Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 591/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
41.760,00 DM (i.W. einundvierzigtausendsiebenhundert-
Sechzig DeutscheMark) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.01.2001 zu zahlen.
Die Kostendes Rechtsstreits werden der Be-
klagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung insbesondere
Durch selbstschuldnerische, unbefriste-
te, unbedingte Bürgschaft einer deutschen
Sparkasse oder Großbank von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist seit dem 30.06.2000 Insolvenzverwalter
3der Firma N, der Gemeinschuldnerin,.die am 14.04.2000
4Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen
5Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte.
6Am 20.04.2000 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter
7gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt worden.
8Die Gemeinschuldnerin baute Anlagen für Oberflächenbe-
9handlungen, insbesondere im Ausland, unter anderem in
10Saudi-Arabien. Hierzu benötigte sie zum Teil Subunter-
11nehmer; die Beklagte war eine ihrer Subunternehmer. Die
12Gemeinschuldnerin baute in Riyad mit Hilfe der Beklagten
13an einer Anlage, dem sogenannten Auftrag B.
14Es war vereinbart worden, dass die Beklagte gegen
15Kostenerstattung die Maschinenanlage vor Ort in Betrieb
16nimmt und das Personal dort einweist. Dieser Auftrag
17sollte während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu
18Ende gebracht werden. Die Gemeinschuldnerin fragte bei
19der Beklagten am 17.05.2000 an, zu welchen Bedingungen
20die Beklagte die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte
21faxte am 17.05.2000 an die Gemeinschuldnerin zurück und
22nannte ihre Bedingungen zur Erfüllung des Auftrages in
23Saudi-Arabien. Ferner machte sie zur Bedingung der Erfüllung,
24dass "Zahlung für den
25Kataphorese - GleichrIchter in Höhe von 41.760,00 DM"
26neben den Kosten von 25.000,00 DM für den Auftrag
27B erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2000
28und 29.05.2000 wurde der Beklagten von Seiten der Gemeinschuldnerin
29und des Klägers mitgeteilt, dass die
30Zahlung für die Inbetriebnahme des Auftrages B
31gewährleistet sei; die Bezahlung der aus der Zeit vor
32dem 20.04.2000 stammenden Altforderung aber nicht be-
33glichen werden könne , weil dies eine Gläubigerbenach-.
34teiligung darstellen würde. Der Kläger drohte der Beklagten
35bei Nichterfüllung die Durchführung durch
36andere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten, an. Die
37Beklagte blieb hartnäckig und verlangte per Fax vom
3830.05.2000 die Zahlung auch der 41.760,00 DM und für
39den Auftrag B 29.000,00 DM insgesamt
4070.760,00 DM. Der Kläger widersprach am 02.06.2000 er-
41neut und wies darauf hin, dass die Zahlung anfechtbar
42sei, falls sie erfolge. Die" Beklagte bestand per Fax
43vom 05.06.2000 an den Kläger auf der Zahlung. Der Kläger
44erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 an
45die Beklagte, er werde die geforderten 70.760,00 DM
46unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte
47zahlen, damit diese den Auftrag erfülle. Er überwies am
4819.06.2000 an die Beklagte die geforderte Summe mit dem
49Zusatz "Unter Vorbehalt der Rückforderung und der An-
50fechtung".
51Die Beklagte erfüllte den Auftrag B in Riyadt
52daraufhin. Aufgrund der Erfüllung dieses Auftrages wurden
53für den KIäger und die Gläubiger weitere 300.000,00 DM fällig.
54Mit Schreiben vom 04.12.2000 forderte der Kläger die
55Rückzahlung der 41.760,00 DM bis zum 11.12.2000, weil
56Die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr.2 InsO anfechtbar
57sei. Die Beklagte lehnte ab.
58Der Kläger verfolgt sein Ziel mit der vorliegenden
59Klage weiter. Er macht geltend, dass wegen der
60Komplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme
61und die Einweisung des Bedienungspersonals
62eigentlich nur von der Beklagten mit vertretbarem Auf-
63wand für die Schuldnerin, auch wegen der Eilbedürftigkeit
64geleistet werden konnten. Der Abnehmer der Anlage
65habe schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen
66gedroht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die
67Altforderung zu bezahlen, um drohende Schäden von der
68Gemeinschuldnerin abzuwenden.
69Neben den sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen sei auch
70eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Er hätte mit
71dem Betrag von 41.760,00 DM mehr Verbindlichkeiten bei
72den Insolvenzgläubigern tilgen können als ohne diesen
73Betrag. Deshalb müsse die Beklagte qemäß § 143 Abs. 1
74InsO die Zahlung wieder herausgeben.
