Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 28/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
8.200,00 € (i. W. achttausendzweihundert
Euro) nebst 5% Zinsen üb e r dem Basiszinssatz
gemäß § 1 DÜG seit dem 13.02.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls
3auf Schadensersatz in Anspruch.
4Am 06.05 .2000 wurde der Kläger als Fahrradfahrer vom
5PKW der Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau T, mit dem
6bei dem Beklagten haftpflichtversicherten
7PKW VW, amtliches Kennzeichen ##-## ####,
8erfasst, als dieser auf dem Fuß - und Radweg der vorfahrt-
9berechtigten H Straße vor dem PKW in südlicher
10Richtung die Straße "X" passieren wollte.
11Im Knappschaftskrankenhaus E wurden am selben
12Tage noch folgende Verletzungen festgestellt: Schürfungen
13am linken Ellenbogen, an den Fingern der linken
14Hand und am Oberschenkel links, ferner Prellungen der
15linken Schulter und des linken Oberschenkels, vor allem
16aber ein Bruch des linken Schlüsselbeins.
17Der Kläger wurde operiert und stationär bis zum
1820.05.2000 behandelt. Ausweislich eines im Auftrag des
19Beklagten erstellten Gutachtens vom 13.11.2000 stellte
20Prof. Dr. N von den Kliniken C fest,
21dass die linke Seite des Oberkörpers des Klägers im Bereich
22des Schlüsselbeins schmaler sei als die rechte,
23wobei die Frakturenden zueinander verkippt seien. Wegen
24des damaligen Zustandes des Klägers wird auf die Lichtbilder
25als Anlage zur Klageschrift (BI. 25 u. 26 d.A.)
26und wegen des heutigen Zustandes auf die Lichtbilder
27(BI. 64 und 65 d.A.) verwiesen.
28Der Kläger, der als Bäcker in einer Brotfabrik im
29Schichtdienst tätig ist, war unfallbedingt bis zum
3016 .12.2000 zu 100 % krankgeschrieben, nahm jedoch am
3102.11.2000 mit 4 Stunden Arbeit pro Tag seine Arbeit
32sukzessive im Rahmen einer geglückten Wiedereingliederung
33auf .
34Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Haushaltsführungsschadens
35in Höhe von 2.509,03 €. Er behauptet,
36dass er vor dem Unfallgeschehen im Haushalt,
37bestehend aus 4 Personen mit zwei Töchtern, die damals
3813 und 15 Jahre alt waren, täglich neben dem Schichtdienst
39der nicht berufstätigen Ehefrau bei allen anfallenden
40Arbeiten etwa 18,1 Stunden pro Woche geholfen
41habe, was infolge des Schichtdienstes gut möglich gewesen
42sei. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen
43in der Klageschrift (Bl. 11 u . 12 d.A.) verwiesen.
44Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger eine
45Gesamtforderung in Höhe von 22.000,-- DM angesichts der
46Dauer und des Ausmaßes der Beschwerden für angemessen.
47Dies gelte vor allem im Hinblick auf die eingetretenen
48Dauerschäden. Gerade noch habe er einen Arbeitsunfall
49erlitten, weil er infolge eines plötzlichen stechenden
50Schmerzes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine
51Klappe zu halten, die er habe hochhalten müssen. Zudem
52habe er heute noch im Bereich des Schlüsselbeinbruchs
53Beschwerden bei Wetterwechsel, bei längerer Belastung
54und in der Nacht, wenn er auf der linken Seite liege.
55Der Kläger beantragt,
561. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über
57bereits gezahlte 3.579,05 € hinaus ein weiteres
58in das Ermessen des Gerichtes gestelltes
59Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
60gem. § 1 DÜG seit dem 11.01.2001
61zu zahlen,
622. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
632.509,03 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
64Basiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu zahlen.
65Der Beklagte beantragt,
66die Klage abzuweisen.
67Er bestreitet den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden
68unter Bezugnahme auf das Alter der Töchter und
69die Tatsache, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei.
70Falls die Angaben des Klägers zuträfen, hätten jedenfalls
71die übrigen Mitglieder der Familie den Schaden
72kompensieren können.
73Den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hält der Beklagte
74zu hoch und verweist insoweit auf das vorliegende
75Gutachten des Herrn Prof. Dr. N .
76Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
77Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
78Anlagen verwiesen.
79Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom
8002.08.2002 (BI. 86 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin
81L; diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der
82Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom
8302.08.2002 (BI. 86 u . 87 d.A.) Bezug genommen.
84E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
85Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
86Der Kläger kann von dem Beklagten gem. den §§ 7 I, 18
87StVG, § 3 PflVG i.V.m. den §§ 843 und 847 BGB Zahlung
88in dem ausgeurteilten Umfang verlangen.
