Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 183/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
nach einem Streitwert von 131.293,60 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom
325.04.1996 bot die M (im folgenden M) der Klägerin
4einen 1/2 Miteigentumsanteil an der im Wohnungsgrundbuch
5von P Bl. 37099 eingetragenen Eigentumswohnung
6Nr. 45 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis
7von 90.506,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm
8die Klägerin mit notariell beurkundeter Erklärung vom
908.05.1996 an.
10Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie im April/
11Mai 1996 mit der C zwei Bausparverträge
12mit Bausparsummen von 54.000,00 DM und
1355.000,00 DM und, insoweit handelte die C
14im Namen und für Rechnung der Beklagten,
15einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe
16von 109.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von
17fünf Jahren. In der von der Klägerin unterschriebenen
18Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt:
19"Die monatliche Zinsrate beträgt 504,12 DM.
20Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen
21nicht getilgt.
22Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
23entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung
24des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
25Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den
26zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge
27erfolgen....
28Die monatliche Sparrate beträgt:
291. - 3. Jahr 82,50 DM,
304 . - 6. Jahr 115,50 DM,
317 . - 9. Jahr 159,50 DM,
32ab dem 10. Jahr 203,50 DM. "
33Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer
34Grundschuld in Höhe von 109.000,00 DM zu Gunsten der
35C sowie durch die Guthaben aus
36den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem musste
37die Klägerin der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden
38Mietpool) beitreten.
39Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen N
40- den Bruder der Klägerin- und X angebahnt.
41Sie führten die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin.
42Einen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und
43der Beklagten bzw. der C gab es
44nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig.
45Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung
46von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,
47Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren
48Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
49Sie zahlte seit Juli 1996 an die Beklagte
50monatlich 504,12 DM und an den Mietpool monatlich
5167,00 DM. Von dem Mietpool erhielt die Klägerin monatlich
52308,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der
53Schadensberechnung wird auf BI. 22 d.A. verwiesen.
54Die Klägerin behauptet, der Zeuge N habe während
55der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:
561. Die Klägerin habe zwei Bausparverträge jeweils
57sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen
58keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die
59Belastung von der Miete getragen werde, wobei
60noch ein Gewinn übrig bleibe.
612. Die Mieteinnahmen seien garantiert. Durch jährliche
62Mieterhöhungen verringere sich die persönliche Belastung.
633. über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus
64seien keine weiteren Zahlungen zu leisten.
654. Die monatliche Belastung betrage 504,12 DM
66Zinsen und Tilgung sowie 82,50 DM Vermögenswirksame
67Leistungen.
685. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach
69fünf Jahren mit Gewinn weiterveräußert werden.
70Die Veräußerung der Immobilie sei jederzeit problemlos
71möglich. Tatsächlich belaufe sich der
72Wiederverkaufswert auf höchstens 73.920,00 DM.
736. Es handele sich um ein Steuersparmodell.
74Verschwiegen habe der Vermittler,
757. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine
76Tilgung erfolge,
778. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des
78Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand
79bestünden,
809. dass die Bausparraten erheblich ansteigen
81würden,
8210. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
83nicht sicher sei,
8411. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells
85und der streitigen versteckten Innenprovisionen.
86Die Klägerin beantragt,
871. die Beklagte zu verurteilen,
88a) an die Kläger 2.293,60 DM nebst 4 % Zinsen
89seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
90b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten
91aus dem Darlehen mit der Beklagten zur
92Konto-Nr. ########## freizustellen, das
93mit Wirkung zum 01.01.1999 von der Beklagten
94an die C abgetreten
95wurde,
96c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene
97Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-Nr.
98#######/301 und #######/302 an die Klägerin
99zurück abzutreten,
100Zug um Zug gegen kostenneutraler Abgabe sämtlicher
101Erklärungen, die zur Übertragung des
102im Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 37099
103eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend
104aus einem 1.014/100.000 Miterbbaurechtsanteil
105nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an
106der im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten
107Wohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen
108und nicht eingetragenen Belastungen
109und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich
110sind,
1112. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
112ist, der Klägerin sämtliche über den Monat
113Dezember 1998 hinausgehenden, noch künftig
114entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang
115stehen mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch
116von P, BI. 37099 eingetragenen
117Wohnungseigentums, bestehend aus
118einem 1014/100.000 Miterbbaurechtsanteil nach
119WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der
120im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten Wohnung.
121Die Beklagte beantragt,
122die Klage abzuweisen.
123Sie behauptet, der Klägerin sei empfohlen worden, sich
124die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 6
125und 7 seien besprochen worden und der Klägerin eine
126Fotokopie übergeben worden.
127Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
128Zeugen N, X, N2 und N3
129sowie U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
130wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.1999
131Bezug genommen.
132E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
133Die Klage ist nicht begründet.
134Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss
135(im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach
136den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung
137von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu
138unterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben
139(unten a)) und unterlassenen Hinweisen (unten b)).
140a)
141Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er
142sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten
143bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte
144Anpreisungen hinausgehen und die für den
145Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein
146können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls
147verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
148(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen
149des Vermittlers muss die Beklagte einstehen, denn
150sie hat ihm die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur
151Unterschriftsreife überlassen (BGH NJW-RR 1997, 116).
