Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 595/98
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von
9.000,00 DM zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Zugunsten der Beteiligten ist eine Auflassungsvormerkung im Grund-
3buch eingetragen. Der Notar hat unter Vorlage einer Löschungsbe-
4willigung die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt, Das
5Amtsgericht hält die Löschungsbewilligung vom 04.02.1998 nicht
6für ausreichend, weil sie nicht von den Beteiligten abgegeben wor-
7den ist, sondern von der Notarangestellten N, in Voll-
8macht für die Beteiligten. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung
9hat das Amtsgericht den Beteiligten die Vorlage einer Löschungs-
10bewilligung in der Form des § 29 GBO aufgegeben. Die gegen die
11Zwischenverfügung eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe
12als Beschwerde. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
13Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die
14vorgelegte Löschungsbewilligung nicht den grundbuchmäßigen Er-
15fordernissen entspricht. Die Notargehilfin N ist zwar
16im notariellen Vertrag vom 19.09.1997 bevollmächtigt worden.
17Diese Vollmacht gilt aber nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags
18hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung nur für den Fall
19der Ausübung des Rücktritts durch den Verkäufer. Die Vollmacht ist
20also bedingt durch die Ausübung des Rücktritts. Bei einer Vollmacht
21mit einer Bedingung muß der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt
22in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist mit dem vor-
23gelegten notariellen Vertrag vom 19.09.1997 nicht der Fall. Nach
24diesem Vertrag hat die Notarangestellte N nicht unbedingte
25Vollmacht, sondern nur Vollmacht für den Fall der Ausübung des Rück-
26tritts. Von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts der Be-
27dingung in der Form des § 29 GBO sind die Beteiligten auch nicht
28durch den späteren Absatz in dem notariellen Vertrag befreit: wenn
29es dort beißt "ein Nachweis dieser Auflagen ist dem Grundbuchamt
30gegenüber nicht zu erbringen", bezieht sich dies zunächst nur auf
31die im vorigen Absatz genannte Rücktrittserklärung des Verkäufers
32und die Bestätigung des Notars. Nur bei diesen beiden Punkten ist
33eine Auflage anzunehmen. Der Eintritt der Bedindung des Rücktritts
34ist nicht als Auflage im Sinne der Vertraglichen Formulierung an-
35zusehen. Falls eine weitergehende Befreiung von der Nachweispflicht
36gewollt wäre - und dies wirksam sein sollte -, hätte dies ausdrück-
37lich erklärt werden müssen. Dann wäre nämlich die Vollmachtertei-
38lung ohne Bedingung erfolgt. Eine solche weitgehende Vollmachter-
39teilung hätte einer klaren Regelung im Vertrag bedurft, weil sie
40weitgehende Rechte für die Bevollmächtigten begründet hätte. Eine
41solche weitgehende Begründung von Rechten kann nicht durch die
42von den Beteiligten vertretene Auslegung erfolgen, sondern bedarf
43einer klaren Regelung im Vertrag.
44Die vom Amtsgericht in der Zwischenverfügung vertretene Rechtsauf-
45fassung ist daher richtig, daß das Grundbuchamt den Umfang der
46Vertretungsmacht zu prüfen hat und daß die Beteiligten den Eintritt
47der Bedingung dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 6BO
48nachzuweisen haben. Die Beschwerde war nach alledem mit der Wert-
49festsetzung nach § 30 KostO zurückzuweisen.
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