Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 868/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Gläubigerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu
600,00 DM festgesetzt.
1
Gründe :
2Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Pfän-
3dungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Mit dem ge-
4nannten Beschluss vom 31.03.2000 wurden angebliche For-
5derungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse I auf
6Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Über-
7schusses aus der in laufender Rechnung bestehenden Ge-
8schäftsverbindung gepfändet. Am 28.04.2000 hat die
9Schuldnerin beantragt, die Pfändung des Kontoguthabens
10gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO bezüglich ihres Arbeitseinkom-
11mens aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
12auf den genannten Antrag verwiesen. Mit dem angefochte-
13nen Beschluss hat das Amtsgericht die Pfändung des Kon-
14tos in Höhe des nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbaren
15Teils des Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag von
162.039,99 DM aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Gläu-
17bigerin am 17.05.2000 zugestellt worden. Hiergegen
18richtet sie sich mit ihrer als Erinnerung bezeichneten
19sofortigen Beschwerde, welche am 26.05.2000 bei dem
20Amtsgericht eingegangen ist. Die Gläubigerin ist der
21Ansicht, dass das unpfändbare Einkommen nach § 850 k
22ZPO jeweils nur bis zum nächsten Zahlungstermin pfand-
23frei sei. Sofern die Einkünfte am nächsten Zahlungster-
24min noch nicht vollständig verbraucht seien, könne der
25Rest gepfändet werden.
26Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
27Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
28die Voraussetzungen des § 850 k Abs. 1 ZPO vorliegen.
29Mit dem genannten Antrag hat die Schuldnerin nachgewie-
30sen, dass auf dem gepfändeten Konto Arbeitseinkommen in
31nicht pfändbarer Höhe eingeht. Die Höhe des pfändungs-
32freien Betrages ist vom Amtsgericht zutreffend berech-
33net und von der Gläubigerin nicht bezweifelt worden.
34Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend die Aufhebung der
35Pfändung nicht auf die Zeit bis zum nächsten Zahlungs-
36termin befristet, sondern einen unbefristeten Beschluss
37erlassen. Nach dem genannten Antrag der Schuldnerin ist
38mit gleichbleibenden Eingängen wiederkehrender Bezüge
39zu rechnen, welche jeweils dem Schutz des § 850 k
40Abs. 1 ZPO unterliegen würden. Ein derartiger unbefristeter Beschluss
41ist trotz des Wortlautes der genannten Vorschrift zu-
42lässig. Anderenfalls wäre der Schuldner gezwungen, für
43jede Zahlungsperiode einen gesonderten Antrag zu stel-
44len (vgl. z. B. Stein-Jonas, 21. Auflage 1995, § 850 k
45ZPO Rdn. 21; Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 850 k
46Rdn. 7; Thomas/Putzo, 22. Auflage 1999, § 850 k
47Rdn. 7). Ebenso besteht keine Veranlassung, die zu-
48nächst unpfändbaren Beträge, welche beim nächsten Zah-
49lungstermin noch nicht verbraucht sind, für pfändbar zu
50erklären. Auch ein derartiger Überschuss ist unpfänd-
51bar. Es muß dem Schuldner überlassen bleiben, die frei-
52gegebenen Beträge auf dem Konto zu belassen, beispiels-
53weise um für Daueraufträge oder zu erwartende Last-
54schriften Deckung bereitzuhalten (vgl. LG Hannover
55JurBüro 1986 S. 1886). Gerade für die Zahlung von
56Miete, Heizkosten, Wasser und Strom ist die Begleichung
57durch Daueraufträge und Einzugsermächtigung weit ver-
58breitet. Bei dieser Zahlungs- bzw. Einziehungsweise
59kann es jedoch stets zu Verzögerungen kommen, welche
60dazu führen können, dass auch beim nächsten Zahlungs-
61termin noch Überschüsse aus der vorausgegangenen
62Zahlungsperiode bestehen.
63Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3
64ZPO.
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