Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 404/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-
siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils
4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom
12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für
die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus
7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt
jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund
entstanden sind.
Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu
3zahlenden Nutzungsentschädigung nach im Übrigen abge-
4wickelter Wandlung eines PKW-Kaufs sowie über den Er-
5satz weiterer nutzloser Aufwendungen des Klägers auf
6den inzwischen zurückgegebenen PKW, sowie um Verzinsung
7des Kaufpreises. Dem liegt im Wesentlichen folgender
8Sachverhalt zugrunde:
9Am 12.05.1999 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen
10fabrikneuen BMW 530 dA Touring zum Kaufpreis von
1191.239,29 DM. Der Kaufpreis wurde vom Kläger noch am
12selben Tag gezahlt. Zum Preis von 5.061,86 DM ließ der
13Kläger am 31.08.1999 ein Navigationssystem einbauen. In
14diesem Betrag waren 534,00 DM für Einbaukosten ent-
15halten.
16In der Zeit vom 19.11.1999 bis 03.03.2000 kam es mehr-
17fach zu Störungen der Autoelektronik. Daraufhin er-
18klärte sich die Beklagte am 15.03.2000 mit der Rückab-
19wicklung des Kaufvertrages über den PKW einverstanden.
20Der Kläger hatte am 26.02.2000 zur Vorbereitung eines
21Kurzurlaubes in der Schweiz eine Schweizer Autobahn-
22vignette zum Preis von 49,50 DM und eine weitere
23Vignette, die zwei Monate lang in Österreich gültig
24war, zum Preis von 22,00 DM erworben. Von März bis Juli
252000 erwarb der Kläger weitere vier Vignetten für
26Österreich bzw. für die Schweiz, da er für Urlaube in
27dieser Zeit zunächst wegen des Ausfalls des bei der Be-
28klagten erworbenen PKW' s auf einen Ersatzwagen ange-
29wiesen war und nach der Rückgabe des PKW' s zunächst
30einen Firmenwagen und anschließend den neu angeschaff-
31ten PKW nutzte. Die einmal an der Windschutzscheibe an-
32gebrachten Vignetten ließen sich dort ohne Beschädigung
33nicht wieder entfernen. Der Kläger legte mit dem bei
34der Beklagten erworbenen PKW insgesamt 31.000 km
35zurück.
36Nach Rückgabe des PKW verlangte der Kläger Rückzahlung
37des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
38die er auf Basis einer von ihm erwarteten Gesamtfahr-
39leistung von 250.000 km berechnete. Die Beklagte zahlte
40am 09.05.2000 den Betrag von 72.298,29 DM an den Kläger
41zurück. Die von ihr einbehaltene Entschädigung für die
42Nutzung des PKW durch den Kläger kalkulierte sie auf
43der Basis einer Gesamtfahrleistung von 150.000 km. Das
44von ihm nachträglich eingebaute Navigationssystem be-
45ließ der Kläger im Wagen. Der D, die
46mit der Beklagten nicht identisch ist, stellte der Klä-
47ger unter dem 17.05.2000 für ein gebrauchtes Naviga-
48tionssystem "wie übergeben unter Ausschluss jeglicher
49Gewährleistung" insgesamt 2.500,00 DM einschließlich
50Mehrwertsteuer in Rechnung.
51Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm
527.627,00 DM aus dem Grunde zu erstatten, weil sie eine
53zu geringe "Lebensdauer" des PKW bei der Berechnung der
54Nutzungsentschädigung zugrundegelegt habe. Die durch-
55schnittliche gesamte Laufleistung eines BMW 530 dA
56Touring betrage unstreitig mindestens 250.000 km. Die
57Annahme von 150.000 km als durchschnittliche Lauf-
58leistung eines modernen Autos der gehobenen Mittel-
59klasse sei nicht mehr zeitgemäß.
60Die Einbaukosten für das Navigationssystem habe ihm die
61Beklagte seiner Auffassung nach deshalb zu erstatten,
62weil diese Kosten durch den Verkauf an das Autohaus
63D nicht abgegolten worden seien.
64Dazu behauptet er, es habe keine Einigung darüber
65stattgefunden, dass in dem Rechnungsbetrag von
66534,00 DM auch die Kosten für den Einbau enthalten
67seien. Auch die Anschaffungskosten für die beiden
68Vignetten im Februar 2000 in Höhe von 71,50 DM seien
69seiner Meinung nach von der Beklagten zu ersetzen.
