Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 381/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von
233.440,67 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1
Ta t b e s t a n d
2Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom
315.11.1994 bot die B(im folgenden B) den Klägern die im Erbbaugrundbuch
4von P Bl. 8235 eingetragene Eigentumswohnung
5Nr. 25 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von
6164.221,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die
7Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18 .11.199
8mit Bausparsummen von 96.000,00
9und 97.000,00 DM und, insoweit handelte die C
10im Namen und für Rechnung der
11Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen
12in Höhe von 193.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit
13von fünf Jahren. In der von den Klägern
14unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt:
15"Die monatliche Zinsrate beträgt 1.182,12 DM.
16Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen
17nicht getilgt.
18Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
19entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung
20des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
21Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den
22zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge
23erfolgen. ...
24Die monatliche Sparrate beträgt:
251. - 3. Jahr 145,50 DM,
264. - 6. Jahr 203,70 DM,
277. - 9. Jahr 281,30 DM,
28ab dem 10. Jahr 358,90 DM. …"
29Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer
30Grundschuld in Höhe von 193.000,00 DM zu Gunsten der
31C sowie durch die Guthaben aus
32den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten
33die Kläger der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden
34Mietpool) beitreten.
35Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen S angebahnt.
36Er führte die Vertragsverhandlungen mit den
37Klägern. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klä-
38gern und der Beklagten bzw. der C
39gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist
40streitig.
41Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Freistellung
42von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,
43Schadensersatz sowie Freistellung von der weiteren
44Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
45Sie zahlten seit Januar 1995 an die Beklagte
46monatlich 1.182,12 DM und seit April 1997 an den
47Mietpool monatlich 112,88 DM. Von dem Mietpool erhielten
48sie monatlich 592,38 DM. Wegen der weiteren
49Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 20 und
5021 d.A. verwiesen.
51Die Kläger behaupten, der Zeuge S habe während
52der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:
531. Die Kläger hätten zwei Bausparverträge
54sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen
55keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die
56Belastung von der Miete getragen werde, wobei
57noch ein Gewinn übrig bleibe.
582. Die Mieteinnahmen seien durch den Mietpool
59mit hunderten bzw. tausenden von Teilnehmern garantiert
60und durch jährliche Mieterhöhungen verringere
61sich die persönliche Belastung.
623. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus
63seien keine weiteren Zahlungen zu leisten.
644. Die monatliche Belastung betrage 1.182,12 DM
65Zinsen und Tilgung sowie 145,50 DM vermögenswirksame
66Leistungen.
675. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach
68fünf bis zehn Jahren mit hohem Gewinn weiterveräußert
69werden. Die Veräußerung der Immobilie sei
70problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der
71Wiederverkaufswert auf höchstens 142.171,20 DM.
726. Es handele sich um ein Steuersparmodell mit
73erheblichen steuervorteilen.
74Verschwiegen habe der Vermittler,
757. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine
76Tilgung erfolge,
778. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des
78Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand
79bestünden,
809. dass die Bausparraten erheblich ansteigen
81würden,
8210. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
83nicht sicher sei,
8411. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells
85und der streitigen versteckten Innenprovisionen.
86Die Kläger beantragen,
87- die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Kläger 20.440,67 DM nebst 4 %
89Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
90b) die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus
91dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr.
921241856488 freizustellen, das mit Wirkung
93zum 01.01.1999 von der Beklagten an
94die C abgetreten wurde,
95c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene
96Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-
97Nr. #######/101 an die Kläger zurück abzutreten,
98Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher
99Erklärungen, die zur Übertragung des
100im Wohnungsgrundbuch von P, BI. 8235
101eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend
102aus einem 1.243/100.000 Miteigentumsanteil
103nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an
104der im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten
105Wohnung, gelegen in P, mit sämtlichen im Grundbuch
106eingetragenen und nicht eingetragenen
107Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte
108erforderlich sind,
1092. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
110ist, den Klägern sämtliche über den Monat Dezember
1111999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden
112Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang
113stehen mit dem Erwerb der streitgegenständlichen
114Immobilie.
115Die Beklagte beantragt,
116die Klage abzuweisen.
117Sie behauptet, den Klägern sei empfohlen worden, sich
118die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 3
119seien besprochen worden und den Klägern eine Fotokopie
120übergeben worden.
121Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
122Zeugen T und S. Wegen des Ergebnisses der
123Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
12427.01.2000 Bezug genommen.
125E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
126Die Klage ist nicht begründet.
127Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss
128(im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach
129den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung
130von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden
131zwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten
132a) und unterlassenen Hinweisen (unten b) .
133a)
134Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er
135sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten
136bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und
137reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den
138Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein
139können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls
140verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
141(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen
142der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB
143aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem
144Pflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578
145ff. (1584), OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM
1461999, 844,OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von
147ihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für
148die Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis,
149nicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern
150nicht die unter b) genannten Voraussetzungen vorliegen,
151was vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können
152daher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie
153der Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert
154und Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen
155zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages.
156Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten
157erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet
158werden (BGH WM 1992, 602, von Heymann a.a.O., OLG
159Köln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.).
160Die weitergehenden behaupteten Falschangaben über die
161Finanzierung haben die Kläger nicht beweisen können.
162Der Zeuge S hat keine ihre Angaben bestätigt. Die
163Beweislast dafür, dass der Vermittler falsche Angaben
164gemacht hat, obliegt den Klägern (Palandt § 282, 11).
165Unbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma
166I und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten
167Fällen abgegeben haben. Angesichts der Aussage
168des Zeugen S und der nachstehend aufgeführten Urkunden
169und Indizien lassen sich daraus keine sicheren
170Schlüsse auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen
171zwischen den Klägern und dem Zeugen S ziehen.
172Da der Zeuge S die Behauptungen der Kläger
173nicht bestätigt hat, kommt es auch nicht auf die Beurteilung
174der Glaubhaftigkeit seiner Aussage an, so dass
175auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, welche
176Angaben die Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen ge-
177macht haben.
178Gegen die Behauptungen der Kläger sprechen die von
179ihnen unterschriebenen Risikohinweise B 3, die Besuchsberichte
180B 4 und 7, der Darlehensvertrag und der
181Zeitablauf zwischen der Zahlungsaufnahme im Januar 1995
182und der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz und
183Rückabwicklungsansprüchen im Mai 1999. Die monatlichen
184Belastungen ergeben sich offensichtlich und ohne
185weiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen
186Darlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag (Zinsrate
1871.182,12 DM, Sparrate von 145,50 DM bis 358,90 DM) und
188dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern 739,00 DM).
189Eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO kam
190nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für
191die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrschein-
192lichkeit besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
193und der Würdigung der vorstehenden Indizien
194nicht der Fall, sondern eher das Gegenteil.
195Letztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 3,
196der Besuchsberichte B 4 und 7, der Mietpoolvereinbarung
197B 5 und des Darlehensvertrages nicht feststellen, dass
198die behaupteten fehlerhaften Angaben des Zeugen S
199für den Immobilienkauf der Kläger ursächlich waren.
200Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf
201BI. 8-10 der Entscheidungsgründe des Urteils des OLG
202Hamm vom 22.03.1999, Az.: 31 U 169/98, Bezug genommen.
203b)
204Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur
205eine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Kläger nach
206Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
207redlicherweise Aufklärung erwarten durften
208(Palandt § 276, 78).
209Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende
210Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den
211Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten
212Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR
2131992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann/
214Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6
215Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche
216Risiko der Vermögensanlage und die Bank das
217Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
218Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert
219ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen
220können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten
221der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die
222Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
223oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
224hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen
225wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen
226Gefährdungstatbestand für den Kunden
227schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie
228sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an
229den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in
230schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
231sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens
232einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
233hat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen
234Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen
235der Ansicht der Kläger nicht vor.
236Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der
237Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung
238von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren-
239oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger
240selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber
241zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten
242in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden
243Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM
2441997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,
245wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften,
246die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157
247ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende
248Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag
249behaupten die Kläger nicht.
250Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich
251aus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter
252anderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen
253nicht getilgt wird und dass die monatliche Rate
254ansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen
255Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis
256zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird
257und die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert.
258Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter
259keinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig.
260Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte
261nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen,
262wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers
263übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt,
264sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die
265gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen
266ist und gleichsam als Partei des finanzierenden
267Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand
268schafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988,
2691583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend
270nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischen-
271finanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und
272der Unternehmenstöchter der I und C2 ist
273sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen
274Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten.
275Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision
276der Beklagten (vgl. dazu von Heymann Rdn. 166)
277oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl.
278dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder
279dargelegt noch ersichtlich.
280Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers
281zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss
282zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber
283grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH
284NJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich
285das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers.
286Dahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach
287§138 BGB sittenwidrig ist oder den Klägern sonstige
288Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehen.
289Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs.
2903VerbrKG scheidet ,aus, weil diese Vorschrift nach § 3
291Abs. 2Nr. 2 VerbrKG auf das Darlehensverhältnis der
292Parteien keine Anwendung findet. Bei dem den Klägern
293von der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen
294handelt es sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit
295und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten und
296von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
297gemachten sogenannten Realkredit, der von der Regelung
298des § 9 VerbrKG ausgenommen ist. Unbeachtlich ist in
299diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung
300bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von
301Realkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich
302sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerkmalen eines
303Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG (OLG
304Hamm WM 1998, 1230 ff. (1233)). Der vereinbarte Zinssatz
305in Höhe von 8,66 % übersteigt den von der Bundesbank
306veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite
307mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 8,42 %
308nur unerheblich.
309Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
310abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
311beruht auf § 709 ZPO .
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Referenzen
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