Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 104/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,00 € (i.W.: zweitausendachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 16.920,00 € (i.W.: sechzehntausendneunhundertzwanzig Euro) zu zahlen,

wegen eines Teilbetrages in Höhe von 7.500,00 € daraus jedoch nur Zug um Zug gegen Anordnung der Öffnungen der Zu- und Abluft des Restaurants so, dass keine unmittelbare Wiederansaugung (Rezirkulation) erfolgt,

wegen eines Teilbetrages in Höhe von 240,00 € daraus nur Zug um Zug gegen Schutz des liegenden Rohrnetzes der Lüftungsanlage auf dem Dach gegen Korrosion und Frost,

wegen eines Teilbetrages in Höhe von 1.980,00 € nur Zug um Zug gegen Anbringung einer Blechverkleidung an den Bypassleitungen (Verbindungen zwischen Vor- und Rücklauf) und der quer unter dem verkleideten Rohrbündel verlaufenden Rohre der Lüftungsanlage auf dem Dach,

wegen weiterer 600,00 € nur Zug um Zug gegen Schutz der freiliegenden Elektrokabel der Lüftungsanlage auf dem Dach gegen Korrosion, Frost und Feuchtigkeit,

wegen eines Teilbetrages von 1.200,00 € nur Zug um Zug gegen Liefern und Anbringen eines Außenluftfilters für die Zuluft der Küchenhauben,

wegen weiterer 600,00 € nur Zug um Zug gegen Verlegen der Heizungsleitungen im Keller so, dass die Revisionstüren vollständig geöffnet werden können,

wegen eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 1.500,00 € nur Zug um Zug gegen Herstellung eines Volumenstromes in der Abluft der Gaststätte, der mindestens 7.100 m³/Stunde beträgt,

wegen weiterer 3.000,00 € nur Zug um Zug gegen den Einbau der Brandschutzventile für die Zu- und Abluft des Kellergeschosses entsprechend den Prüfzeichen,

schließlich wegen letzter 300,00 € nur Zug um Zug gegen Anpassen der Revisionsöffnungen in der abgehängten Decke mit den eingebauten Brandschutzklappen im Keller.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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