Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 290/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach
einem Streitwert von 11.057,60 DM der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.—DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten und hat
3bei dieser eine Krankentagegeldversicherung unter Zu-
4grundelegung der MBKT 78 sowie der Allgemeinen Versiche-
5rungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach
6dem Ärztetarif VA abgeschlossen, die ihm ab dem 4. Tag
7eines Krankenhausaufenthaltes eine Versicherungsleistung
8in Höhe von 250,00 DM täglich gewährt.
9Nach § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis mit
10dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung
11des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem
12Altersgrenze erreicht wird. Der Kläger hat am 11.01.1998
13das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht ab 01.02.1998
14Altersruhegeld. Dementsprechend erbringt die Beklagte
15ab Februar 1998 keine Leistungen aus der Krankentagegeld-
16versicherung mehr.
17Der Kläger ist der Auffassung, daß das Versicherungsver-
18hältnis bis zum Ende 1998 fortbesteht und bezieht sich
19dazu auf E Ziff. 2 d der Allgemeinen Versicherungsbedin-
20gungen, die bestimmen:
21Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-
22hältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des
23laufenden Kalenderjahres, sofern nicht eine Weiterver-
24sicherung vereinbart worden ist.
25Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-
26hältnis nicht mit dem Bezug von Altersrente, sofern eine
27Weiterversicherung zu besonderen Bedingungen vereinbart
28worden ist.
29Aus dieser Bestimmung folgert der Kläger, daß weder die
30Erreichung der Altersgrenze noch der Bezug von Alters-
31renten das Versicherungsverhältnis beendet haben. Er
32macht Leistungen in Höhe von 8.057,60 DM geltend und
33begehrt Feststellung des fortbestehenden Versicherungs-
34schutzes.
35Der Kläger beantragt,
361. die Beklagte wird verurteilt, an ihn
378.057,60 DM nebst, 4 % Zinsen ab Klage-
38zustellung zu zahlen,
392. es wird festgestellt, daß das Versicherungs-
40verhältnis des Klägers bei der Beklagten bzgl.
41der Krankengeldtagegeldversicherung mit der
42Versicherungs-Nr. ###### hinsichtlich
43der hier geltenden Versicherungsbedingungen,
44d.h. die Musterbedingungen 1978 des Verbandes
45der privaten Krankenversicherungen (MB/KT 78)
46nebst allgemeinen Versicherungsbedingungen für
47den Krankengeldtagegeldversicherung nach dem
48Ärztetarif VA erst zum 31.12.1998 endet.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie vertritt die Auffassung, daß E Ziff. 2 d der AVB
52überhaupt nicht einschlägig sei, weil das Versicherungs-
53verhältnis wegen Bezugs von Altersrente und nicht wegen
54Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Par-
56teien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
57ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das
58Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe
60Die Klage ist unbegründet.
61Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Leistungsan-
62sprüche für die Zeit nach dem 31.01.1998 zu, weil das Ver-
63sicherungsverhältnis zwischen den Parteien mit Erreichen
64der Altersgrenze zum Ende des Monats Januar 1998, in dem
65der Kläger 65. Jahre altgeworden ist, beendet worden
66ist. Sie folgt eindeutig aus E Ziff. 2 d der Allgemeinen
67Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversiche-
68rung nach dem Ärztetarif VA. In dieser Vertragsbestimmung
69sind zwei Beendigungsgründe für das Versicherungsverhält-
70nis geregelt: Das Erreichen der Altersgrenze und der Be-
71zug von Altersrente. Nur bei Beendigung wegen Erreichens
72der Altersgrenze wird in Abweichung von § 15 c MB/KT 78
73das Ende des Versicherungsverhältnisses auf das Ende des
74Kalenderjahres verschoben. Da der Kläger aber unstreitig
75ab 01.02.1998 auch Altersrente bezieht, greift der weitere
76Beendigungsgrund ein. Da eine Weiterversicherung nicht
77vereinbart worden ist, endet die zwischen den Parteien
78bestehende Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von
79Altersrente. Dies ergibt sich auch für jeden Versiche-
80rungsnehmer verständlich aus der angeführten Bestimmung
81der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat
82bei seiner Argumentation lediglich die erste Alternative
83dieser Bestimmung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung
84des gesamten Wortlauts der genannten Bestimmung kann
85kein Zweifel bestehen, daß die Krankentagegeldversicherung
86jedenfalls mit dem Bezug von Altersrente endet, zumal
87der Sinn einer Krankentagegeldversicherung im Lohnersatz
88liegt, der mit dem Bezug von Altersrente nicht mehr er-
89reicht werden kann.
90Die Klage mußte somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
91abgewiesen werden.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-
93ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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