Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 912/01 WEG
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die Beteiligten zu 2.) werden verpflichtet, es
zu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr.
21 des Auteilungsplans, eingetragen im Grundbuch
von E G1,und Nr. 22 des
Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch von
E, G2, als Zahnarztpraxis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten
zu 1.) und 2.) je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
3X-Str., ##-## und N- Str. ##-## in E.
4Die Wohnungseigentumsanlage wurde von der Beteiligten zu 4.) errichtet und besteht aus 30 Wohnungen, 2 Ladenlokalen, 3 weiteren Teileigentumseinheiten,
5einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen und weiteren 21 oberirdischen Stellplätzen.
6Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27.10.1997
7- Urkundenrolle Nr. ####/1997 des Notars I aus
8E - teilte die Beteiligte zu 4.) die entsprechenden
9Grundstücke in 55 Miteigentumsanteile auf.
10§ 1 der Teilungserklärung lautet u.a.:, "Die Eigentümerin
11beabsichtigt, auf den vorgenannten Grundstücken 4 Mehrfamilienhäuser
12mit insgesamt 30 Wohnungen, 3 Büroeinheiten
13und 2 Ladenlokalen, eine Tiefgarage mit 20 Kfz Einstellplätzen
14und 21 oberirdischen Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück zu errichten."
15§ 5 lautet u.a. wie folgt:
16,,1 .... Die Teileigentümer sind berechtigt die dem Teileigentum unterliegenden Räumlichkeiten (Ladenlokal oder Büro) zweckentsprechend zu nutzen .... "
17Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notariell
18beurkundete Teilungsklärung vom 27.10.1997,
19Blatt 18 d.A.. Wegen der Einzelheiten der Baulichkeit
20wird Bezug genommen auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung
21vom 23.09.1997, Blatt 49-59 d.A., und die Ablichtung
22des Verkaufsprospektes, Blatt 205 ff.d.A ..
23Der Beteiligte zu 1.) erwarb mit notariellem Kaufvertrag
24vom 10.12.1997 - Urkundenrolle Nr. ###/1997 des
25Notars Z in E - den in der Teilungserklärung
26mit Nr. 31 bezeichneten Miteigentumsanteil von 209,80/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Gebäude D im 1. OG rechts gelegenen Wohnung nebst
27Terrasse und Keller, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht
28an den Pkw-Stellplatz Nr. 31, und den in der Teilungserklärung
29mit Nr. 33 bezeichneten Miteigentumsanteil
30von 172,67/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum
31an der im Gebäude D im 2. OG rechts gelegenen Wohnung
32nebst Keller, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an
33dem Pkw-Stellplatz Nr. 33. Wegen der Einzelheiten wird
34Bezug genommen auf den notariell beurkundeten Kaufvertrag
35vom 10.12.1997, Blatt 175 d.A.. Am 12.06.1998 wurde
36eine entsprechende Auflassungsvormerkung zu Gunsten
37des Beteiligten zu 1.) in die Wohnungsgrundbücher eingetragen.
38Eine entsprechende Eigentumsumschreibung auf
39den Beteiligten zu 1.) ist noch nicht erfolgt. Der
40Kaufpreis ist noch nicht vollständig durch ihn entrichtet worden.
41In der Teilungserklärung mit Nr. 21 bezeichneten
42Miteigentumsanteil von 277,17/10.000 verbunden mit dem
43Sondereigentum an dem im Gebäude C im 1. OG links gelegenen,
44nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten
45nebst Wintergarten und Keller und den in der Teilungserklärung
46mit Nr. 22 bezeichneten Miteigentumsanteil
47von 252,54/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an
48den im Gebäude C im 2. OG rechts gelegenen, nicht zu
49Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten nebst Wintergarten
50und Keller. In § 1 des Vertrages heißt es u.a.:
51"Im Wege einer noch durchzuführenden Änderung der Teilungserklärung
52sichert der Verkäufer dem Käufer zu,
53dass er anstelle der ursprünglich vorgesehenen oberirdischen
54Kfz-Stellplätze 21 und 22 (Kfz-Stellplätze)
55künftig die Stellplätze 30, 31, 32 und 33 erhält. Der
56Käufer erklärt sich mit der insoweit erforderlichen Änderung
57der Teilungserklärung einverstanden.
58Ferner sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass die
59Nutzung der Räumlichkeiten als Zahnarztpraxis sichergestellt
60ist."
