Beschluss vom Landgericht Dortmund - 17 T 31/00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten
des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
der Klägerin auferlegt.
1
Gründe:
2Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
3sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß
4§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
5Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen
6nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass
7zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom
819.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem
9Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen
10bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung
11besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt
12werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt
13sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den
14Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich
15die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.
16Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer
17Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem
18Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen
19war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz
20bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch
21unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.
22Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich
23das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen
24dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,
25dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte
26demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende
27Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.
28Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs
29lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das
30Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft
31ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige
32oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche
33Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von
34Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt
35auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.
36Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung
37der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht
38vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
39Dortmund, 07.04.2000
40Landgericht, 17. Zivilkammer
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