Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 51/97
Tenor
Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 13.1.1997 Ober die Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer wird für nichtig
erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tat b e s t a n d
2Der Kläger und der Architekt V sind mit
3einer Stammeinlage in Höhe von je 25.000,00 DM alleinige
4Gesellschafter der Beklagten. Beide wurden nach Errichtung
5der Gesellschaft im Jahre 1988 auch zu alleinvertretungsberechtigten
6Geschäftsführern bestellt.
7Seit etwa Mitte 1996 verschlechterte sich, das Verhältnis
8der beiden Gesellschafter kontinuierlich. Nach zwei
9außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September
101996 wurde daraufhin der Architekt V als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Er erhob gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage - 10 0 192/96 Landgericht Dortmund-.
11Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die
12Unwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse festgestellt.
13Unter dem 30. Dezember 1996 berief der Architekt V eine
14außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten
15für den 13. Januar 1997 ein. Einziger Tagesordnungspunkt
16sollte auf Antrag des Gesellschafters V die Abberufung
17des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem
18Grunde sein. Der Architekt V lud den Kläger per
19Einschreibebrief vom 30. Dezember 1996 unter Beifügung
20der Tagesordnung und des - näher begründeten - Abberufungsantrages.
21Die an die Privatanschrift gerichtete Postsendung erreichte den Kläger jedoch nicht. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 31. Dezember 1996 bis 05. Januar 1997 mit seiner Familie in einem Kurzurlaub,
22so daß der Postbedienstete niemanden antraf und die
23Sendung deshalb auf dem Postamt niederlegte. Von dort
24aus wurde sie nach Ablauf der Lagerfrist - nach dem
2513. Januar 1997 - an den Absender zurückgeschickt.
26Die Gesellschafterversammlung fand am 13. Januar 1997
27in Abwesenheit des Klägers statt. Der allein anwesende
28Mitgesellschafter V beschloß - seinem Antrag entsprechend - die
29Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund.
30Der Kläger erfuhr - frühestens - aufgrund eines Schreibens
31des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
32vom 18. Februar 1997 von seiner Abberufung als Geschäftsführer
33der Beklagten. Nachdem der Geschäftsführer
34V der Beklagten Ende Februar 1997 schriftlich
35verschiedene Gesellschaftsgläubiger über die Abberufung
36des Klägers als Geschäftsführer unterrichtet hatte, erhob
37dieser im März 1997 - Eingang bei Gericht: 07. März 1997 –
38Anfechtungsklage.
39Er ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluß sei weder
40formal ordnungsgemäß noch sachlich gerechtfertigt. Er Verweist
41darauf, daß - wie unstreitig ist - er keine Ladung
42zu der Gesellschafterversammlung erhalten habe. Er
43sei auch nicht, wie er behauptet, über die Niederlegung
44der Einschreibesendung unterrichtet worden. Bei seinen
45Postsendungen, die eine Nachbarin während seiner Urlaubsabwesenheit
46entgegengenommen habe, habe sich kein
47Benachrichtigungsschein der Post AG über die vorgenommene
48Niederlegung der Sendung befunden. Der Gesellschafterbeschluß
49sei ihm, wie er weiter geltend macht, auch
50nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Er habe von
51seiner angeblichen Abberufung nur mittelbar erfahren;
52das Protokoll der Gesellschafterversammlung habe er
53- was insoweit unstreitig ist - vorprozeßual nicht erhalten.
54Es bestehe im übrigen auch, wie der Kläger weiter
55geltend macht, kein Abberufungsgrund.
56Der Kläger beantragt,
57den Beschluß der Gesellschafterversammlung
58vom 13. Januar 1997 über seine Abberufung für nichtig zu erklären,
59hilfsweise
60festzustellen, daß er nicht aufgrund der Gesellschafterversammlung
61vom 13. Januar 1997 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden
62ist.