75Der Kläger beantragt,
76die Beklagte zu verurteilen, an ihn
7741.760,00 DM. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
78nach § 1 des Diskontsatz-Über-
79leitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit
80zu zahlen;
81ihm zu gestatten, Sicherheit durchselbst-:
82schuldnerische, unbedingte und unbefristete
83Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder
84Großbank zu leisten.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Die Beklagte bestreitet, dass eine GIäubigerbenachteiligung
88im Sinne des § 129 InsO eingetreten sei. Bei
89wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die angebracht sei,
90seien die Befriedungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne
91die angefochtene Rechtshandlung nicht günstiger gewesen
92als mit ihr. Denn ohne die Zahlung der 70.760,00 DM
93hätte sich bei unterstelltem Vortrag des Klägers die
94Inbetriebnahme der Anlage bei Altaiseer nicht verwirk-
95lichen lassen, so behauptet sie. Erst durch die Inbetriebnahme
96seien für den Kläger 300.000,00 DM fällig
97geworden. Damit stehe der Zahlung von 70.760,00 DM ein
98Mittelzufluß von 300.000,00 DM gegenüber. Ohne die
99Rechtshandlung stünden die Insolvenzgläubiger also
100wesentlich schlechter als jetzt da.
101Ferner erhebt sie den Einwand der unzulässigen Rechts-
102ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des
103Klägers. Denn der Kläger sei auf ihre Forderung
104schließlich eingegangen, weil er mit möglichst geringem
105Aufwand den Auftrag B habe fertig stellen
106wollen. Zehn namhafte Firmen in Deutschland, unter
107anderem eine vor Ort tätige Firma, hätten die Anlage in
108Betrieb nehmen und das Personal einweisen können. Die
109Beauftragung einer anderen Firma wäre für den Kläger
110mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen, den der
111Geschäftsführer der Beklagten im Termin vorn 21.03.2001
112mit ca. 250.000,00 DM angab, während die Zahlung von
11370.760,00 DM für den Kläger der bequemere Weg gewesen
114sei, um an die Zahlung von 300.000,00 DM zu gelangen.
115Der Kläger beabsichtige, die Vorteile hieraus zu behalten,
116die Nachteile jedoch nicht, sondern seine Gegen-
117leistung zurückzufordern.
118Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
119wird auf die zwischen den Parteien gewechsel-
120ten, vorbereitenden Schriftsätze sowie die zu den Akten
121gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
122E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
123Die Klage ist begründet.
124Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
125Rückgewähr des Betrages von 41. 760,00 DM nach § 143
126Abs .1 InsO. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes
127des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Anfechtung
128erfolgt im Wege der Klage durch den Insolvenzverwalter
129und wurde innerhalb der Frist erhoben. Auch
130die Zahlung vom 19.06.2000 auf die Altschuld, die mit
131dem Rechtsgeschäft, dem Auftrag B, nichts zu
132tun hatte, stellt eine Rechtshandlung im Sinne der genannten
133Vorschrift dar. Die Rechtshandlung wurde nach
134dem Eröffnungsantrag vorgenommen; denn der Antrag auf
135Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 14.04.2000 gestellt
136worden. Der Beklagten war bekannt, dass der Eröffnungsantrag
137und Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Denn
138der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom
13929.05.2000 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
14020.04.2000 übersandt, wonach der Kläger zum vorläufigen
141Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte
142hatte, daher positive Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung
143des Insolvenzverfahrens; denn Insolvenzverfahren werden
144nur auf Antrag eröffnet. Die Beklagte, war im Hinblick
145auf die Erfüllung der Altverbindlichkeit, die aus der
146zeit vor Antragstellung herrührte, Konkursgläubigerin
147und hat durch die Zahlung Befriedigung erlangt. Diese
148Voraussetzungen werden von der Beklagten auch nicht in
149Zweifel gezogen.
150Durch die Zahlung des Betrages von 41.760,00 DM trat
151aber auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein.
152Infolge der Zahlung von 41.760,00 DM fehlt nämlich dem
153Kläger dieser Betrag, um die Forderungen der anderen
154Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzmasse
155wurde um diesen Betrag verkürzt, und hierdurch bereits
156ist eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger
157eingetreten.
158Der Kläger muss sich die aus der Abwicklung des Auf-
159trages B erlangten 300.000,00 DM nicht anrech-
160nen lassen. Eine Benachteiligung der Gläubiger setzt
161voraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der
162Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher
163Betrachtungsweise beeinträchtigt wird.
164Rechtshandlungen, sind dann nicht anfechtbar, wenn sich
165bei genauerem Hinsehen ergibt, dass die Gläubiger ohne
166die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht
167besser stünden; dies ist z. B. der Fall, wenn ein wert-
168loser Gegenstand oder unpfändbare Gegenstände weggegeben
169werden (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar zur
170Insolvenzordnung, 2. AufI., § 129, Randziff. 48 f.).
171Um Derartiges handelt es sich hier nicht . Zwar steht
172die benachteiligende Rechtshandlung, die Zahlung der.
