Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 130/97
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit
dem 28. April 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin
und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden
zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-
sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin
auferlegt.
Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die
Parteien selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem
3Recht der S Bank GmbH (Zedentin) Zahlung von
410.750,17 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
5seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,00 DM.
6Die Beklagten schlossen am 29.04.1991 mit der Zedentin
7einen Darlehnsvertrag zu folgenden Bedingungen:
8Nettodarlehen 27.393,74 DM
9Darlehensgebühren 0,47% monatlich 7.727,41 DM
10Bearbeitungsgebühr 321,85 DM
11Der Gesamtkredit von 35.943,00 DM sollte in 60 monatlichen
12Raten von 599,05 DM, beginnend mit dem
135.6.1991, zahlbar jeweilig am 5. jedes Monats zurückgezahlt
14werden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag
16und die Darlehensbedingungen der Zedentin verwiesen
17(Blatt 11, 12). Nachdem bis August 1994 Raten gezahlt
18worden waren, kam es zu Zahlungsrückständen.
19Am 5.9.1994 stellte der Beklagten die Zahlungen
20zunächst ein. Lastschriften wurden der Klägern kostenpflichtig
21rückbelastet. Der Klägerin entstanden von
22da an für Zahlungserinnerungen und Rücklastschriftgebühren
23insgesamt 46 DM.
24Aufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten kündigte die Zedentin
25den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
2623.03.1995. Sie schrieb den Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen
27Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten
28ebenso gut wie den von ihr mit 2.450,00 DM angegebenen
29Erlös aus der Verwertung des mit dem Darlehen finanzierten
30Fahrzeuges.
31Unstreitig bewertete der Sachverständige E
32vom RWTÜV das Fahrzeug. In seinem Gutachten gab
33er den Händlereinkaufswert am 19.12.1994 mit 10.500,00
34DM mcl. MWSt an. Unter dem 23.02.1995 schloß die Zedentin
35mit der N über den Wagen einen Kaufvertrag.
36Der Kaufpreis wurde mit netto 2.130,43 DM angegeben.
37Aus den "Bemerkungen" in dem Vertrag geht
38hervor, daß von dem Händlereinkaufswert gemäß TÜV-Wertgutachten
39in Höhe von 9.130,43 DM ohne MWST eine
40"anteilige Reparaturrechnung" vom 25.01.1995 mit netto
417.000,00 DM in Abzug gebracht worden sind.
42Auf die Kontenaufstellung der Zedentin vom 23.03.1995
43wird Bezug genommen (Blatt 13-15). Am 13.04.1995 beauftragte
44die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der
45Darlehensforderung. Nachdem vorprozessuale Inkassomaßnahmen
46nicht zur Begleichung der Forderung führten,
47trat die Zedentin, wie unstreitig geworden ist, diese
48am 22.04.1996 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsbestätigung
49der Zedentin vom 16.07.1997 wird verwiesen
50(Blatt 54). Vor Anhängigkeit der Klage zahlte der Beklagte
51zu 1 DM 700,00, die auf die Inkassokosten, die
52die Klägerin mit 843,00 DM angibt, verrechnet wurden.
53Die Klägerin rechnet den Kredit zum 23.3.1995 ab wie
54folgt:
5521 Raten ab 5.9.194 12.580,05 DM
56Fehlbetrag Vorkredit 638,80 DM
57Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten 46,00 DM
58Vorfälligkeitsentschädigung -384,25 DM
59Erlös für das finanzierte Fahrzeug
60abzüglich Mwst. -2.130,43 DM
6110.750,17 DM
62Die Klägerin behauptet :
63Die Zedentin habe den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom
6406.03.1995 darüber informiert, daß sie – die Zedentin-
65sich aufgrund der Rückstände darauf verständigt habe,
66das finanzierte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 zu veräußern
67und den Verwertungserlös dem Darlehnskonto gutzuschreiben.
68In dem Schreiben, auf das wegen des genauen
69Wortlauts verwiesen wird (Blatt 39), ist der Erlös
70mit 2.130,43 DM angegeben.
