Wohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn
115-wie hier- Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichbo-
116den zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten rund zwei
117Jahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rund
118902,00 DM, vorzunehmen. Es verbleibt mithin dem Grunde
119nach ein von den Beklagten zu erstattender Betrag in
120Höhe von 3.609,00 DM. Allerdings sind von diesem Betrag
121die bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklag-
122ten geleisteten Beträge in Höhe von 388,00 und
1231.980,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein noch offe-
124ner Restbetrag von 1.241,00 DM verbleibt.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die
126unterschiedlichen Quoten für die Kostenentscheidung er-
127ster und zweiter Instanz beruhen darauf, daß sich der
128Streitwert in der zweiten Instanz reduziert hatte.
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Referenzen
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