152Die Klägerin hat die von ihr behaupteten falschen Angaben
153nicht beweisen können. Der Zeuge N
154hat zwar ausgesagt, er habe seiner Schwester erklärt,
155dass der Wert der Immobilie steige und sie nach fünf
156Jahren mit Gewinn weiter veräußert werden könne. Das
157Gericht hat jedoch Zweifel an der Wahrheit der Aussage
158des Zeugen. Sie widerspricht den Risikohinweisen B 6
159und B 7, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen
160unterschrieben hat. Er hat mit seiner Schwester auch
161über den Inhalt dieser Urkunde gesprochen. Hinzu kommt,
162dass die Erklärung offensichtlich falsch ist und dies
163dem Zeugen auch bekannt gewesen sein muss, weil zahlreiche
164Erwerbsnebenkosten und ein Disagio in Höhe von
1656.540,00 DM mitfinanziert wurden.
166Die weiteren Behauptungen der Klägerin hat der Zeuge
167nicht bestätigt. Die Zeugen X sowie N2 und
168N3 haben keine der Behauptungen der Klägerin
169bestätigt. Dass die Vermittler konkrete Steuerersparnisse
170versprochen haben, die über ihre tatsächlich
171erzielten Vorteile BI. 22 d.A. hinaus gehen, behauptet
172die Klägerin selbst nicht. Ihr obliegt die Darlegungs - und
173Beweislast dafür, dass die Vermittler falsche Angaben
174gemacht haben {Palandt § 282, 11).
175Unbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma
176I und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten
177Fällen abgegeben haben. Angesichts der nachstehend
178aufgeführten Urkunden und Indizien lassen sich
179daraus keine sicheren Schlüsse auf den konkreten Inhalt
180der Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und
181ihrem Bruder sowie dem Zeugen X ziehen.
182Gegen den Vortrag der Klägerin sprechen der von ihr
183unterschriebene Besuchsbericht B 5, die Mietpoolvereinbarung
184B 8, der Darlehensvertrag und der Zeitablauf
185zwischen der Zahlungsaufnahme im Juli 1996 und der
186erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz - und
187Rückabwicklungsansprüchen im November 1998. Die monatlichen
188Belastungen ergeben sich offensichtlich und ohne
189weiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen
190Darlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag
191(Zinsrate 504,12 DM, Sparrate von 82,50 DM bis
192203,50 DM) und dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern
193357,00 DM). Die Risiken der Vermietbarkeit, der Instandhaltungsrücklage,
194der Steuerersparnis und des Immobilienmarktes
195sind in den Risikohinweisen auch für
196einen Laien verständlich dargestellt. Dass der Klägerin
197die Risikohinweise bekannt waren, entnimmt das Gericht
198der Aussage des Zeugen N. Anhaltspunkte da-
199für, dass er zu Lasten seiner Schwester die Unwahrheit
200gesagt haben könnte, gibt es nicht.
201Eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO kam
202nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für
203die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
204besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
205und der Würdigung der vorstehenden Indizien
206nicht der Fall, sondern eher das Gegenteil.
207Letztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 6
208und 7, des Besuchsberichts B 5, der Mietpoolvereinbarung
209B 8 und des Darlehensvertrages auch nicht feststellen,
210dass die behaupteten fehlerhaften Angaben der
211Zeugen N und X für den Immobilienkauf
212der Klägerin ursächlich waren. Wegen der Einzelheiten
213der Begründung wird insoweit auf BI. 8-10 der Entscheidungsgründe
214des Urteils des OLG Hamm vom 22.03.1999,
215Az.: 31 U 169/98, Bezug genommen.
216b)
217Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur
218eine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Klägerin nach
219Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
220redlicherweise Aufklärung erwarten durften
221(Palandt § 276, 78).
222Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank
223grundsätzlich nicht verpflichtet, den
224Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten
225Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR
2261992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in
227Assmann / Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6
228Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche
229Risiko der Vermögensanlage und die Bank das
230Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
231Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert
232ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen
233können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten
234der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die
235Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
236oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,
237wenn sie einen zu den allgemeinen
238wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden
239besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
240schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie
241sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an
242den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in
243schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
244sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens
245einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
246hat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen
247Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen
248der Ansicht der Klägerin nicht vor.
249Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der
250Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung
251von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren-
252oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger
253selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber
254zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten
255in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden
256Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM
2571997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,
258wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften,
259die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157
260ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende
261Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag
262behaupten die Klägerin nicht.
263Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich
264aus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter
265anderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen
266nicht getilgt wird und dass die monatliche Rate
267ansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen
268Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis
269zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird
270und die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert.
271Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter
272keinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig.
273Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte
274nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen,
275wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers
276übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt,
277sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die
278gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen
279ist und gleichsam als Partei des finanzierenden
280Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand
281schafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988,
2821583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend
283nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung
284der Verkäufe aller Wohnungen der B und
285der Unternehmenstöchter der I und C2 ist
286sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen.
287Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten.
288Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision
289der Beklagten (vgl.dazu von Heymann
290Rdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer
291(vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte,
292sind weder dargelegt noch ersichtlich.
293Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers
294zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss
295zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber
296grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH
297NJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich
298das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers.
299Dahinstehen kann die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG,
300denn die Verkäuferin hat keine Aufklärungspflichten
301verletzt. Sie haftet weder nach den Grundsätzen der
302c.i.c. noch nach Gewährleistungsrecht. Sie war nicht
303verpflichtet, die Klägerin über eventuell versteckte
304Innenprovisionen und/oder den Wert der Immobilie aufzuklären.
305Es ist allein Sache des Käufers, sich anhand
306der wertbildenden Merkmale über den Wert der Kaufsache
307zu informieren. Über wertbildende Merkmale (Höhe der
308Miete, Bauzustand) ist die Klägerin in keiner Weise getäuscht
309worden. Innenprovisionen haben auf den Verkehrswert
310einer Eigentumswohnung keinen Einfluss.
311Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
312abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
313beruht auf § 709 ZPO.
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