70Der Kläger hat zunächst Klage beim Amtsgericht Dortmund
71erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,
72an den Kläger 8.232,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustel-
73lung der Klage am 19.07.2000 zu zahlen. Mit der Be-
74klagten am 10.08.2000 zugestelltem Schriftsatz hat er
75die Klage in der Hauptsache um 3.799,77 DM erweitert.
76Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit daraufhin
77an das Landgericht Dortmund verwiesen.
78Der Kläger beantragt nunmehr,
79die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
8011.964,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängig-
81keit zu zahlen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Klage abzuweisen.
84Sie ist der Auffassung, die Nutzungsentschädigung auf
85der Basis einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km
86korrekt berechnet zu haben.
87Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
88standes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der
89Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
90Sitzungsprotokoll vom 08.12.2000 (Bl. 41 f. d.GA.).
91Entscheidungsgründe
92Die Klage ist überwiegend begründet.
93l.
94Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des noch
95von der Beklagten einbehaltenen Restkaufpreises in Höhe
96von 7.627,00 DM gegen die Beklagte aus §§ 459, 433,
97462, 465, 467, 346 BGB.
98Infolge der Wandlung des Kaufvertrages über den vom
99Kläger erworbenen PKW BMW 530 dA Touring konnte der
100Kläger zunächst Rückerstattung des Kaufpreises von
10191.239,29 DM verlangen. Dieser Anspruch ist in Höhe der
102tatsächlich zurückgezahlten 72.298,29 DM erloschen. In
103Höhe von weiteren 11.313,67 DM ist der Rückzahlungsan-
104spruch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem ihr zu-
105stehenden Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 347 Satz 2
106BGB erloschen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den
107von ihr für angemessen gehaltenen Teil des Kaufpreises
108als Nutzungsentschädigung zurückbehalten hat, schlüssig
109die Aufrechnung erklärt.
110Die Aufrechnung ist jedoch nur in Höhe von 11.313,67 DM
111begründet. Denn darüber hinaus steht der Beklagten eine
112Gegenforderung nicht zu. Der Nutzungsersatz soll die
113Vorteile ausgleichen, die der Kläger dadurch hatte,
114dass er das mangelhafte Auto über mehrere Monate hinweg
115tatsächlich genutzt und so Aufwendungen für die Vorhal-
116tung und den Betrieb eines PKW während dieser Zeit er-
117spart hat. Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz
118ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Ausgangspunkt
119ist mit der gefestigten höchstrichterlichen Recht-
120sprechung (BGH DAR 1995, 323) die Tatsache, dass der
121Nutzungswert eines PKW' s während der Dauer der tatsäch-
122lichen Nutzung im Wesentlichen gleich bleibt und somit
123pro gefahrenem Kilometer berechnet werden kann. Grund-
124lage der Berechnung sind neben der erbrachten Fahr-
125leistung einerseits und dem Kaufpreis andererseits die
126anzunehmende Gesamtfahrleistung des PKW. Denn aus dem
127Verhältnis von Kaufpreis zu dieser Gesamtfahrleistung
128ergibt sich der "Nutzungswert" des einzelnen vom Käufer
129mit dem PKW zurückgelegten Kilometers.
130Die Kammer geht im vorliegenden Fall von einer voraus-
131sichtlichen Gesamtfahrleistung des vom Kläger erworbe-
132nen PKW von 250.000 km aus. Denn sie ist davon über-
133zeugt, dass der Stand der Technik neu hergestellter Kfz
134der gehobenen Mittelklasse inzwischen so weit fortge-
135schritten ist, dass eine Gesamtfahrleistung von min-
136destens 250.000 km erwartet werden kann. Dies gilt je-
137denfalls für den vom Kläger im Jahre 1999 erworbenen
138Neuwagen BMW 530 dA Touring. Das Modell gehört mit
139einem Kaufpreis von über 90.000,00 DM der gehobenen
140PKW-Mittelklasse an. Diese PKW, die häufig von Viel-
141fahrern beruflich genutzt werden, sind vom Hersteller
142ersichtlich auf eine hohe Nutzungsdauer ausgelegt.
