Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 221/96
Tenor
Die Beklagte wjrd verurteilt, an den
Kläger 24.468,90 DM (i.W.: vierundzwanzig-
tausendvierhundertachtund-
sechzig 90/100 Deutsche Mark)nebst 4 %
Zinsen aus 11.962,90 DM seit dem
20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem
10.05.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-
streits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheits-
leistung auch durch eine selbstschuldneri-
sche, unbedingte und unbefristete Bürg-
schaft der E Bank AG oder der
E2 Bank AG zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist seit dem 27.09.1995 Konkursverwalter
3über das Vermögen des Gemeinschuldners L in I.
4Das Konkursverfahren ist am
529.09.1995 eröffnet worden. Die öffentliche Bekanntma-
6chung erfolgte am 07.10.1995, kurz zuvor auch in den
7für J zuständigen Tageszeitungen. Die Beklagte,
8die neben der Hauptverwaltung in L2 eine Verwaltungs-
9direktion in E3 unterhält, ist Abonnentin des
10Bundesanzeigers.
11Der Gemeinschuldner hatte bei der Beklagten für sich
12und auch für seinen Sohn L3 als Versicherten
13je eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr abge-
14schlossen. Am 11.09.1995 und am 28.11.1995 beantragte
15der Gemeinschuldner - ohne Kenntnis des Klägers- bei der
16Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden
17Versicherungen. Hinsichtlich der eigenen Unfallversi-
18cherung des Gemeinschuldners bestätigte die Beklagte
19mit Schreiben vom 06.12.1995 die Vertragsaufhebung zum
2001.04.1996 und kündigte die Überweisung des Rückkaufs-
21wertes in Höhe von 12.290,20 DM abzüglich Diskontzinsen
22auf das Konto des Gemeinschuldners an. Wegen der Ein-
23zelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens,
24Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Am 26.10.1995 erfolgte die
25Auszahlung von 12.486,00 DM auf das Konto des L3
26und am 07.12.1995 die Auszahlung von
2711.982,90 DM auf das Konto des Gemeinschuldners. Die
28Beitragsrückgewähr in Höhe von 12.290,20 DM war seitens
29der Beklagten wegen vorzeitiger Auszahlung in Höhe von
307,5 % Diskontzinsen auf 11.982,90 DM gekürzt worden.
31Mit Schreiben vom 09.01.1996 und 09.05.1996 forderte
32der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Rückkaufswerte
33beider Versicherungen auf.
34Der Kläger behauptet, der Gemeinschuldner habe in meh-
35reren Faxschreiben an die Beklagte noch vor dem
3618.12.1995 auf das laufende Konkursverfahren hingewie-
37sen. Der Kläger meint, die Beklagte sei wegen bestehen-
38der positiver Kenntnis nicht gem. § 8 Abs. 3 KO von der
39Leistung befreit, da es nicht nur auf die Kenntnis ein-
40zelner Sachbearbeiter der Beklagten ankomme. Der Kläger
41behauptet schließlich, er hätte keine verfrühte Auszah-
42lung des Rückkaufswertes beantragt, so daß hinsichtlich
43der Versicherung des Gemeinschuldners der volle Betrag
44(ohne Abzug von Diskontzinsen) auszuzahlen sei.
45Der Kläger beantragt,
46die Beklagte zu verurteilen, an ihn
4724.776,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.290,20 DM
48seit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit
49dem 10.05.1996 zu zahlen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Sie behauptet, ihr sei zur Zeit der Leistung die Eröff-
53nung des Konkursverfahrens gegen den Geimeinschuldner
54nicht bekannt gewesen, das heißt, die maßgeblichen
55Sachbearbeiter in den Unfallversicherungsabteilungen
56hätten keine positive Kenntnis hiervon gehabt. Dabei
57ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verwal-
58tungsdirektion der Beklagten in E3 die Prüfung
59vornimmt, ob die Auszahlungsvoraussetzungen bestehen;
60die Hauptverwaltung in L2 -Abteilung Unfall-Betrieb-
61zahlt sodann die Beträge aus. Die Beklagte behauptet
62weiter, positive Kenntnis von der Eröffnung des Kon-
63kursverfahrens habe sie erstmals am 18.12.1995 erhal-
64ten. Der von ihr abonnierte Bundesanzeiger habe einen
65Verteiler nur innerhalb der Hauptverwaltung in L2 und
66dort auch nur innerhalb der Abteilungen Finanzen,
67Kraftfahrzeugbetrieb und Transport. Die Beklagte hat
68hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzan-
69spruch gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Pflich-
70ten als Konkursverwalter erklärt, da er es versäumt ha-
71be, für eine lückenlose Post- und Kontensperre beim Ge-
72meinschuldner zu sorgen. Die Beklagte behauptet hierzu,
73daß bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten ihr
74Schreiben vom 06.12.1995 nicht zum Gemeinschuldner,
75sondern zum Kläger gelangt wäre.
76Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den
77vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
78nebst Anlagen Bezug genommen.
79E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
80Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
81Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf
82Zahlung der Rückkaufswerte in Höhe von 24.468,90 DM für
83die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen
84des Gemeinschuldners.
