Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 316/01

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. 0ktober 2001

wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.


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