61Am 09.10.1998 wurde zu Gunsten der Beteiligten zu 2.)
62eine entsprechende Auflassungsvormerkung in die Wohnungsgrundbücher
63eingetragen. Zwischenzeitlich sind die
64Beteiligten zu 2.) als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen worden.
65Am 28.06.1999 nahm der Beteiligte zu 1.) die Wohnungen
66Nr. 31 und 33 in Besitz. Die Inbesitznahme des Stellplatzes
67ist in der Abnahmeniederschrift nicht vermerkt.
68Am 12.09.1999 wurden die Miteigentümer H als erste
69Erwerber als Eigentümer des Teileigentums Nr. 54 in das
70Grundbuch eingetragen.
71Die Beteiligten zu 2.) überließen die Teileigentumseinheiten
72Nr. 21 und 22 des Aufteilungsplans ihrem Sohn
73zur Nutzung. Dieser betreibt in den Räumlichkeiten eine
74Zahnarztpraxis.
75Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
7624.07.2000 forderte der Beteiligte zu 1.) die Beteiligte
77zu 4.) auf, zu veranlassen, dass die Zahnarztpraxis
78verlegt wird. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
79vom 23.01.2001 forderte er die Beteiligten zu 2.) auf,
80zu veranlassen, dass die Zahnarztpraxis aufgegeben werde.
81Mit Schreiben vom 13.12.2001 teilte das Bauordnungsamt
82der Stadt E zur "Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten
83und einer Arztpraxis" mit, dass nach Durchführung
84einer Zustandsbesichtigung bauordnungsrechtliche
85Forderungen nicht gestellt würden.
86Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
8708.03.2001 hat der Beteiligte zu 1.) das vorliegende
88Verfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 4.) ist im
89Verfahren auf Seiten der Beteiligten zu 2.) beigetreten.
90Der Beteiligte zu 1.) hat die Ansicht vertreten, die
91Nutzung der im Eigentum der Beteiligten zu 2.) stehenden
92Teileigentumseinheiten sei nicht zulässig, da die
93Nutzung als Zahnarztpraxis keine zweckentsprechende
94Nutzung im Sinne des § 5 der Teilungserklärung darstelle
95und die erforderliche Zustimmung der weiteren Eigentümer
96zu der Nutzung nicht vorliege. Aus § 1 der Teilungserklärung
97ergebe sich, dass die Einheiten Nr. 21
98und 22 der Teilungserklärung als Büroeinheiten deklariert
99seien. In einem Büro sei der Betrieb einer
100Arztpraxis aber nicht zulässig. Er hat behauptet, mit
101dem Betrieb der Zahnarztpraxis seien Beeinträchtigungen
102für die anderen Eigentümer verbunden. Diese bestünden
103in hoher Patientenfluktuation, unberechtigtem Parken
104auf praxisfremden Stellplätzen, ständigem Zutritt fremder
105Personen zum Gemeinschaftseigentum sowie Emissionen.
106Der Beteiligte zu 1.) hat beantragt,
107den Beteiligten zu 2.) aufzugeben, die Nutzung
108der folgenden Eigentumswohnungen bzw. Teileigentumseinheiten
109an dem Objekt X-Str. #, #, # und # in E
110als Zahnarztpraxis zu unterlassen, hilfsweise zu unterbinden:
111- 277,17/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden
112mit dem Sondereigentum an den Räumen im I. Obergeschoss
113links nebst Kellerraum, jeweils Nr. 21 des Aufteilungsplans,
114eingetragen im Grundbuch von E G1,
115- 252,54/10.000 Miteigentumsanteil verbunden mit
116dem Sondereigentum an den Räumen im I. Obergeschoss
117rechts nebst Kellerraum, jeweils Nr. 22 des Aufteilungsplans,
118eingetragen im Grundbuch von E G2.
119Die Beteiligten zu 2.) und 4.) haben beantragt,
120den Antrag zurückzuweisen.
121Sie haben behauptet, von der Zahnarztpraxis gingen keine
122erheblichen Beeinträchtigungen der Eigentümer aus.
123Bei der Praxis handele es sich um eine reine Bestellpraxis
124mit vergleichsweisem geringen Patientenverkehr.
125Die im Innenhof der Anlage für die Praxis ausgewiesenen
126Pkw-Stellplätze und die vor dem Haus befindliche
127Parkfläche seien ausreichend für die Patienten der Praxis.
