Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 422/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festge-
setzt.
1
G r ü n d e :
2Auf Antrag der Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsge-
3richt mit Beschluss vom 19.02.01 die Zwangsverwaltung
4der im Eingang genannten Grundstücke an und bestellte
5den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter.
6Bei den im Eingang benannten Grundstücken handelt es
7sich um Teile des Bebauungsgebietes "Bebauungsplan
8I " der Stadt Unna. Auf dem Grundstück sollen
9Doppelhäuser, Reihen- und Einzelhäuser errichtet wer-
10den. Entsprechende Fundamente sind bereits auf einem
11Großteil der Baugrundstücke angelegt. Die Firma C
12hatte sich mit Vertrag vom 18.02.1998
13gegenüber der Stadt Unna verpflichtet, alle Maßnahmen,
14die zur Ersterschließung der Grundstücke erforderlich
15sind, durchzuführen und anschließend die Straßenflächen
16kostenfrei der Stadt Unna zu übertragen. Wegen der Ein-
17zelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom
1818.02.1998, Bl. 37 ff. d. A. 9 T 420/01. Die Erschließungsmaßnah-
19men wurden zu 60 % hergestellt und von der Stadt Unna
20abgenommen. Zur weiteren Durchführung der Er-
21schließungsmaßnahmen ist die Firma Busse Immobilien
22GmbH aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht
23mehr in der Lage.
24Mit Schreiben vom 26. März 2001 hat der Beteiligte
25zu 3) beantragt, der Beteiligten zu l) aufzugeben, ihm
26zur Durchführung der weiteren Erschließungsmaßnahmen
27und Beräumung der Grundstücke, einen Kostenvorschuss von
28580.000,00 DM zu leisten. Zur Begründung hat er vorge-
29tragen, es sei beabsichtigt, im Rahmen der Zwangsver-
30waltung die Erschließung gemäß dem Erschließungsvertrag
31vom 18.02.1998 durchzuführen sowie die Flurstücke ###,
32### und ### von Boden-, Schutt- und Müllablagerungen zu
33befreien sowie die Schallschutzwand zum Nachbarflur-
34stück Nr. ### auf einer Länge von 20-25 m zu verlän-
35gern. Wegen der Einzelheiten und der zu erwartenden
36Kosten wird Bezug genommen auf den Antrag vom 26. März
372001, Bl. 34 d. A. 9T 420/01.
38Mit Schreiben vom 11.04.2001 hat die Beteiligte zu 1)
39ihr Einverständnis mit der Leistung eines Kostenvor-
40schusses in Höhe von 580.000,00 DM erklärt. Die Be-
41teiligte zu 2) hat nicht Stellung genommen.
42Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2001 hat
43das Amtsgericht Unna den Antrag des Beteiligten zu 3)
44vom 26.03.2001 zurückgewiesen.
45Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit
46Schreiben vom 10. Mai 2001 sofortige Beschwerde einge-
47legt. Zur Begründung trägt er vor, eine Bebauung der
48Grundstücke durch ihn sei nicht beabsichtigt. Unter Be-
49rücksichtigung der bereits vorhandenen Bodenplatten
50liege der Wert der Parzellen nach Abschluss der Er-
51schließung bei etwa 1,8 bis 2 Mio. DM. Im derzeitigen
52Zustand seien für die Parzellen ganz erhebliche Wertab-
53schläge vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Begrün-
54dung wird Bezug genommen auf das Schreiben des Betei-
55ligten zu 3) vom 10. Mai 2001, Bl. 63 d. A. 9 T 420/01 sowie den
56Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
5718.06.2001, Bl. 106 ff. d. A. 9 T 420/01.
58Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zu-
59lässig, jedoch nicht begründet.
60Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten
61zu 3) vom 26.03.2001, der Beteiligten zu l) aufzugeben,
62einen Vorschuss in Höhe von 580.000,00 DM zur Durchfüh-
63rung der Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, zurückgewie-
64sen.
65Zwar ist dem Beteiligten zu 3) dahingehend zuzustimmen,
66dass es auch zur Erhaltung des Grundstücks im Rahmen
67der Zwangsverwaltung gehört, das Grundstück instandzu-
68setzen, Gebäude zu unterhalten und unter Umständen so-
69gar angefangene Bauten zu vollenden (vgl.
70Zeller/Stöber, ZVG, § 152 Rdn. 3.9; OLG Schleswig, ZIP
711983 S. 1133). Nach § 152 ZVG hat der Verwalter das
72Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die
73erforderlich sind., um das Grundstück in seinem wirt-
74schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu
75benutzen (OLG Schleswig a.a.O.). Er ist in diesem Rah-
76men gehalten, alle nur möglichen Nutzungen aus dem
77Grundstück herauszuholen (OLG Schleswig a.a.O.). Die
78dem Beteiligten zu 3) danach obliegenden Rechte und
79Pflichten erfassen jedoch entgegen seiner Auffassung
80nicht die Fortführung der Erschließungsmaßnahmen im
81vorliegenden Fall. Entscheidend für die Vornahme erheb-
82licher Investitionen ist nämlich, ob die erforderlichen
83Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu der
84Höhe der zu erwartenden Nutzungen und der Wertsteige-
85rung des Grundstücks stehen (vgl. OLG Schleswig
86a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da auch bei
87Durchführung der gesamten Erschließungsmaßnahmen die
88Grundstücke nicht derart instandgesetzt werden können,
89dass eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist. Denn
90auch bei Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und
91Durchführung der Räumarbeiten ist nicht zu erwarten,
92dass der Beteiligte zu 3) aus den im Eingang benannten
93Grundstücken Nutzungen ziehen kann. Ebenfalls ist eine
94Wertsteigerung der Grundstücke, die die Kosten der Er-
95schließungsmaßnahmen übersteigt, nicht zu erwarten.
96Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist die
97Situation nicht vergleichbar mit der Vorschusszahlung
98für die Fertigstellung eines Bauvorhabens, da dieses
99regelmäßig vermietet werden kann und auf diese Weise
100Einnahmen aus dem Grundstück erzielt werden können.
101Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 3 ZPO.
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Referenzen
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