85Der Gemeinschuldner L ist unstreitig Versiche-
86rungsnehmer hinsichtlich beider streitgegenständlichen
87Versicherungsverträge. Diese sind auch unstreitig von
88dem Gemeinschuldner gekündigt bzw. ist die Auszahlung
89der Beitragsrückgewähr verlangt worden.
90Die Auszahlungen der Rückerstattungsbeträge erfolgten
91auch unstreitig nach der öffentlichen Bekanntmachung
92der Eröffnung des Konkursverfahrens, so daß die Beklag-
93te gem. § 8 Abs. 1 KO nicht von der Leistung frei ist.
94Denn die Leistungen sind unstreitig an den Gemein-
95schuldner selbst bzw. dessen Sohn L3 erfolgt
96und damit das Geleistete nicht zur Konkursmasse ge-
97langt .
98Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit
99der Leistung die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht
100bekannt gewesen sei, § 8 Abs. 3 KO. Die Norm des § 8
101Abs. 3 KO soll es dem Leistenden grundsätzlich ermögli-
102chen, den Beweis für seine Unkenntnis der Konkurseröff-
103nung nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erbringen.
104Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei § 8
105Abs. 3 KO nur um eine Ausnahmeregelung handelt, um den
106guten Glauben eines Drittschuldners im Falle nachgewie-
107sener Unkenntnis von der Konkurseröffnung zu schützen.
108Von dem Zeitpunkt an, von dem an die öffentliche Be-
109kanntmachung der Eröffnung des Verfahrens gem. § 76 KO
110als bewirkt gilt, besteht die grundsätzliche gesetzli-
111che Vermutung, daß die Eröffnung des Konkurses zur
112Kenntnis eines jeden Beteiligten gelangt ist oder bei
113schuldiger Aufmerksamkeit hätte gelangen müssen (vgl.
114Landessozialgericht. NRW in ZIP 1992, Seite 1159, 1161) .
115Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind an den Beweis
116der Unkenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Allein
117die Darlegung der Beklagten, die beiden zuständigen
118Sachbearbeiter in der Verwaltungsdirektion E3 und
119der Hauptverwaltung L2 hätten keine positive Kenntnis
120von der Eröffnung des Konkursverfahrens gehabt, genügt
121hierfür nicht. Denn es kann nicht die Möglichkeit aus-
122geschlossen werden, daß zum Beispiel der zuständige
123Vorgesetzte der benannten Sachbearbeiter, die Mitarbei-
124ter der Beklagten in den Abteilungen Finanzen,
125Kfz.-Betrieb und Transport bzw. auch der Vorstand der
126Beklagten tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des
127Konkursverfahrens bereits vor Erbringung der Leistung
128gehabt hat. Insofern ist es der Beklagten praktisch
129kaum möglich, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen.
130Der Gesetzgeber hat aber in Kauf genommen, daß dieser
131Beweis nur in seltenen Ausnahmefällen erbracht werden
132kann, da ansonsten die Zustellungsfiktion der öffentli-
133chen Bekanntmachung bedeutungslos wäre. Aus dem Um-
134stand, daß die Beklagte sowohl eine Verwaltungsdirekti-
135on in E3 als auch eine Hauptverwaltung in L2
136mit jeweils einer Vielzahl von Mitarbeitern betreibt,
137folgt keine Ausnahmesituation. Die insoweit von der Be-
138klagten vertretene Auffassung, maßgeblich sei allein
139die eventuelle Kenntnis der beiden Sachbearbeiterinnen
140zum Zeitpunkt der Rückzahlung, würde dazu führen, daß
141die Beweislastregelung in § 6 Abs. 3 KO praktisch außer
142Kraft gesetzt würde.
143Die Höhe der Beitragsrückgewähr ist zwischen den Par-
144teien unstreitig. Der Kläger hat jedoch nur einen An-
145spruch auf Auszahlung des um die Diskontzinsen gekürz-
146ten Rückerstattungsbetrages, da er tatsächlich eine
147verfrühte Auszahlung verlangt hat. Denn der Kläger hat
148in seinem Schreiben vom 09.01.1996 der Beklagten eine
149Zahlungsfrist bis zum 19.01.1996 gesetzt, obwohl die
150Versicherung erst mit Ablauf des 30.03.1996 gekündigt
151war.
152Die seitens der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrech-
153nung mit einem Schadensersatzanspruch greift vorliegend
154nicht. Der insoweit behauptete Schadensersatzanspruch
155ist bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüs-
156sig dargelegt. Weder hat die Beklagte die persönlichen
157Verhältnisse des Gemeinschuldners in Bezug auf Wohnan-
158schrift/Geschäftsanschrift bzw. Privatkon-
159to/Geschäftskonto dargelegt, noch ist erkennbar, welche
160konkret erforderlichen Maßnahmen der Kläger schuldhaft
161unterlassen haben soll. Insoweit gelangen auch die
162Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit des klägeri-
163schen Verhaltens nicht über das Stadium der Vermutung
164hinaus.
165Der zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus dem Ge-
166sichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286
167Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.
168Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den
169§§ 92 Abs. 2, 108, 709 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.