Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 212/98
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger 13.598,86 DM (i.W. dreizehntausend-
fünfhundertachtundneunzig 86/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten
zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 17.600,00 DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 950,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1.) als
3Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtver-
4sicherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsun-
5falles vom 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr in E auf
6der C- Straße.
7Er behauptet, die Beklagte zu 1.) sei, ohne zu blinken
8und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von
9einem Parkstreifen aus angefahren, habe dadurch die
10Zeugin D zu einer Vollbremsung genötigt, wo-
11durch der dahinter mit seinem Krad fahrende Kläger
12ebenfalls eine Vollbremsung habe machen müssen, wobei
13er gestürzt sei.
14Der Kläger, der seinen Schaden in der Klage näher dar-
15legt beantragt,
16die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
17an den Kläger 18.173,82 DM nebst 4 % Zinsen seit
18dem 27.10.1998 zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe ordnungsgemäß
22den Blinker gesetzt und sei ohne Behinderung des nach-
23folgenden Verkehrs vom Parkstreifen aus angefahren.
24Die Beklagten bestreiten einzelne Schadenspositionen
25der Höhe nach.
26Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
27auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien ge-
28wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) ge-
30hört, die Zeugen D, G und C2 ver-
31nommen sowie ein mündlich erstattetes Gutachten des
32Sachverständigen T eingeholt.
33Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n de
35Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
36fange Erfolg.
37Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1
38BGB, §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG 80 % seines Schadens er-
39setzt verlangen.
40Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Be-
41klagte zu 1.) plötzlich vom Parkstreifen losgefahren
42ist, als die Zeugin D mit ihrem Pkw schon so
43nah war, dass sie ein Auffahren nur durch eine sehr
44starke Angleichsbremsung hat verhindern können. Ob die
45Beklagte zu 1.) dabei geblinkt hat, ist nicht erwiesen.
46Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D
47und C2 und wird bestätigt durch die nach-
48vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sach-
49verständigen T, der in einem Weg-Zeit-
50Diagramm das Fahrverhalten der Beteiligten festgehalten
51hat. Als die Beklagte zu 1.) sich entschloß anzufahren,
52war die mit ca. 50 km/h fahrende Zeugin D nur
53noch 50 m entfernt und für die Beklagte zu 1.) sicht-
54bar. Ob die Beklagte zu 1.) nach dem Anfahren noch ein-
55mal abgebremst hat, kann dahinstehen, da die Zeugin
56D, hätte sie nicht stark gebremst, auf das an-
57fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgefahren
58wäre. Der ursprünglich ebenfalls mit ca. 50 km/h
59fahrende Kläger fuhr zur Zeugin D mit einem
60ausreichendem Abstand von ca. 26m. Er hat auf das Auf-
61leuchten der Bremslichter am Fahrzeug D mit
62einem Zeitverzug von ca. 0,5 Sekunden durch eine Voll-
63bremsung reagiert. Dabei hat das Vorderrad seines
64Krades blockiert, wodurch er zu Fall kam. Hätte er un-
65mittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter des
66Fahrzeugs D reagiert, so hätte eine starke
67Angleichungsbremsung ausgereicht, wobei allerdings auch
68die Vorderradbremse hätte betätigt werden müssen mit
69der Folge, dass das Bremsmanöver auch nicht sicher be-
70herrschbar gewesen wäre. Die Kammer leitet aus dem
71Zeitverzug von 0,5 Sekunden jedoch kein schuldhaftes
72Verhalten des Klägers her, da im dichten Stadtverkehr
73keine Veranlassung besteht, auf jedes Aufleuchten eines
74Bremslichtes des Vordermannes gleich mit einer starken
75Angleichbremsung zu reagieren. Vielmehr muß dem Kläger
76hier zugebilligt werden, zunächst den Grund für das
77Bremsmanöver des Vordermannes zu erfassen. Dass er dann
78beim Erkennen der Situation, die Zeugin D macht
79für ihn nicht vorhersehbar eine sehr starke Angleich-
80bremsung, mit einer Vollbremsung reagieren muß, kann
81ihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Kläger bereits
82das Anfahren der Beklagten zu 1.) hätte sehen können,
83steht nicht fest.
84Die Beklagte zu 1.) hat danach gegen §§ 10 StVO ver-
85stoßen, dem Kläger ist ein schuldhaftes Verhalten nicht
86anzulasten. Allerdings war der Verkehrsunfall für ihn
87nicht unabwendbar, so dass eine Abwägung der Verur-
88sachungs- bzw. Verschuldensbeiträge zu einer Quotelung
89der Ersatzpflicht im Verhältnis 80 : 20 zu Lasten der
90Beklagten führt.
91Erstattet verlangen kann der Kläger:
92Fahrzeugschaden 10.577,30 DM
93Wertminderung 1.000,00 DM
94Sachverständigenkosten L 1.231,28 DM.
95Aufgrund der Anhörung des Klägers und der Aussage des
96Zeugen G geht die Kammer davon aus, dass wenn der
97Kläger sich korrekt verhalten hätte und er dem Sachver-
98ständigen G eine Nachbesichtigung ermöglicht
99hätte, von vornherein Sachverständigenkosten in Höhe
100von nur 1.231,28 DM entfallen wären. Davon, dass der
101Sachverständige G, der bei einer Nachbesichtigung
102einen um mehrere 1.000,00 DM höheren Schaden festge-
103stellt hätte, diese Nachbesichtigung nicht zusätzlich
104in Rechnung gestellt hätte, sondern es als Service-
105leistung aufgefaßt hätte, kann nach Meinung der Kammer
106nicht ausgegangen werden. Es wären daher dieselben
107Kosten entstanden, die der Sachverständige V in
108Rechnung gestellt hat. Die zusätzlichen Kosten von
109629,18 DM kann der Kläger nicht beanspruchen.
110Pauschale 40,00 DM
111Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer den Zeitwert der be-
112schädigten Kleiderstücke wie folgt:
113Lederkombi 2.500,00 DM
114Handschuhe 120,00 DM
115Helm 750,00 DM
116Stiefel 700,00 DM
117Visier 80,00 DM
118Den Betrag für die Abreißvisiere kann der Kläger nicht
119beanspruchen, da die vorgelegte Rechnung ausweist, dass
120er sie erst nach dem Verkehrsunfall erworben hat.
121Insgesamt beläuft sich der
122Schaden des Kläger damit auf 16.998,58 DM
123wovon er 80% = 13.598,86 DM
124verlangen kann.
125Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichts-
126punkt des Verzuges.
127Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709, 708
128Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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