89Die 100 %i ge Haftung des Beklagten für das Schadensereignis
90vom 06.05.2000 ist zwischen den Parteien unstreitig.
91Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das
92Gericht den Vortrag des Klägers über die vor dem Unfallgeschehen
93erbrachte Mitarbeit im Haushalt für erwiesen.
94Die Ehefrau des Klägers hat - übereinstimmend
95mit der Anhörung des Klägers - bekundet, dass dieser
96vor dem Unfallgeschehen im Haushalt bei allen anfallenden
97Arbeiten je nach dem zur Verfügung stehenden
98Zeitrahmen geholfen habe. Zwar hat die Zeugin sich
99schwer damit getan, eine durchschnittliche Stundenzahl
100für jeden Tag anzugeben. Das Gericht hat jedoch unter
101Berücksichtigung der Persönlichkeiten des Klägers und
102auch seiner Ehefrau die Angabe von 1,5 Stunden pro Tag
103unter Berücksichtigung der Angaben als nachvollziehbar
104und überzeugend angegeben.
105Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls
106vor dem 03.11.2000 nicht in der Lage war, wie gewohnt
107im Haushalt mitzuarbeiten, da die Beschwerden aufgrund
108der erlittenen Verletzungen zu groß waren. Dies gilt
109insbesondere für die von ihm übernommenen schweren Arbeiten
110und Arbeiten über Kopf , die gerade auch der Ehefrau,
111der Zeugin L, Beschwerden bereiteten. Die
112Angaben der Zeugin erfolgten spontan und durchaus
113glaubhaft, auch bezüglich der fehlenden Mitarbeit der
114beiden Töchter.
115Unter Berücksichtigung von 1,5 Stunden pro Tag X 5 Tagen
116pro Woche und 15, - - DM p r o Stunde ergab sich für
117den Zeitraum vom 07.05. bis zum 02.11.2000, d.h. für 26
118Wochen, ein Anspruch in Höhe von 2.925,-- DM = rund
1191.500,-- €.
120Die Schmerzensgeldforderung des Klägers hat das Gericht
121in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 20.000, - - DM =
12210.225,84 € als berechtigt angesehen, woraus unter Berücksichtigung
123der bereits geleisteten Zahlung ein restlicher Anspruch in Höhe von
1246.646,79 € = rund 6.600,00 € resultierte.
125Zu berücksichtigen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes,
126dass der Kläger nachweislich während der
127Dauer eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig war,
128wobei, was auch aus der Aussage der Zeugin L
129folgte, diese Zeit für den Kläger mit erheblichen Beschwerden
130verbunden war. Diese Beschweren äußerten sich
131nicht nur bei Belastung, sondern insbesondere auch
132nachts im Ruhezustand und tagsüber.
133Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass ein erheblicher
134Dauerschaden mit dem Unfallgeschehen verbunden
135war, insoweit, als der Kläger auch in Zukunft unter den
136Unfallfolgen leiden wird. Der durch den Unfall eingetretene
137Dauerschaden liegt erkennbar und nachweislich
138darin, dass die linke Oberkörperseite des Klägers um
1393 cm gegenüber der rechten verkürzt ist, was nicht nur
140optisch eine Beeinträchtigung darstellt, sondern auch
141die Funktionen des linken Armes betrifft. Darüber hin-
142aus verbleibt im Rahmen der Schlüsselbein-Nahtstelle
143die Gefahr einer Arthrosen-Bildung sowie Beschwerden
144bei Wetterwechsel und beim Liegen. Schließlich ist auch
145die Unfallnarbe sowie die Tatsache der Verkippung im
146Bereich der Bruchstelle deutlich sichtbar, sodass der
147Einschätzung des Beklagten, der einen Schmerzensgeldbetrag
148von 7.000,-- DM als angemessen und ausreichend ansieht,
149nicht gefolgt werden kann.
150Die weitergehende Klage ist unbegründet, da das Gericht
151den Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit dem
152Verdienstausfall nicht gefolgt ist, der nach den Nettokosten
153einer Ersatzkraft berechnet wurde. Tatsächlich
154waren keine Versicherungsleistungen für den Kläger zu
155erbringen und sind auch tatsächlich nicht erbracht worden,
156sodass es auf die tatsächlich durch die Ehefrau
157und die Töchter erbrachten Kompensationsleistungen ankommt,
158die mit 15,-- DM pro Stunde als angemessen und
159ausreichend vergütet anzusehen sind. Diese Leistungen
160mussten die Angehörigen nicht aus Rechtsgründen gegenüber
161dem Schädiger erbringen, insbesondere war dieser
162nicht berechtigt, von dem übermäßig erbrachten Leistungen
163der übrigen Familienangehörigen zu profitieren.
164Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
165über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 DÜG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Am 06.05 1x (nicht zugeordnet)
- PflVG § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten 1x
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 1x
- BGB § 847 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x