Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 308/96
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits
je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
450, 00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand :
2Der klagende Ehemann ist Angestellter der Firma C.
3Er ist zudem Inhaber der Firma C2.
4Die Buchhaltung beider Betriebe
5wird durch den Steuerberater L erledigt. Dieser führt
6sämtliche Korrespondenz mit der Finanzverwaltung. Die kla-
7gende Ehefrau ist Hausfrau; sie geht im übrigen einer Teil-
8zeitbeschäftigung nach, die nichts mit steuerlicher Tätig-
9keit zu tun hat. Die Kläger wurden durch einen Bescheid des
10Finanzamtes Dortmund-Ost vom 16.01.1996 zur Einkommens- und
11Kirchensteuer 1994 gemeinsam veranlagt. Aufgrund eines
12mechanischen Eingabeversehens übernahm der Veranlagungs-
13bescheid die von dem klagenden Ehemann auf dem Formular
14GSE erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 78.615,00 DM
15doppelt; einmal als Einkünfte eines Einzelunternehmers mit
1678.615,00 DM und ein weiteres mal aus Beteiligungen mit wiederum
1778.615,00 DM. Der Steuerberater L erhob gegen diesen Ein-
18kommenssteuerbescheid Einspruch. Zugleich beantragte er die
19Aussetzung der Vollziehung wegen der übererhobenen Summe.
20Mit der Veranlagung 1994 erhielten die Kläger Vorauszahlungs-
21bescheide für 1995 und für 1996. Auch gegen diese Voraus-
22zahlungsbescheide, die auf dem Einkommenssteuerbescheid 1994
23beruhten, erhob der Steuerberater L jeweils Einspruch.
24Den drei Einsprüchen gab die Finanzverwaltung antragsgemäß
25statt.
26Die Kläger begehren mit der Klage den Ersatz der hierbei entstandenen Steuerberatergebühren.
27Sie sind der Auffassung, daß die doppelte Veranlagung durch
28den Sachbearbeiter des Finanzamtes vermeidbar und damit
29schuldhaft gewesen sei. Deshalb stehe ihnen ein Anspruch gegen
30das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-
31letzung zu.
32Die Kläger haben ursprünglich angekündigt, zu beantragen,
33das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Ge-
34samtgläubiger 2.163,15 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 11.03.1996
35zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.1997
36haben sie die Klage jedoch teilweise zurückgenommen und
37beantragen nunmehr,
38das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als
39Gesamtgläubiger 1.881,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem
4011.03.1996 zu zahlen.
41Das beklagte Land beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Entscheidungsgründe:
44Die Klage ist unbegründet.
45Die Kläger haben keinen Anspruch
46aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz
47gegen das beklagte Land. Es kann dabei dahinstehen, ob
48die Amtshaftungsansprüche grundsätzlich für den Ersatz von
49Steuerberaterkosten neben den Vorschriften der Abgabenordnung
50anwendbar sind oder nicht. Denn selbst wenn man vorliegend
51eine Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter des
52Finanzamtes bejaht, so steht den Klägern gleichwohl der
53geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ersetzt werden nämlich
54im Rahmen von § 249 BGB nicht alle Aufwendungen für Be-
55vollmächtigte, sondern nur die erforderlichen (vgl.
56Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 21). Vorliegend war die Ein-
57schaltung eines Steuerberaters jedoch nicht erforderlich,
58denn es wäre zumindest für den geschäftlich erfahrenen klagen-
59den Ehemann ohne weiteres erkennbar gewesen, daß Einkünfte
60in Höhe von 78.615,00 DM doppelt berücksichtigt worden sind
61und daß dies auf einem Versehen des Sachbearbeiters beim
62Finanzamt beruhte. Die Kläger hätten sich dann mit dem Sach-
63bearbeiter in Verbindung setzen und auf den Fehler aufmerk-
64sam machen müssen. Wie die umgehende positive Bescheidung
65der von dem Steuerberater eingelegten Einsprüche zeigt,
66war das Finanzamt auch zur sofortigen Fehlerberichtigung
67bereit.
68Dasselbe ergibt sich ferner aus dem Gesichtspunkt des Mit-
69verschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Zwar führt
70grundsätzlich ein Mitverschulden nur zur Anspruchsminderung.
71Es kann im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB aber auch zu einem
72gänzlichen Wegfall der Ersatzpflicht des Schädigers führen.
73(vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 52). Aufgrund der Offen-
74sichtlichkeit des Versehens des Sachbearbeiters war hiervon
75im vorliegenden Fall auszugehen. Es spielt auch keine Rolle,
76daß der Steuerberater ohnehin die gesamte Buchführung erle-
77digte und die Kläger ständig betreute. Denn die Pflicht zur
78Schadensminderung trifft grundsätzlich die Kläger selbst.
79Wenn sie sich statt dessen bei der Erfüllung dieser Pflichten
80eines Dritten bedienen, so können sie mithin die dafür an-
81fallenden Kosten nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen.
82Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 in
83Verbindung mit 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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