Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 490/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach
einem Streitwert von 70.000 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 3.500 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlich ge-
3nutzten Grundstücke Gemarkung S, Flur l, Flur-
4stücke ###, ### bis ###. Die Grundstücke grenzen an die
5B, ein Gewässer zweiter Ordnung, in der Unter-
6haltungslast der Beklagten. Die im Jahre 1982 einge-
7bauten Drainagen der Grundstücke des Klägers münden in
8die B.
9Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen,
10den Graben, die Seitenwände und das Gewässer zu reini-
11gen und den Pflanzenbewuchs des Ufers zu beseitigen.
12Dies habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindig-
13keit des Wassers und damit einhergehend zu Ablagerungen
14am Ufer und im Gewässer geführt. Der Wasserstand sei
15angestiegen. Die Drainageaustritte seien versandet und
16verschlammt und die fachgerecht eingebauten Drainagen
17hätten deshalb das Grundwasser nicht mehr abführen kön-
18nen. Die Grundstücke seien dadurch stark verfeuchtet
19und landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar.
20Der Kläger beantragt,
21festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
22ist, dem Kläger, sämtliche Schäden zu ersetzen,
23die durch die unzureichende bzw. unterlassene
24Reinigung/ Unterhaltung der Vorflut "B"
25entstanden sind und zukünftig entstehen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie behauptet, die Drainage sei nicht funktionsfähig,
29weil sie kein Gefälle aufweise und die Einläufe in die
30Alte Lippe zu tief angelegt worden seien. Es handele
31sich um Sumpfwiesen, die immer feucht gewesen seien.
32Ihre Mitarbeiter hätten die B zweimal im Jahr
33gereinigt und die Böschung zurückgeschnitten.
34Entscheidungsgründe
35Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
36Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß
37§ 823 BGB, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht
38kommt.
39Der Beklagten obliegt zwar nach § 9.1Landeswassergesetz
40(LWG) die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, mithin nach
41§ 90 LWG die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Ge-
42wässerbettes .und des Ufers von Unrat, soweit es dem Um-
43fang nach geboten ist. Dahin stehen kann, ob die Be-
44klagte ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in hin-
45reichendem Maße nachgekommen ist, denn bei den Schäden,
46die der Kläger ersetzt verlangt, handelt es sich nicht
47um Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu
48deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.
49Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bachsohle
50durch ständiges Ausbaggern so zu erhalten, dass die
51Drainageeinläufe in ausreichender Höhe über dem Wasser-
52spiegel liegen (BGH NJW 1994, Seite 3090 ff. (3092)).
53Die Aufsandung der Bachsohle ist hydraulisch bedingt.
54Es entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle
55des Gewässers, die hydraulisch mögliche natürlich vor-
56gegebene Bachsohle zu erreichen. Es würde die Beklagte
57auch unverhältnismäßig belasten, wollte, man von ihr
58verlangen, die Bachsohle ständig ausbaggern zu lassen,
59damit die Drainagerohre oberhalb des Wasserspiegels
60liegen. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorge-
61gebenen, natürlichen Zustand für den Wasserablauf (§ 28
62WHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung
63Gebotene hinaus (BGH NJW 1994, Seite 3092). Überschwem-
64mungen hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass die
65B in der Lage war, selbst starke Regenmengen
66vollkommen abzuführen.
67Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO
68abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-
69streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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