Urteil vom Landgericht Dortmund - 5 O 156/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 DM, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der die Zeit-
3schrift "W" bundesweit
4herausgibt. Bei der Akquisition von Anzeigen arbeitet
5sie in der Weise, dass sie aus anderen Zeitschriften
6Anzeigen von Gewerbetreibenden herauskopiert und an-
7schließend diese anschreibt und anbietet, eine ent-
8sprechende Anzeige in ihrer Zeitschrift zu veröffent-
9lichen. So geschah es auch bei dem Beklagten, dem In-
10haber eines regional im Raum E tätigen Mode-
11hauses. Die Klägerin sandte dem Beklagten ein Angebot
12vom 24.06.1998 zu. Gegenstand dieses Angebots war die
13Schaltung von Werbeanzeigen für sechs Ausgaben der
14Zeitschrift W zu einem
15Einzelpreis von 2.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotschreibens
17wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug
18genommen (Blatt 5 d. A.). Der Beklagte nahm dieses An-
19gebot am 16.07.1998 an. Die Klägerin schaltete
20daraufhin die entsprechenden anzeigen in ihren
21Ausgaben.
22Die Klägerin behauptet, sie habe eine Auflagenstärke
23von jeweils 3.200 Exemplaren. Postrückläufe seien nicht
24zu verzeichnen gewesen. Sie ist der Ansicht, dass sie
25ihre Vertragspflichten erfüllt habe und verlangt Be-
26zahlung von fünfmal 3.190,00 DM (brutto) =
2715.950,00 DM.
28Sie beantragt,
29den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
3015.950,00 DM nebst 12 % Zinsen aus jeweils
313.190,00 DM seit dem 08.01.1998, 11.03.1999,
3213.05.1999, 11.07.1999, 12.09.1999 sowie
3350,00 DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er ist der Ansicht, dass bereits kein Vertrag zustande-
37gekommen sei, da es an einer Vereinbarung über die we-
38sentlichen Vertragsmodalitäten gefehlt habe, weil un-
39streitig das Vertragsdokument keinen Hinweis auf die
40Auflagenstärke der Zeitschrift enthalte. Außerdem meint
41er, der Vertrag sei sittenwidrig, da die Klägerin ein
42sogenannter "Polizeiverlag" sei, der als Trittbrett-
43fahrer den rechtlich ungeschützten Begriff "Polizei"
44ausnutze, um Inserenten für seine Zeitschrift zu ge-
45winnen, die in Wahrheit nur ein sogenannter
46"Anzeigenfriedhof" sei. Tatsächlich handele es sich
47nämlich bei der Zeitschrift der Klägerin nicht um ein
48seriöses Fachblatt, wie der Begriff "Polizei" in dem
49Titel vermuten lasse, sondern lediglich um ein inhalts-
50loses Anzeigenblatt, dass unaufgefordert den Polizeibe-
51hörden zugesandt und dort in der Regel aufgrund von be-
52stehenden ministeriellen Erlassen nach einer gewissen
53Aufbewahrungszeit ungelesen vernichtet werde.
54Außerdem habe der Beklagte, vertreten durch den Verein
55Deutscher und ausländischer Kaufleute e. V., den
56Vertrag rechtswirksam angefochten. Wolle man dies
57anders sehen, so ergebe sich das gleiche Ergebnis auch
58aus dem Grundsatz der "culpa in contrahendo" in
59Verbindung mit der Verletzung der Informationspflicht
60der Klägerin dahingehend, dass die Anzeigen in der
61"Zeitung" der Klägerin letztlich überhaupt keinen
62Werbeeffekt hätten. Er, der Beklagte, sei nämlich bei
63Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Zeitschrift
64ein gewisser Werbeeffekt zukomme. Nur deshalb habe er
65den Vertrag abgeschlossen.
