Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 517/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
1
Gründe:
2Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An-
3trag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens
4über das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-
5wiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-
6verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der
7Antragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-
8gegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der
9Forderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit
10Anfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-
11schen war.
12Da die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-
13ledigungserklärung keine "weiteren" Anhaltspunkte für eine
14Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die
15Schuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das
16Amtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-
17wiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht
18feststellen.
19Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig
20und begründet.
21Das Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen
22falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-
23scheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze
24über die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt
25hat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-
26wendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-
27fahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und
28sich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-
29richts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der
30Erledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-
31seitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,
32weil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-
33lungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-
34punkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür
35sind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-
36sichtlich ungeeignet.
37Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.
38NJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .
39gungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-
40trag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des
41Konkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden
42Ereignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden
43ist. Beides ist hier nicht der Fall.
44Ob das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und
45der Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur
46Glaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-
47scheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der
48Steuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,
49dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-
50kräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-
51haften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen
52bloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser
53Gelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf
54hat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-
55se decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-
56lich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-
57nehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
58Von daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-
59reichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist
60nicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-
61erklärungen stellte eine solche nicht dar.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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