71Sie habe die Beklagten mehrfach vergeblich unter Drohung
72mit Abgabe an Inkassobüro gemahnt.
73Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die
74Beklagte zu 2 zurückgenommen hat,
75den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.750,17 DM zuzüglich
765 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
77seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in
78Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
79143,00 DM zu zahlen.
80Der Beklagte zu 1 beantragt,
81die Klage abzuweisen.
82Er behauptet:
83Seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, sei seit Anfang Juli
841994 geschäftsunfähig. Dieses sei ihm im Zeitpunkt der
85Übergabe des Kaftwagens zum Lackieren nicht bekannt
86gewesen.
87Er bestreitet, ein Schreiben der Zedentin vom
8806.03.1995 erhalten zu haben, und meint, die Kündigung
89des Darlehens sei unwirksam. Ferner ist er der Ansicht,
90die Klägerin könne nicht die in der Kontoaufstellung
91genannten Retouren beanspruchen. Insbesondere wendet
92sich der Beklagte dagegen, daß die Zedentin den Erlös
93aus der Verwertung des Fahrzeugs lediglich mit 2.130,43
94DM angegeben hat. Er behauptet, das Fahrzeug habe zum
95Zeitpunkt des Verkaufs einen Mindestwert in Höhe der
96Klageforderung aufgewiesen (Beweis: Sachverständigengutachten)
97Der Beklagte bestreitet, vor der Verwertung des Fahrzeugs
98von dieser unterrichtet worden zu sein. Weder er
99noch die Beklagte zu 2 hätten der Verwertung zugestimmt.
100Er meint, zu Unrecht seien von dem Fahrzeugwert
101angebliche Reparaturkosten in Abzug gebracht worden.
102Zwar sei der PKW - unstreitig - von seiner Ehefrau, der
103Beklagten zu 2, zur N gebracht worden.
104Der von seiner Ehefrau unstreitig erteilte Auftrag zum
105Umspritzen des Wagens sei aber, so meint der Beklagte,
106nichtig. Dazu behauptet er, seine Ehefrau sei bei der
107Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen. Insoweit
108bezieht sich der Beklagte u.a. auf den Beschluß des
109Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.1995, mit dem seiner
110Ehefrau ein Betreuer bestellt worden ist (zudem Zeugnis
111X und Einholung eines Sachverständigengutachtens).
112Auf die Kopie des Beschlusses (Blatt 71) wird
113verwiesen. Ferner wendet sich der Beklagte gegen die
114Höhe der angeblichen Reparaturkosten. Dazu trägt er
115vor, seiner Ehefrau sei eine Rechnung über ca. 5.000,00
116DM ausgestellt worden. Der Betrag sei nicht gezahlt
117worden, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden
118seien. Das Fahrzeug habe Reifen und Felgen gehabt, die
119im Eigentum der Firma M gestanden hätten und für
120die noch 1.500,00 DM zu zahlen gewesen wären. Die N habe
121den Rechnungsbetrag der Firma M
122"übernommen' und die Herausgabe des Wagens von der
123Zahlung von 6.500,00 DM abhängig gemacht. Ferner habe
124sie von ihm, dem Beklagten, verlangt, das Fahrzeug auszuräumen,
125was auch geschehen sei.
126Ferner bestreitet der Beklagte die Höhe der von der
127Klägerin geltend gemachten Zinsen.
128Der Beklagte meint, das Landgericht habe, wenn es von
129einem Unternehmer-pfandrecht und einem Zurückbehaltungsrecht
130der N ausgehe, einen wirksamen
131Werkvertrag unterstellt. Daran fehle es jedoch aufgrund
132der behaupteten Geschäftsunfähigkeit seiner Ehefrau.