63Die Beklagte beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie ist der Ansicht, die Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß einberufen worden. Für die Wirksamkeit
66der Einberufung komme es allein auf die Absendung der
67Einschreibesendung an, nicht aber auf deren Zugang. Der
68Kläger sei auch ordnungsgemäß durch Schreiben vom
6918. Februar 1997 über seine Abberufung unterrichtet
70worden; das Schreiben sei ihm mit Vollmacht des Mitgesellschafters
71V, der die Gesellschafterversammlung
72vom 13. Januar 1997 repräsentiere, übermittelt worden.
73Der Abberufungsbeschluß sei auch materiell nicht zu beanstanden.
74Es bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der
75Kläger die Interessen der A GmbH, deren
76alleiniger geschäftsführender Gesellschafter er sei,
77über ihre bzw. über die Interessen der B GmbH & Co. KG –
78die Beklagte ist Komplementärin
79dieser KG - gestellt habe. Die Beklagte bezieht sich
80insoweit auf den Rechtsstreit 10 0 35/97 LG Dortmund
81(B GmbH & Co. KG gegen A GmbH und
82C junior) . Außerdem habe der Kläger
83in offenkundig rechtswidriger Weise im September
841996 die Abberufung ihres Geschäftsführers V initiiert
85und die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen.
86Die Beklagte verweist insoweit auf den Rechtsstreit
8710 0 192/96 Landgericht Dortmund (V gegen
88D GmbH). Ferner habe er sich
89geweigert, den Mitgeschäftsführer V Einsicht in sämtliche
90Geschäftsunterlagen zu gewähren, so daß auch aus
91diesem Grunde ein Klageverfahren erforderlich gewesen
92sei (10 0 34/97 - V gegen C junior) .
93Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
94wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
95Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
96E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
97Die Klage ist begründet.
98Der beanstandete Beschluß der Gesellschafterversammlung
99der Beklagten vom 13. Januar 1997 ist in entsprechender
100Anwendung der §§ 241 ff. AktG für nichtig zu erklären.
101I.
102Es ist bereits zweifelhaft ob der Gesellschafterbe-
103schluß dem Kläger ordnungsgemäß kundgegeben worden
104ist. War der Geschäftsführer - wie hier der Kläger
105- bei der Beschlußfassung über die Abberufung nicht
106anwesend, so muß ihm das Beschlußergebnis mitgeteilt
107werden. Die Erklärung obliegt dabei der Gesellschafterversammlung
108als dem für die Abberufung zuständigen Organ (Baumbach - Hueck, Rdn. 19 zu
109§ 38 GmbH-Gesetz; Scholz, Rdn. 29 f. zu § 38 GmbH Gesetz).
110Die Gesellschafterversammlung hat hier unstreitig
111den Kläger nicht über die ergangene Beschlußentscheidung
112unterrichtet. Das Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom
11318. Februar 1997 ist seinem Inhalt nach nicht auf
114die Mitteilung oder Verkündung einer Beschlußentscheidung
115gerichtet, sondern erwähnt diese eher
116beiläufig. Abgesehen davon sind Empfänger dieses
117Schreibens die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des
118Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass
119insoweit eine Empfangsvollmacht bestanden hat. Darüber
120hinaus ist auch nicht hinreichend dargetan,
121daß die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
122wirksam von der Gesellschafterversammlung ermächtigt
123waren, dem Kläger das Beschlußergebnis
124mitzuteilen. Die Gesellschafterversammlung kann
125zwar auch Dritte, wie z. B. den Anwalt der Gesellschaft,
126bevollmächtigen. Hierzu bedarf es aber eines
127Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Das
128Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
12913. Januar 1997 enthält keine Ermächtigung. Es ist
130auch nicht ersichtlich, daß eine spätere Gesellschafterversammlung
131eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
132Die Vollmacht des Gesellschafters V,
133das Schreiben vom 18. Februar 1997 zu übermitteln, reicht nicht.
134Durch die spätere - nur zufällige - Kenntnisnahme
135des Klägers von dritter Seite über den in der Gesellschafterversammlung
136gefaßten Beschluß ist die Abberufung nicht wirksam geworden.
137II.
138Der Gesellschafterbeschluß ist hier auch deshalb
139anfechtbar, weil er unter Verstoß gegen das
140Recht des Klägers auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
141ergangen ist.
