Urteil vom Landgericht Dortmund - 16 S 8/00
Tenor
Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich
der Kosten des Nebenintervenienten, werden der
Klägerin auferlegt.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
3Abs. 1 ZPO abgesehen.)
4Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
5Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend
6gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach
7dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann
8nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung
9in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998
10ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben
11wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich
12den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den
13Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und
14nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar-
15stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer
16Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung
17des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung
18bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf
19der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung
20ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis
21gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen
22komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben
23sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften
24Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen
25Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen
26von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch
27zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem
28kommen.
29Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen
30worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen
31auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten
32Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft
33dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten
34Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen
35ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären
36ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von
37neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen,
38die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder
39Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht
40mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde
41schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern,
42praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung
43zu führen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.