Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 296/01
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger 1.900,00 € (i.W.: eintausendneunhundert Euro) nebst 4 %
Zinsen aus 5.928,28 € vom 03.11.2001 bis zum 30.11.2001 und aus
1.900,00 € seit dem 01.12.2001 zuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für die
4Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.05.2001 gegen 14.30 Uhr auf der
5Q-straße im Einmündungsbereich der Straße "B" ereignete. Der
6Kläger befuhr mit seinem Krad , amtliches Kennzeichen XXXXX, die
7Q-straße in nördlicher Fahrtrichtung und wollte die Kreuzung mit der unterge-
8ordneten Nebenstraße "B" überqueren. Der Beklagte zu 1.) näherte
9sich mit dem bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw X, amtliches
10Kennzeichen XXXX, dem Kreuzungsbereich aus der Gegenrichtung und bog
11nach links in die Straße "B" unter Verletzung des Vorfahrtsrechts
12des Klägers ab. Der Kläger wurde durch den Aufprall hochgeschleudert, stürzte
13auf das Lenkrad zurück und sodann zur Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten
14wird insoweit auf die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 (Blatt 48 bis 50 der Akten) verwiesen.
15Nach Zustellung der Klageschrift zahlte der Beklagte zu 2.) an den Kläger einen
16Betrag in Höhe von 11.297,31 DM gemäß Aufstellung im Klageerwiderungs-
17schriftsatz (Blatt 29 der Akten).
18Mit der weitergehenden Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden
19Betrages in Höhe von 1.297,40 DM, wobei insoweit die Motorradkleidung,
2010,00 DM Auslagenpauschale sowie Standkosten im Streit sind.
21Der Kläger behauptet, die Motorradkleidung sei irreparabel beschädigt worden,
22wobei die Kleidung neuwertig gewesen sei. Er habe sie vor zwei Jahren aus An-
23lass seines Motorradführerscheins geschenkt bekommen. Der Kläger hat insoweit
24die Motorradkleidung im Termin vorgelegt, wobei wegen der Einzelheiten auf die
25Sitzungsniederschrift vom 12.04.2002 (Blatt 48 ff. der Akten) verwiesen wird.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
28a.) an den Kläger 11.594,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2001
29abzüglich am 30.11.2001 insoweit gezahlter 10.297,31 DM zuzah-
30len;
31b.) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
32Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
33seit dem 03.11.2001 abzüglich am 30.11.2001 hierauf gezahlter
341.000.00 DM zu zahlen.
35Die Beklagten beantragen,
36die weitergehende Klage abzuweisen.
37Sie bestreiten den geltend gemachten Schaden der Motorradkleidung, fernerhin
38halten sie das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht. Die Standkosten
39werden von den Beklagten für die Dauer von zehn Tagen anerkannt und sind be-
40zahlt worden. Die Berechtigung weitergehender Standkosten für die Dauer von
4119 Tagen wird von den Beklagten bestritten.
42Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig
43gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
44Entscheidungsgründe
45Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
46Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 21.05.2001
47Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro
48verlangen, da das Gericht die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe
49von 2.011,29 €, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von
501.000,00 DM ergibt, als angemessen angesehen hat.
51Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig für die Folgen des Ver-
52kehrsunfalles und damit gemäß § 847 auch auf Schmerzensgeld für die erlittenen
53Verletzungen. Durch ärztliche Bescheinigungen vom 20.02.2002 (Blatt 46 der
54Akten) sowie vom 05.06.2001 (Blatt 53 der Akten) in Verbindung mit den glaub-
55haften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung steht zur Über-
56zeugung des Gerichts fest, dass dieser durch das Unfallgeschehen eine Becken-
57prellung, eine Distorsion des rechten Handgelenkes sowie einen Knochenbruch
58erlitten hat und fernerhin eine Hodenprellung. Der Kläger war infolge des Unfall-
59geschehens für den Zeitraum von 5 1/2 Wochen arbeitsunfähig krank, wobei die
60ärztliche Behandlung und die Beschwerden darüber hinaus reichten. Aus der
61ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2002 des Orthopäden Z geht her-
62vor, dass die Behandlung auch nach dem 30.06.2001 fortdauerte wegen der be-
63lastungs- und bewegungsbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Hand-
64gelenks. Da die Verletzungen des Klägers an der rechten Hand darauf zurückzu-
65führen waren, dass die Hand zwischen dem Krad und dem Pkw des Beklagten
66eingequetscht wurde, sind die Beschwerden sowohl dem Umfang wie der Dauer
67nach nachvollziehbar. Darüber hinaus war die Beckenprellung mit Hodenprellung
68und der daraus resultierenden Beeinträchtigung in der sexuellen Beziehung zur
69Lebensgefährtin nachvollziehbar vom Kläger dargestellt und bei der Höhe der
70Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt hat das Gericht unter
71Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines weiteren Betrages von
721.500,00 € als angemessen und ausreichend zur Kompensation der erlittenen
73Schmerzen und Beschwerden angesehen. Das Gericht war dabei an die Mindest-
74angabe des Klägers nicht gebunden.
75Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen für die beschädigte
76Motorradkleidung gilt Folgendes:
77Das Gericht hat den Helm und die übrigen Gegenstände in Augenschein genom-
78men und festgestellt, dass der Helm beschädigt ist, wobei insoweit gerichtsbe-
79kannt ist, dass ein Helm nach einem Schadensfall nicht wieder verwendet werden
80kann. Ferner wurden die übrigen Gegenstände in Augenschein genommen und
81festgestellt, dass diese beschädigt waren. Das Gericht hat den Schaden an der
82Jacke für reparabel gehalten, da insoweit lediglich der Reißverschluss betroffen
83war, der ausgetauscht werden kann. Die Hose kann nicht wiederverwendet wer-
84den, da sich in Höhe des Sicherheitspolsters des rechten Knies ein Riss befand,
85der darauf schließen läßt, dass die Polsterung, die der Sicherheit des Fahrers
86dient, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurde.
87Insgesamt wird der insoweit eingetretene Schaden vom Gericht auf 400,00 €
88(gemäß § 487 ZPO) geschätzt.
89Die Standkosten, die über den anerkannten Zeitraum von 10 Tagen hinausgehen,
90sind vom Kläger nicht näher begründet worden und damit unbegründet.
91Die gezahlte Kostenpauschale von 40,00 DM ist angesichts des eingetretenen
92Schadens angemessen und ausreichend.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 92(II) Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über
94die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.