133Vorsorglich weist der Beklagte darauf hin, daß
134die Zedentin bei der Verwertung die §§ 1257, 1234 BGB
135nicht beachtet habe, da weder ihm noch seiner Ehefrau
136eine Verkaufsandrohung übersandt worden sei. Zu Unrecht
137seien in der Rechnung der N für die Reifenerneuerung
1382.500,00 DM in Ansatz gebracht worden;
139denn insoweit sei der GmbH ein Auftrag nicht erteilt
140worden. Unzutreffend sei in der Rechnung ferner angegeben
141worden, daß eine zweischichtige Metallic-Lackierung
142in Rot aufgebracht worden sei. Tatsächlich sei in einem
143sehr dunklen Rot eine einfache Nicht-MetallicLackierung
144der Farbe Elnadin vorgenommen worden, die dementsprechend
145preiswerter gewesen sei als die in der Rechnung
146ausgewiesene.
147Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
148wird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren
149gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll
150genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und,
151soweit entscheidungserheblich, auf die nachfolgenden
152Entscheidungsgründe Bezug genommen.
153E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
154Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
155Die Klägerin kann Rückzahlung des Darlehns aus abgetretenem
156Recht und Ersatz ihres Verzugsschadens im
157zuerkannten Umfang fordern (§§ 398, 607, 286 § BGB) .
158Der Zedent in stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf
159Rückzahlung des restlichen Darlehns in Höhe
160von 12.580 DM und Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 46
161DM aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrages
162vom 29.04.1991 gemäß § 607 BGB zu.
163Der Anspruch ist auch fällig geworden. Dabei kann dahinstehen,
164ob die Kündigung der Zedentin vom 23.03.1995
165wirksam ist oder nicht. Sollte die Kündigung wirksam
166sein, ist die Darlehnsforderung fällig. Die Zedentin
167hat dem Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen Zinsen
168und laufzeitabhängigen Kosten gutgeschrieben. Sollte
169die Kündigung unwirksam sein, weil die Voraussetzungen
170des auf den Vertrag anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2
171VerbrKrG nicht eingehalten worden sind, sind mittlerweile
172sämtliche Darlehnsraten fällig; denn der Vertrag
173sollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Dieser
174Zeitraum ist verstrichen. Bei einer Rückzahlung der
175vollen Monatsraten ist der von der Zedentin verlangte
176Darlehnsbetrag mindestens erreicht. Die Verwertung des
177Fahrzeugs steht dem nicht entgegen; denn die Rücknahme
178des Fahrzeugs gilt hier nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts
179(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG) . Nach Nr. 11 der
180wirksam in den Darlehnsvertrag einbezogenen Darlehnsbedingungen,
181haben sich die Kreditgeberin und der Beklagte
182nämlich darauf geeinigt, daß dem Beklagten der
183gewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
184Wegnahme zu vergüten ist.
185Die Darlehnssumme ermäßigte sich aufgrund der Anrechnung
186der aus der Verwertung des zur Sicherung übereigneten
187Kraftwagens um 3.630,43 DM, um die Vorfällig-
188keitsentschädigung von 384, 25 DM und die Zahlung von
189700 DM.
190Der gewöhnliche Netto-Verkaufswert des verwerteten
191Fahrzeugs ist mit 10.630,43 DM und nicht nur mit
1929.130,43 DM anzusetzen. Der im TÜV-Wertgutachten ange-
193gebene Wert ist der Händlereinkaufswert. Dieser liegt
194erfahrungsgemäß gut 15 % unter dem Verkaufswert. Die
195Kammer schätzt, daß der Netto-Verkaufswert hier um
1961.500,00 DM über dem Netto-Einkaufswert gelegen hat.
197Der Beklagte hat zwar behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert
198des Fahrzeugs entspreche der Höhe der Klageforderung.
199Für diese Behauptung hat der Beklagte auch
200Beweis angetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens
201angeboten. Dem Beweisantritt ist jedoch
202nicht nachzugehen, weil der Beklagte nicht dargelegt
203hat, warum das von einem Dritten erstellte Gutachten
204offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB) . Allein die
205Angabe, ein anderer als der festgestellte Wert sei zutreffend,
206reicht nicht aus. Das Gutachten liegt vor.