66Weiter hilfsweise macht er unter diesem Gesichtspunkt
67auch die Wandlungseinrede geltend.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
69standes im Übrigen wird zudem auf das Protokoll der
70mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001, sowie die
71wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen
72Bezug genommen.
73Entscheidungsgründe
74Die Klage ist unbegründet.
75Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten
76auf Zahlung der geltend gemachten 15.950,00 DM. Zwar
77haben die Parteien - entgegen der Ansicht des Be-
78klagten - am 16.07.1998 wirksam einen Vertrag über die
79Erscheinung von sechs Werbeanzeigen in der Zeitschrift
80"W" geschlossen, da die
81Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1998 ein
82Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zugesandt
83hatte und der Beklagte dieses ausweislich seiner mit
84Datumsangabe versehenen Unterschrift auf dem Angebot am
8516.07.1998 angenommen hat. Soweit der Beklagte ab-
86weichend hiervon die Auffassung vertritt, es fehle be-
87reits an einem Vertragsschluss, weil die Parteien sich
88nicht über die Auflagenstärke und damit über eine
89wesentliche Vertragsqualität geeinigt hätten, vermag
90die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Einigung über
91die Auflagenstärke an sich stellt keinen zwingend not-
92wendigen Bestandteil eines Anzeigenvertrages dar.
93Gleichwohl kann die Klägerin keine Bezahlung vom Be-
94klagten verlangen, da der Beklagte der Klägerin zurecht
95einredeweise einen Verstoß gegen die vorvertraglichen
96Aufklärungspflichten im Sinne der "culpa in
97contrahendo" entgegenhält.
98Die Klägerin hat sich vorliegend allein mit dem Ange-
99botschreiben vom 24.06.1998 an den Beklagten gewandt.
100Sie hat darin den Abdruck der dort abgebildeten Werbe-
101anzeige in sechs Ausgaben der bundesweit erscheinenden
102Zeitschrift "Polizei plus Verkehrssicherheit" zu einem
103Preis von jeweils 2.750,00 DM netto angeboten. Angaben
104zur Auflagenstärke und zu den näheren Einzelheiten des
105Vertriebes der Zeitschrift enthielt das Angebots-
106schreiben vom 24.06.1998 nicht. Eine derartige Auf-
107klärung hat auch außerhalb des Angebotsschreibens un-
108streitig nicht stattgefunden.
109Der Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass er bei
110Abschluss des Vertrages infolge des seriös er-
111scheinenden Titels der Zeitschrift und des nicht uner-
112heblichen Anzeigenpreises in Höhe von 2.750,00 DM netto
113pro Anzeige davon ausgegangen sei, eine angemessene
114Werbewirkung erzielen zu können. Sei ihm damals von der
115Klägerin mitgeteilt worden, dass die Zeitschrift nahezu
116ausschließlich kostenfrei an irgendwelche Drittpersonen
117gesandt würden, die überdies - soweit es
118Polizeibehörden betreffe - in der Regel per dienst-
119licher Anweisung gehalten seien, die Zeitschriften un-
120gelesen zu vernichten, so hätte er den Vertrag niemals
121abgeschlossen.
122Dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn für den
123objektiven Betrachter erweckt das Angebotsschreiben vom
12424.06.1998 in der Tat den Eindruck, als wenn es sich
125bei der Zeitschrift "W"
126um eine Fachzeitschrift handele, die über einen fest
127etablierten und interessierten Leser- und Abonenten-
128kreis in nennenswerter Größe in dem gesamten Bundesge-
129biet verfügt. Dieser Eindruck wird einmal durch den be-
130sonders seriös klingenden Titel "W" und zum anderen auch durch den mit
1312.750,00 DM netto pro Anzeige doch nicht unerheblichen
132Anzeigenpreis hervorgerufen.