142Der Kläger hat unstreitig die Ladung zu der Gesellschafterversammlung
143am 13. Januar 1997 nicht erhalten.
144Dies führt allerdings nicht zu einem Ladungsmangel,
145der die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkt
146(Rowedder, Rdn. 81 zu § 47 GmbH-Gesetz). Für das
147Bewirken der Ladung im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbH Gesetz
148kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang
149an. Geht die Ladung - wie hier - nach Ablauf der
150Aufbewahrungsfrist von der Post an den Absender zurück,
151so ist sie gleichwohl "bewirkt" im Sinne des
152Gesetzes (OLG München GmbHR 1994, 406; OLG Düsseldorf
153GmbHR 1990, 265). Dies schließt allerdings
154nicht aus, daß gleichwohl das Teilnahmerecht des
155Gesellschafters beeinträchtigt und der Beschluß der
156Gesellschafterversammlung aus diesem Grunde gesetzeswidrig ist.
157Das Teilnahmerecht der Gesellschafter in einer personalistischen Gesellschaft
158und insbesondere in einer - wie auch hier – Zweipersonengesellschaft
159von überragender Bedeutung. Es obliegt allen Gesellschaftern sicher zu stellen,
160dass das Teilnahmerecht wahrgenommen und sachgerecht
161ausgeübt werden kann. Ist der Gesellschafter wegen seiner
162Urlaubsabwesenheit oder aus sonstigen persönlichen
163Gründen nicht erreichbar, so daß Ladungen der Gesellschaft
164ihm nicht zugehen, so wird hierdurch
165sein Teilnahmerecht beeinträchtigt. Eine beachtliche Verletzung
166dieses Rechtes, das sich auf die in
167der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse
168auswirkt, kann aber nur dann anerkannt werden, wenn
169er seine Unerreichbarkeit selbst zu vertreten hat . Es ist
170Sache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.
171So ist etwa anerkannt, daß derjenige, der mit Zustellungen zu rechnen hat, für
172den Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Vorsorge
173zu treffen hat, daß ihn solche auch tatsächlich erreichen (OLG München, a. a. 0.). Hier kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Er hat während
174seiner nur wenigen Tage dauernden urlaubsbedingten
175Abwesenheit seine Nachbarin und Person seines
176Vertrauens, die Zeugin Y , damit betraut, seine Post entgegen zu nehmen. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, hat er sich sogar
177abends telefonisch bei der Zeugin gemeldet und
178nachgefragt von welchen Absendern Post bei ihm ein-
179gegangen ist. Mehr war ihm nach Lage der Dinge
180nicht zuzumuten. Die Kammer hat auch keine greifbaren
181Hinweise dafür, daß der Kläger den Benachrichtigungsschein
182der Post erhalten und die Postsendung
183bewußt - sei es in Erwartung der Ladung, sei es aus
184sonstigen Gründen - nicht vom Postamt abgeholt hat.
185Nach den Bekundungen
186der Zeugin befand sich unter der Post des Klägers
187und seiner Familie kein Benachrichtigungsschein der
188Post AG. Zumindest aber hat sie ein derartiges
189Schriftstück nicht an den Kläger ausgehändigt. Ob
190die Zeugin die Post ggf. nicht sorgfältig durchgesehen
191oder ob ihr der Benachrichtigungsschein abhanden gekommen ist,
192ist unerheblich, da dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht
193zugerechnet werden kann.
194Der unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Klägers
195zustande gekommene Beschluß führt hier auch
196zur Anfechtung. Eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt
197nur dann, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch bei
198ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung
199der Versammlung gleichfalls zustande gekommen
200wäre. Davon kann hier nicht von vorn herein ausgegangen
201werden. Es ist hier nicht
202auszuschließen, daß bei einer Teilnahme des Klägers
203an der Versammlung - wie auch bei anderen Gelegenheiten –
204die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Differenzen erörtert
205werden würden und die Gesellschafter eine Lösung angestrebt
206hätten, die eine Beschlußfassung über den Antrag
207des Mitgesellschafters V sogar überflüssig gemacht
208hätte.
209Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
210über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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