207Insoweit muß von einer Partei, die sich auf die offensichtliche
208Unbilligkeit der Leistungsbestimmung beruft,
209verlangt werden, daß konkret vorgetragen wird, aus welchen
210Gründen die vorn Sachverständigen getroffenen Feststellungen
211offenbar unbillig sind.
212Der anzurechnende Nettoverkaufswert ermäßigte sich allerdings
213durch die Reparaturkosten im Höhe von 7.000 DM.
214Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge,
215die die Zedentin an die N entrichtet hat,
216um das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug
217zu erlangen und zu verwerten, nicht anspruchsmindernd
218zu berücksichtigen.
219Allerdings bestimmt Nr. 11 der Darlehnsbedingungen, daß
220der gewöhnliche Netto-Verkaufswert zu vergüten ist. Die
221Regelung ist unmißverständlich formuliert und läßt
222keine Auslegung dahin zu, daß von dem Netto-Verkaufswert
223die Kosten in Abzug zu bringen sind, die der Kreditgeberin
224entstehen, um das ihr zur Sicherheit übertragene
225Fahrzeug in Besitz zu nehmen, um es anschließend
226zu verwerten.
227Die Parteien haben Nr. 11 der Darlehnsbedingungen auch
228nicht abbedungen. Eine der Klausel vorgehende Individualabrede
229ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
230Das Schreiben der Zedentin vom 06.03.1995, das dem Beklagten
231nach dessen Vortrag nicht zugegangen ist, kann
232auch nach der Behauptung der Klägerin nur als einseitige
233Erklärung der Zedentin verstanden werden. Das damit
234eine vertragliche Abrede getroffen ist, ist nicht
235ersichtlich, zumal das Schweigen auf dieses Schreiben
236nicht als Zustimmung gewertet werden könnte.
237Der Beklagte handelt - auch nach seinem Vortrag - jedoch
238treuwidrig, wenn er sich einerseits nicht gegen
239die geschehene Verwertung des Fahrzeugs ausspricht, andererseits
240aber verlangt, daß ihm der gewöhnliche
241Netto-Verkaufserlös gutgebracht wird.
242Eine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn
243der Darlehnsnehmer unter Berufung auf Nr. 11 der Darlehnsbedingungen
244die Gutschrift des ungeschmälerten Netto-Verkaufs-wertes begehrt und der Kreditgeber als Dritter für den Darlehnsnehmer eine Leistung gemäß
245§ 267 BGB erbracht hat, indem er das ihm zur Sicherheit
246übereignete Fahrzeug bei einem Unternehmer, der Reparaturen
247vorgenommen hat, auslöst und damit Werklohnansprüche
248des Unternehmers gegen den Kreditnehmer befriedigt.
249Dann stünde dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer
250aufgrund des Sicherungsvertrages, aus Auftrag
251oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein
252Rückgriffsanspruch zu. In einem solchen Fall ist der
253Kreditgeber berechtigt, die aufgewandten Kosten mit dem
254Betrag des gewöhnlichen Netto-Verkaufswertes zu verrechnen.
255Andernfalls liefe das Recht, aus der zur Sicherheit
256übereigneten Kaufsache Befriedigung zu suchen, leer.
257Allerdings liegt ein solcher Fall nach dem Vortrag des
258Beklagten nicht vor. Nach der Behauptung des Beklagten
259hat seine Ehefrau, als diese geschäftsunfähig war, das
260Fahrzeug zur N gegeben. Die von ihr geschlossenen
261Werkverträge sind aufgrund der behaupteten
262Geschäftsunfähigkeit nichtig. Werklohnansprüche und
263ein Unternehmerpfandrecht stehen dem Werkunternehmer
264nicht zu.