128Berührungspunkte für die Eigentümer von Einheiten
129in anderen Häusern seien auch bereits durch die räumliche
130Trennung der Gebäude ausgeschlossen. Die Beteiligte
131zu 4.) hat die Ansicht vorgetragen, der von dem Beteiligten
132zu 1.) geltend gemachte Anspruch sei bereits
133deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtserwerb durch den
134Beteiligten zu 1.) noch nicht sichergestellt sei. Auch
135sei der Anspruch auf Unterlassung ausgeschlossen, weil
136der Beteiligte zu 1.) gem. § 16 der Teilungserklärung
137Mitglied einer anderen Untereigentümergemeinschaft sei.
138Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.08.2001 hat das
139Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.
140Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen
141Beschluss, Blatt 142 d.A..
142Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am
14312.09.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu
1441.) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
145vom 24.09.2001 - eingegangen bei Gericht am 25.09.2001
146-sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und
147vertieft sein Vorbringen in erster Instanz. Er behauptet,
148die Bau-/Nutzungsgenehmigung für den Betrieb einer
149Zahnarztpraxis in den Teileigentumseinheiten liege
150nicht vor. Er sei beim Erwerb der Miteigentumsanteile
151davon ausgegangen, dass die Teileigentumseinheiten als
152Büro genutzt würden; hätte er von dem Betrieb der
153Arztpraxis gewusst, so hätte er die Wohnungen nicht erworben.
154Dies gelte auch für andere Eigentümer.
155Der Beteiligte zu 1.) beantragt,
156den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und
157dem Antrag vom 08.03.2001 stattzugeben.
158Die Beklagten zu 2.) und 4.) beantragen,
159die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
160Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
161Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere
162fristgerecht eingelegt, § 45 WEG.
163Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
164Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) und 4.)
165steht der Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1.)
166nicht entgegen, dass er noch nicht als Eigentümer in
167das Grundbuch eingetragen ist. Aufgrund des notariell
168beurkundeten Vertrages vom 10.12.1997 ist zu Gunsten
169des Beteiligten zu 1.) bereits am 12.06.1998 eine Auflassungsvormerkung
170für die entsprechenden Grundbücher eingetragen worden .
171Hierdurch erlangt er eine Rechtsstellung,
172die sowohl die Anwendung der §§ 43 ff. WEG
173wie auch der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG und 1004 BGB rechtfertigt
174(Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, Einleitung Rdnr. 42).
175Der Beteiligte zu 1.) kann den Unterlassungsanspruch
176auch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung
177geltend machen. Die Antragsbefugnis des einzelnen
178Wohnungseigentümers für die dem Wohnungseigentumsgericht
179nach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff.2 WEG zugewiesenen
180Streitigkeiten ist ohne weiteres für solche Ansprüche
181gegeben, die dem Eigentümer allein zustehen
182(Vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 43 Rdnr. 81). So
183kann der einzelne Wohnungseigentümer im Verfahren nach
184§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG nicht nur einen Anspruch auf
185Beseitigung der Beeinträchtigung seines Sondereigentums
186allein geltend machen, sondern darüber hinaus die Beseitigung
187der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen
188Eigentums durch einen Miteigentümer ohne vorherige Ermächtigung
189durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen
190(Bärmann/Pick/Merle a.a.O.).
191Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4.) entfällt
192die Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1.) auch
193nicht aufgrund von § 16 der Teilungserklärung. In § 16
194Ziffer 1 der Teilungserklärung ist nämlich auch geregelt,
195dass die Gesamteigentümergemeinschaft auch dann
196zuständig ist, wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
197die sämtliche Miteigentümer betreffen. Angesichts des
198durch die Zahnarztpraxis bedingten Fahrzeugverkehrs im
199Inneren des Wohnblocks handelt es sich hier um eine An-
200gelegenheit, die auch Miteigentümer von Sondereigentumseinheiten
201in den weiteren Häusern betrifft.
202Dem Beteiligten zu 1.) steht der geltend gemachte An-
203Anspruch gegen die Beteiligten zu 2.) gem. § 15 Abs. 3 WEG
204i.V.m. § 1004 BGB zu.
205Die im Eigentum der Beteiligten zu 2.) stehenden Teileigentumseinheiten
206Nr. 21 und 22 des Aufteilungsplans sind ausweislich der notariell beurkundeten Teilungserklärung vom 27.10.1997 als Büro zu nutzen.
