Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 52/99
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am
14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu
30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.500,00 DM.
1
Ta t b e s t a n d :
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als
3Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-
4cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles
5vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie
6als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über
7die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren
8und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren
9Ausmaß streitig sind.
10Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine
11Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,
12Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,
13eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie
14eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden
15Tinnitus rechts davongetragen.
16Die Klägerin beantragt,
171.
18die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
19an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von
205.000,00 DM hinausgehendes angemessenes
21Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
22zu zahlen,
232.
24festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
25sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
26und immateriellen Schaden zu ersetzen, der
27der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten
28zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen
29wird, soweit der Anspruch nicht auf einen
30Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
31ist.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte
35Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.
36Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
37auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
38Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches
40Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T
41eingeholt .
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
44Erfolg.
45Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3
46Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld
47von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.
48Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,
49den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen
50Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom
5112.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-
52achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass
53die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,
54eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und
55Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung
56rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-
57tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus
58leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus
59rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,
60wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"
61habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-
62züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten
63Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck
64erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das
65bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht
66fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des
67Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-
68rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus
69rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden
70länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein
71weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit
72greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch
73deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,
74dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch
75einmal verschlimmern können.
76Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte
77des Verzuges.
78Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708
79Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Referenzen
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