265Gleichwohl hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten
266und Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
267verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den
268im Eigentum der Zedentin stehenden Wagen seiner nach
269seiner Behauptung geschäftsunfähigen Ehefrau überlassen
270durfte. Jedenfalls hätte er, als er erfuhr, daß seine
271Ehefrau das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hatte,
272sogleich an den Werkunternehmer herantreten und den Wa-
273gen herausverlangen müssen, um ihn für die Zedentin zu
274besitzen. Zumindest hätte er die Zedentin davon unterrichten
275müssen, daß sich das Fahrzeug aufgrund eines
276nichtigen Vertrages in der Werkstatt befand. Diese Verpflichtung
277bestand insbesondere im Hinblick darauf, daß
278der Darlehnsvertrag von ihm nicht mehr ordnungsgemäß
279bedient wurde und es damit nahelag, daß die Zedentin
280ihr Sicherungsgut verwerten wollte. Bei einer entsprechenden
281Unterrichtung hätte die Zedentin den Beklagten
282aller Voraussicht nach in Verzug gesetzt. Wäre der Beklagte
283seiner Herausgabepflicht dann nicht nachgekommen,
284hätte die Zedentin den Wagen - wie geschehen vom
285Werkunternehmer herausverlangt und gegen Zahlung
286der vom Werkunternehmer verlangten Vergütung auch erhalten.
287Diese Kosten hätte die Zedentin aus dem Gesichtspunkt
288des Verzuges vom Beklagten ersetzt verlangen
289können. Sie mußten aufgewendet werden, damit das
290Fahrzeug verwertet werden konnte. Die Zedentin wäre etwa
291unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
292- nicht verpflichtet gewesen, erst einen
293Rechtsstreit mit dem Werkunternehmer über die Berechtigung
294der Werklohnforderung zu führen. Unerheblich ist
295in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Beklagten
296geschäftsunfähig war oder der Beklagte hiervon wußte.
297Im Übrigen ist diese Behauptung aufgrund des vom Beklagten
298Selbst in Bezug genommenen, im Verfahren 8 C 441/95 AG Lünen
299erstatteten Gutachtens des Sachverständigen
300U vom 27.10.1994 (Blatt 27ff. der BA)
301widerlegt. Danach war die Beklagte zu 1 mit ihrem Ehemann
302am 28.9.1994 zur stationären Aufnahme erschienen.
303Gegenüber den Sachverständigen hatte der Beklagte zu 2
304im Zuge der Sozialanamnese erklärt, seine Frau habe in
305den letzten 3 Monaten ca. 125.000 DM Schulden gemacht,
306es müsse dringend etwas geschehen (Blatt 32 der BA) .
307Der Beklagte rechnete bei dieser Sachlage spätestens im
308Oktober 1994 damit, daß seine Frau geschäftsunfähig
309war. Der Beklagte, der seine Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verletzt hat, kann aufgrund
310der Vertragsverletzung nicht besser stehen, als er bei
311vertragsgemäßem Verhalten stünde.
312Von der Forderung der Klägerin sind ferner 638,80 DM
313abzusetzen, die Klägerin als Fehlbetrag aus Altkredit
314bezeichnet. Inwiefern der Beklagte einen Fehlbetrag
315aus Altkredit zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht
316dargelegt.
317Altzinsen und Inkassokosten in Höhe von 979,67 DM stehen
318der Klägerin als Verzugsschaden nicht zu. Daß der
319Beklagte sich mit der Rückzahlung des Restbetrages
320seit dem 3.4.1995 im Verzug befand, ist nicht
321festzustellen. Den vom Beklagten bestrittenen Zugang
322der Kündigung des Vertrages vom 23.3.1994 hat die
323Klägerin nicht bewiesen. Ebensowenig war für die Fälligkeit
324der Restschuld in den Vereinbarungen der
325Parteien eine Zeit ausschließlich nach dem Kalender
326bestimmt. Was die Inkassokosten betrifft, war der Beklagte
327ausweislich der zahlreichen vergeblichen Mahnungen
328auch offensichtlich zahlungsunfähig oder -willig.
329Insoweit hat die Klägerin durch Einschaltung eines
330Inkassobüros anstelle eines Anwalts auch gegen ihre
331Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.
332Die Zubilligung von Zinsen beruht auf § 11 Abs.1 VerbrKrG.
333Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO, die
334Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die
335Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung auf den §§
336708 Ziffer 11, 709 ZPo.
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