143Hinzu kommt, dass dieselbetriebene Fahrzeuge von jeher
144eine größere "Lebensdauer" als solche mit Benzinmotoren
145haben. Die vom Kläger auszugsweise zu den Gerichtsakten
146gereichte Schwacke-Liste, die anerkanntermaßen auf
147praxisnahen Schätzwerten beruht, geht bei einer
14812 jährigen Nutzung dieses Modells von einer Lauf-
149leistung von über 250.000 km aus. Die Kammer vermag
150nicht zu erkennen, dass heutzutage bei dem hier zu be-
151urteilenden PKW eine .geringere Laufleistung als
152250.000 km anzunehmen ist. Wenn früher ein Wert von
153150.000 km angemessen gewesen sein mag, so ist dies
154heute nicht mehr zeitgemäß (vgl. Reinking-Eggert, Der
155Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rdn. 819).
156Auf der Grundlage von 250.000 km ergibt sich ein vom
157Kläger geschuldeter Nutzungsersatz von 11.313,67 DM.
158Die Beklagte, die auf der Grundlage von 150.000 km
159Laufleistung eine Nutzungsentschädigung von
16018.941,00 DM errechnet hat, hat die geltend gemachte
161Differenz von 7.627,00 DM als noch offenen Kaufpreis an
162den Kläger zurückzuzahlen.
163II.
164Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger
165-von Zinsen abgesehen (s.u. IV)- nicht zu. Denn unab-
166hängig davon, ob die Einbaukosten eines Navigations-
167systems als nützliche Verwendungen auf den zurückgege-
168benen PKW anzusehen sind, sind diese Kosten durch die
169Zahlung der 2.500,00 DM abgegolten. Die D
170hat dem Kläger das knapp ein Jahr alte Naviga-
171tionssystem zu diesem Preis abgekauft. Eine solche Ver-
172einbarung, die in engem zeitlichen und wirtschaftlichen
173Zusammenhang mit der Rücknahme des Wagens durch die Be-
174klagte stand, kann bei verständiger Würdigung der Um-
175stände nur so verstanden werden, dass damit die Wert-
176steigerung des PKW durch das eingebaute Gerät umfassend
177abgegolten werden sollte. Dabei ist gleichgültig, dass
178es sich bei der D und der Beklagten
179nicht um denselben Rechtsträger handelt. Einen von
180dieser Auslegung abweichenden Inhalt hat derjenige dar-
181zulegen und zu beweisen, der daraus eine für ihn gün-
182stige Rechtsfolge ableitet. Anhaltspunkte hierfür sind
183dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.
184III.
185Auch die Kosten der Vignetten in Höhe von 71,50 DM kann
186der Kläger nicht verlangen. Denn es handelt sich bei
187diesen Kosten weder um Verwendungen auf das Auto noch
188um einen ersatzfähigen Schaden. Als Mangelfolgeschaden
189sind die Kosten nur dann ersatzfähig, wenn sie auf der
190Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht durch
191die Beklagte beruhen. Auch dafür hat der Kläger keine
192Anhaltspunkte vorgetragen.
193IV.
194Die Zinsforderung ergibt sich dem Grunde nach aus den
195§§ 467, 347 Satz 3 BGB. Die Kammer hat den Zinsanspruch
196des Klägers aus Vereinfachungsgründen nicht betrags-
197mäßig ausgeworfen. Zu verzinsen war die zur Rückzahlung
198fällige Forderung in Höhe von 91.239,29 DM für die Zeit
199der Zahlung bis zur Wandlungsvereinbarung am
20015.03.2000. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Forderung
201in Höhe des tatsächlich bestehenden Nutzungsersatzan-
202spruchs der Beklagten von 11.313,67 DM durch die
203schlüssig erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrech-
204nung wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in
205dem sich die Forderungen erstmals aufrechnungsfähig
206gegenüberstanden. Das war am 15.03.2000 der Fall. Vom
20716.03. bis 08.05.2000 betrug die Rückzahlungsforderung
208also 79.925,62 DM. Nach der Zahlung am 09.05.2000 war
209nur dann noch der zugesprochene Betrag von 7.627,00 DM
210offen und zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen folgt aus
211§ 288 a. F. BGB.
212Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers war zurück-
213zuweisen. Zum einen berücksichtigt der darüber hinaus-
214gehende Antrag des Klägers nicht den Umstand, dass die
215Forderung durch die Aufrechnung und die Zahlung der Be-
216klagten teilweise erloschen ist. Soweit der Kläger die
217ihm zustehende Zinsforderung ausgerechnet und als Teil
218der Hauptforderung geltend gemacht hat, sind die auf
219diese Summe beantragten Zinsen als Zinseszinsen gemäß
220§ 289 BGB nicht zu ersetzen.
221V.
222Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. l, 281
223Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
224Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz l
225ZPO.
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