133Diese vom äußeren Anschein her ojektiv geweckte Er-
134wartung vermag die Zeitschrift des Klägers tatsächlich
135aber nicht zu erbringen. Zwar hat die Klägerin ange-
136führt, die Zeugin T könne bezeugen, dass
137die Zeitschrift in einer Stückzahl von 3.000 Exemplaren
138vertrieben werde und Postrückläufe nicht zu verzeichnen
139gewesen seien. Dies reicht aber keineswegs aus, um auch
140eine nennenswerte Werbewirkung am Markt zu erzielen,
141die der Beklagte zurecht von seinem Anzeigenauftrag
142erwarten durfte und tatsächlich auch erwartet hat.
143Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat im Kammer-
144termin selbst eingeräumt, dass es lediglich 10 bis 12
145Abonnenten der Zeitschrift gebe. Der Rest der Zeit-
146schriftenexemplare werde kostenlos und unaufgefordert
147an verschiedene Personen, Institutionen und
148insbesondere Polizeibehörden versandt. Er weist wegen
149der Empfänger im einzelnen auf die im Kammertermin
150übergebene umfangreiche Adressenliste hin. Bei
151derartigen Personen und/oder Institutionen bzw.
152Behörden, denen ungebeten die Zeitschrift zugesandt
153wird, ist aber nicht davon auszugehen, dass diese die
154Zeitschrift in einem Umfang tatsächlich auch zur
155Kenntnis nehmen und lesen, wie man dies von einer
156Fachzeitschrift annehmen und erwarten könnte. Hinzu
157kommt noch, dass ausweislich der von der Klägerin
158überreichten Adressenliste auch in sehr großem Umfang
159Polizeibehörden zu den Adressaten der Zeitschrift
160zählen. Wie sich aus den von dem Beklagten vorgelegten
161Unterlagen ergibt, sind die Behörden des
162Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden der meisten
163Bundesländer jedoch von ihren dienstvorgesetzten
164Ministerien angewiesen, derartige
165"Polizeizeitschriften" nicht dienstlich zu verwenden
166und zu verteilen, sondern sie vielmehr ungelesen zur
167Abholung aufzubewahren und nach einer bestimmten Auf-
168bewahrungsfrist zu vernichten. Aus den der Kammer vom
169Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass
170derartige Erlasse oder zumindest eine dahingehende
171tatsächliche Praxis für die Behörden des
172Bundesgrenzschutzes und folgender Bundesländer besteht:
173Bayern, Berlin, Brandenburg, Hansestadt Hamburg,
174Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nord-
175rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
176Daraus folgt, dass ein erheblicher Teil der versandten
177Exemplare ohne jemals einen Leser zu erreichen aller
178Voraussicht nach der Vernichtung zugeführt werden
179dürften. Das muss auch dann gelten, wenn - wie die
180Klägerin dargelegt hat - abweichend hiervon einzelne
181Polizeibedienstete Interesse an dem Erhalt der Zeit-
182schrift gegenüber der Klägerin signalisiert haben.
183Dieser Umstand, dass nur 10 bis 12 Abonnenten vorhanden
184sind und die übrigen Exemplare in der dargestellten
185Weise versandt werden, hätte dem Beklagten redlicher-
186weise von der Klägerin bei Vertragsabschluss mitgeteilt
187werden müssen. Dass die Klägerin diese Aufklärung
188unterlassen hat, stellt eine Pflichtverletzung im Sinne
189der "culpa in contrahendo" dar, die sie zum Schadenser-
190satz gegenüber dem Beklagten verpflichtet.
191Unter dem Gesichtspunkt könnte der Beklagte das von der
192Klägerin aus dem zugrundeliegenden Anzeigenvertrag zu
193fordernde Entgelt unmittelbar nach Erhalt im Wege des
194Schadensersatzes zurückfordern. Nach dem Grundsatz von
195"dolo agit" soll aber niemand von einem anderes etwas
196verlangen können, dass er unmittelbar nach Erhalt an
197diesen wieder zurückgeben müsste.
198Mithin konnte die Klage vorliegend keinen Erfolg haben.
199Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.
200Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
201folgt den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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