Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 330/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -
das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in in sämtliche über ihre Person geführten Pflegeunterlagen im Original zu geben, und zwar für angemessene Zeit.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
1
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.)
3Die Verurteilung der Beklagten erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses
4des Beklagten im Anschluß an den in der mündlichen Verhandlung vom
511.03.1998 erstmals gestellten Hilfsantrag der Klägerin.
6Die weitergehende Klage ist unbegründet.
7Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegeunterlagen besteht
8ebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übersendung vollständiger
9Ablichtungen Zug um Zug gegen Zahlung der hierdurch entstehenden Kos-
10ten .
11Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf
12Herausgabe der Krankenunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme
13gemäß den §§ 242, 611, 810 BGB, Artikeln 1 und 2 GG, wenn und soweit
14der Patient daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte
15Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328 ff.).
16Ein solcher Anspruch auf Einsichtnahme durch den Patienten darf dabei
17nicht mißbräuchlich und insbesondere nicht zur Unzeit ausgeübt werden,
18was beinhaltet, daß die Einsichtnahme in den Räumen des behandelnden
19(Arztes bzw. Krankenhauses zu Erfolgen hat (vgl. BGH aaO, 329).
20Insbesondere aber ist der Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche
21Versicherung der Vollständigkeit der herauszugebenden Unterlagen
22unbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vollständigen
23Unterlagen zur Einsichtnahme frei zu geben. Das Recht auf Einsicht
24besteht nämlich nur in dem Umfange, als sich die Aufzeichnungen auf
25naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde oder Behandlungsfakten
26beziehen, die die Person des Patienten betreffen (vgl. BGH aaO).
27Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
28Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon aus
29aus § 97 l ZPO.
30Soweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998
31erstmals gestellten Hilfsantrag anerkannt hat, beruht die Kostenent-
32scheidung auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat im Vorfeld des Prozesses
33bereits die Einsichtnahme in seinen Räumen angeboten, so daß er
34durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage im Rahmen des nunmehr anerkannten Hilfsantrages gegeben hat. Dieser stellte auch
35kein Minus dar gegenüber den übrigen Ansprüchen, wobei Insoweit.
36auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
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