Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 76/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.1997 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
1
Entscheidungsgründe
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 l ZPO)
3Die zulässige Berufung ist unbegründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch, so wie er mit dem
5Klageantrag geltend gemacht wird, nicht zu. Die Kammer schließt sich im
6wesentlichen der ausführlichen und zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung an.
7Es ist entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (zuerst wohl BGHZ 85,
8327 ff), daß der Patient grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die
9Original-Behandlungsunterlagen hat. Die Einschränkungen, die insoweit bestehen,
10bedürfen hier keiner Erörterung. Aus dieser vertraglich begründeten Nebenpflicht
11kann der Kläger hier jedoch nichts für sich herleiten. Das Einsichtsrecht als solches
12ist durch Herausgabe einer vollständigen Kopie der Karteikarte erfüllt (zur
13grundsätzlichen Tauglichkeit von Kopien vgl BGH aaO S.338f).
14Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen Abschrift
15unter Aufschlüsselung der Kürzel für Fachausdrücke läßt sich nach Auffassung der
16Kammer aus den vertraglichen Nebenpflichten des Arztes hier nicht herleiten.
17Während das Einsichtsrecht des Patienten im Hinblick auf die Betroffenheit des
18Persönlichkeitsrechts nach wohl überwiegender Auffassung nicht von der
19Darlegung eines besonders schutzwürdigen Interesses abhängig sein soll (vgl. etwa
20BGH NJW 1984 S.2627), kann eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes als
21vertragliche Nebenpflichten im Rahmen des § 242 BGB nur bestehen, wenn der
22Patient auf die entsprechende Informationserlangung angewiesen ist und die
23Informationserteilung dem Arzt unschwer möglich ist (vgl OLG Düsseldorf NJW
2484, 670). Nur soweit ein solches Informationsbedürfnis auf der einen Seite besteht,
25ist es gerechtfertigt, aus Billigkeitserwägungen und der allgemeinen vertraglichen
26Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung der anderen
27Vertragspartei zur Auskunft herzuleiten. Hier fehlt es bereits an der hinreichenden
28Darlegung eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses für die mit dem
29Klageantrag verlangte Erläuterung der Karteikarte. Die Präge, ob ein Anspruch
30aufeine maschinenschriftliche Abschrift besteht, wenn die Originalunterlagen als
31unlesbar gelten müssen, stellt sich hier nicht, da die Karteikarte der Beklagte
32tatsächlich lesbar ist. Ein Informationsbedürfnis besteht also nur insoweit, als der
33Kläger nicht in der Lage ist, die Kürzel für Fachausdrücke zu verstehen.
34Dieses Informationsdefizit würde jedoch auch dann bestehen, wenn anstelle der
35Kürzel die jeweiligen Fachausdrücke stehen würden. Nahezu jeder Patient ist für
36eine sinnvolle Auswertung der Karteikarte nämlich auf fachlichen Rat angewiesen.
37Sich diesen zu beschaffen, ist Sache des Patienten (BGHZ 85 S.332). Wie die
38Erfahrung der Kammer zeigt, sind Kürzel in Behandlungsunterlagen für andere
39Mediziner in aller Regel aber verständlich, weil sie entweder allgemein
40gebräuchlich sind, oder sich ihr Sinn aus dem Zusammenhang erschließt. Im
41Regelfall kann daher davon ausgegangen werden, daß die Verwendung von
42Kürzeln in einer Behandlungsdokumentation eine sinnvolle Information des
43Patienten nicht behindert, weil er ohnehin fachlichen Rat benötigt und es für einen
44Fachmann keinen unterschied macht, ob die Fachausdrücke abgekürzt oder
45ausgeschrieben sind. Erst wenn sich bei Einholung fachlicher Beratung
46herausstellen sollte, daß der behandelnde Arzt individuelle Kürzel verwandt hat,
47deren Sinn sich auch für einen Fachmann nicht aus dem Zusammenhang erschließt,
48besteht ein Informationsbedürfnis, das nur der Behandler befriedigen kann. Erst
49dann ist der Patient aufeine zusätzliche Auskunft des Arztes angewiesen.
50Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan, da die Klägerseite bislang eine
51fachliche Auswertung der Karteikarte der Beklagten offenbar noch gar nicht
52veranlaßt hat.
53Auf die vom Amtsgericht und der Berufung angestellten Überlegungen dazu, in
54welchem Umfang eine solche Auskunftserteilung den Arzt belasten würde, kommt
55es nicht an. Bei der Annahme einer aus § 242 BGB herzuleitenden
56Auskunftspflicht ist zwar regelmäßig auch eine Interessenabwägung vorzunehmen,
57Grundvoraussetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch, daß der Patient
58überhaupt ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat. Dies ist nicht der Fall, wenn
59er ihm obliegende und zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung
60unterläßt. Eine solche Maßnahme stellt die Einholung fachlichen Rates dar, da sie
61dem Patienten obliegt (BGH aaO) und für eine sinnvolle Bewertung des Inhalts
62der Dokumentation ohnehin in aller Regel unerläßlich ist.
63Zur Klarstellung sei bemerkt, daß ein das Einsichtsrecht ergänzendes
64Auskunftsrecht, soweit es denn im Einzelfall besteht, auch unter dem
65Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht gleichbedeutend sein kann mit dem
66Verlangen nach einer maschinenschriftlichen Abschrift. Da es bei generell lesbaren
67Dokumentationen, wie ausgeführt, Sache des Patienten ist, die Notwendigkeit
68einer ergänzenden Auskunft darzutun, geht der Anspruch grundsätzlich auch nur
69auf Erteilung dieser konkreten Auskunft.
70Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen
71Auskunftsanspruchs des Patienten. Dieser geht, soweit der Patient diese
72Informationen noch nicht hat, auf Mitteilung der Diagnose, der wesentlichen
73Behandlungsschritte sowie etwaiger Komplikationen. Daß der Kläger bzw. seine
74gesetzlichen Vertreter insoweit irgendwelche Informationslücken haben, ist nicht
75vorgetragen. Davon abgesehen steht die Art und Weise der Auskunftserteilung
76grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes. Soweit dies nach Lage des
77Arzt-Patienten-Verhältnisses noch möglich und zumutbar ist, kann eine
78gesprächsweise Erläuterung nicht nur ausreichend und sinnvoll (vgl. BGH aaO
79S. 334), sondern im Einzelfall sogar medizinisch geboten sein. Keinesfalls läßt sich
80aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch ein Recht auf Vorlage einer
81kommentierten, maschinenschriftlichen Abschrift der Behandlungsdokumentation
82herleiten.
83Soweit mit der Berufung auf die Übung der erkennenden Kammer hingewiesen
84wird, beklagten Ärzten im Rahmen von Arzthaftungsverfahren aufzugeben,
85Leseabschriften ihrer Unterlagen vorzulegen, verkennt sie, daß dies einen anderen
86tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat. Tatsächlich handelt es sich hierbei
87um wenige Einzelfälle unlesbarer Dokumentationen. Davon unabhängig kann das
88zur amtswegigen Aufklärung verpflichtete Gericht im Rahmen der §§142, 138,
89273 ZPO Auflagen machen, mit denen kein subjektiver Anspruch der anderen
90Partei korrespondieren muß (vgl. insoweit Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des
91Arztrechts, § 60 Rdn.8 f). Weiche prozessualen Konsequenzen sich an die
92Nichterfüllung solcher Auflagen knüpfen, ist eine andere Frage und von der im
93Einzelfall geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abhängig.
94Keinesfalls hat die Kammer in der Vergangenheit die (vorsorgliche) Erläuterung
95von Abkürzungen verlangt, wenn nicht aufgrund einer sachverständigen Beratung
96festgestanden hätte, daß die Abkürzung unklar und für die Entscheidung
97wesentlich war
98Die Kostentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.
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