207In der Teilungserklärung liegt eine Gebrauchsregelung bezüglich
208des Sondereigentums i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG. Die Bezeichnung
209in der Teilungserklärung in § 1 beschreibt
210die Teileigentumseinheiten Nr. 21 und 22 zwar lediglich
211mit dem Oberbegriff nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten",
212ohne dass weitere Unterbegriffe wie "Büro" oder "Laden"
213Verwendung finden. Die Teilungserklärung ist aber dahingehend
214auszulegen, dass die Einheiten Nr. 21 und 22
215des Aufteilungsplans als Büro zu nutzen sind. In § 1
216der Teilungserklärung ist die Aussage enthalten, es sei
217beabsichtigt, neben den Wohnungen auch drei Büroeinheiten
218und zwei Ladenlokale zu errichten. Außerdem nimmt
219die Teilungserklärung in §§ 1 und 20 Bezug auf die am
22023.09.1997 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung, in
221der die fraglichen Teileigentumseinheiten als "Büro"
222bezeichnet werden. Des Weiteren ist in § 5 der Teilungserklärung
223geregelt, dass die Teileigentümer berechtigt
224sind, "die dem Teileigentum unterliegenden
225Räumlichkeiten (Ladenlokal oder Büro) zweckentsprechend
226zu nutzen". Dieser Inhalt der Teilungserklärung, insbesondere
227die Gebrauchsregelung in § 5 der Teilungserklärung
228widerspricht der von den Beteiligten zu 2.) und
2294.) vorgenommenen Auslegung der Teilungserklärung dahingehend,
230dass in der Teilungserklärung lediglich geregelt
231sein soll, dass die Einheiten nicht zu Wohnzwecken
232genutzt werden dürften.
233Die Nutzung der Räume als Zahnarztpraxis ist mit der
234Zweckbestimmung der fraglichen Teileigentumseinheiten
235als Büro nicht vereinbar. Die Kammer verkennt dabei
236nicht, dass sich die Begriffe "Büro" und "Praxis" teilweise
237überschneiden. So kann sowohl von einem "Büro"
238als auch von einer "Praxis" eines Rechtsanwalts gesprochen
239werden (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1987, 385).
240Ferner kann in Einzelfällen der mit einem Büro
241verbundene Publikumsverkehr gleich hoch sein wie bei
242einer Praxis. Grundsätzlich sind die von Büroräumen
243ausgehenden Beeinträchtigungen jedoch anderer und geringerer
244Art, als die durch Ausübung einer Praxis entstehenden
245(so auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein Büro ist
246nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Arbeitsraum, in
247dem z.B. geschrieben, diktiert, telefoniert und verwaltende
248Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 267).
249Zwar ist auch Publikumsverkehr dem
250Begriff des Büros nicht fremd. Allerdings gehen von einer
251Zahnarztpraxis üblicherweise höhere Beeinträchtigungen
252als von einem Büro im herkömmlichen Sinne aus.
253So ist beispielsweise die Besucherfrequenz in der Regel
254bei einer Arztpraxis höher als bei einem Büro. Darüber
255hinaus gehen von einer Zahnarztpraxis üblicherweise
256störende Gerüche in den Hausflur und damit in das Gemeinschaftseigentum.
257Des Weiteren ist bei einer Zahnarztpraxis
258auch die Beeinträchtigung durch Geräusche
259regelmäßig höher als bei einem Büro.
260Der geltend gemachte Anspruch steht dem Beteiligten zu
2611.) auch zu, ohne dass es auf seine tatsächliche Beeinträchtigung
262durch die zweckwidrige Nutzung ankommt. Der
263unter Verstoß gegen eine Zweckbestimmung vermietende
264Teileigentümer kann von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft
265als Störer auf Unterlassung dieser Vermietung in
266Anspruch genommen werden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rdnr. 30).
267Bei Änderung des Nutzungszwecks genügt
268es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, dass eine
269Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer aufgrund
270bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten
271ist (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Dabei kommt es
272bei der zweckwidrigen Nutzung nicht darauf an, ob Immissionen
273tatsächlich in der Nachbarschaft auftreten oder nicht
274(vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 587).
275Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede in
276Charakter und Ausmaß der Immissionen, mit denen erfahrungsgemäß
277gerechnet werden muss, begriffsprägend auf
278die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung
279auswirken (OLG Düsseldorf, a.a.O.) . Die regelmäßig höhere
280Beeinträchtigung ist - wie bereits ausgeführt -
281bei der Nutzung eines Büros als Zahnarztpraxis zu bejahen.
282Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 Abs. 3 WEG.
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