17341.760,00 DM, mit der weiteren Zahlung von 29.000,00 DM
174an die Beklagte im Zusammenhang und bewirkte, dass die
175Beklagte bereit war, ihre bereits zuvor bestehende Verpflichtung
176aus dem Auftrag B zu erfüllen . Dies
177war wiederum Ursache dafür, dass dem Kläger ein fälliger
178Werklohnanspruch in Höhe von 300.000,00 DM erwuchs.
179Nur die Zahlung der 29.000,00 DM und die Erfüllung der
180Werklohnforderung in Höhe von 300.000,00 DM stehen in
181unmitteIbarem Zusammenhang und betreffen ein und denselben
182Auftrag; hingegen steht die Zahlung der
18341. 760,00 DM mit dem Auftrag B nicht in un-
184mittelbarem Zusammenhang, so dass der Vorteil, nämlich
185der Erhalt von 300.000,00 DM, nicht als Gegenleistung
186für die bewirkte Vermögensminderung anzusehen ist. Eine
187Vorteilsausgleichung, die durch die Rechtshandlung in
188ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen erlangt
189wurde, findet beim Wertersatzanspruch nicht statt
190(Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
1912. Aufl., § 143, Randziff. 24 m. w. N.).
192Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung gemäß § 143
193Abs. 1 InsO ist, dass Dasjeniqe , was in anfechtbarer
194Weise erlangt wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben
195ist, d.h., die Beklagte muss die erhaltene Zahlung von
19641.760,00 DM wieder zurückzahlen.
197Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er
198selbst die Zahlung vorgenommen hat; das Verhalten des
199Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben
200(§ 242 BGB). Als der Kläger die 41.760,00 DM zahlte,
201war er noch vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwal-
202tungs- und Verfügungsbefugnis und durfte nur im Ein-
203vernehmen mit der Gemeinschuldnerin handeln. Der Insolvenzanfechtung
204steht nicht entgegen, dass der Kläger
205diese Zahlung selbst vorgenommen hat . Dieses rechtfertigt
206sich aus der unterschiedlichen rechtlichen
207Stellung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
208und dem endgültigen Insolvenzverwalter (ebenso für
209Sequester und Konkursverwalter, vgl. OLG Köln, ZIP
2101996, 1049, 1050; ferner BGH in WM 1986, 433; BGH in WM
2111992,1331) .
212Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten
213des Klägers stellt das Verlangen, den Betrag von
21441. 760,00 DM zurückzuerhalten, deshalb nicht dar, weil
215das Verhalten der Beklagten vor der letztlich vom
216Kläger doch bewirkten Zahlung nahezu nötigenden Charak-
217ter hatte. Die Beklagte war, weil der Kläger die Zahlung
218für die Fortsetzung des Auftrages B garan-
219tiert hatte, verpflichtet, den Auftrag zu Ende zu führen.
220Demgegenüber hatte sie aufgrund des ihr bekannten
221Insolvenzantrages keinen Anspruch mehr auf Erfüllung
222der vollen Verbindlichkeit, sondern nur noch auf Teil-
223nahme am Insolvenzverfahren und Ausschüttung der Quote;
224deshalb stellte das Verlangen der vollen Befriedigung
225und die Ankündigung, den Auftrag andernfalls nicht zu
226Ende zu führen, für den Kläger einen schweren Nachteil
227dar: Ihm drohten Schadensersatzansprüche der Gläubigerin
228in Saudi-Arabien in beträchtlicher Höhe und der
229Ausfall der erhofften Restwerklohnforderung. Schon des-
230halb kann das VerIangen, den Betrag zurückzuzahlen,
231nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der
232angebliche Sinneswandel des Klägers vor der Zahlung
233kann nicht als treuwidriges Verhalten angesehen werden.
234Ein Sinneswandel liegt nach Auffassung der Kammer nicht,
235vor. Der Kläger hat, wie der vorgelegte Schriftverkehr
236ergibt, seine Auffassung nie aufgegeben, dass die Be-
237klagte nach Antrag auf Insolvenzeröffnung keinen An-
238spruch auf volle Befriedigung der Altforderung mehr
239habe. Er war und blieb auch bei der Zahlung der
240Meinung, dass die Beklagte auf den über 29.000,00 DM
241hinausgehenden Teil der Zahlung keinem Anspruch habe,
242und hat dies dadurch kenntlich gemacht, dass er unter
243Vorbehalt der Rückforderung wegen anfechtbar erlangter
244Zahlung zahlte. Denn der Kläger befand sich in einer
245Zwangslage, die die Beklagte ausgenutzt hat. Auch wenn
246der Kläger den Auftrag B mit Hilfe anderer
247Firmen hätte fertig steIlen können, wäre dies neben,
248zeitlicher Verzögerung doch nur mit einem wesentlich
249höheren finanziellen Aufwand möglich gewesen, wie die
250Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin
251Zeigte, was sich der Kläger in der gegebenen Situation
252jedoch schwerlich leisten konnte.
253Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
254Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91
255Abs. 1, 709 ZPO.
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