Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 149/00 Kart.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die S, L-straße #, ##### F 3.517.796,70 €
(i. W. dreimillionenfünfhundertsiebzehntausendsiebenhundertsechsundneunzig
70/100
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz
aus 426.846,16 € seit dem 19.12.1999 aus
10.431,68 € seit dem 31.12.1999, aus
477.893,72 € seit dem.27.01.2000, aus
394.588,51 € seit dem 29.02.2000, aus
356.315,94 € seit dem 18.03.2000, aus
373.732,63 € seit dem 28.04.2000, aus
970.559,90 € seit dem 06.07.2000 und aus
507.426,18 € seit dem 05.10.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, den der Klägerin durch die
Einstellung der Strombezüge ab dem 01.05.2000
bis zum 31.12.2001 entstandenen und künftig
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages.
1
Ta t b e s t a n d
2Die vor der Fusion mit der Firma S als W
3firmierende Klägerin ist eines der deutschen
4Verbundunternehmen und als solches neben der eigenen
5Stromerzeugung insbesondere im Stromvertrieb tätig. Sie
6beliefert regionale und kommunale Weiterverteiler und
7endverbrauchende Kunden.
8Die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen,
9das im Querverbund -vorwiegend im Gemeindegebiet der
10Stadt Z1 letztverbrauchende Haushalts- und
11Industriekunden mit Energie und Wasser versorgt.
12Die Parteien schlossen am 21./30.12.1994 einen schriftlichen
13Stromlieferungsvertrag für eine Laufzeit von 20
14Jahren. Ab Anfang 1998 verhandelten die Parteien im
15Hinblick auf das anstehende Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes
16über eine Vertragsänderung. Die
17Klägerin unterbreitete der Beklagten ein Nachtragsvertragsangebot
18vom 23.11.1998 und stellte mit Schreiben
19vom 02.12.1998 bestimmte Akquisitionshilfen in Aussicht.
20Die Beklagte nahm das Angebot der Klägerin mit
21Schreiben vom 22.12.1998 mit bestimmten Änderungen,
22unter anderem einer Ausstiegsklausel an, was die Klägerin
23mit Schreiben vom 14.01.1999 mit einer Änderung akzeptierte.
24Zum genauen Wortlaut des Stromlieferungsvertrages
25vom 21./30.12.1994 und zum Wortlaut des Nach-
26tragsvertragsangebotes und der vorerwähnten Vertragskorrespondenz
27der Parteien wird auf BI. 50-117 d. A. Bezug genommen.
28Anfang August 1998 verlangte die Beklagte von der Klägerin
29ein neues Angebot über Stromeinkaufspreise. Die
30Parteien verhandelten in der Folge miteinander. Mit
31Schreiben vom 16.08.1998 teilte die Beklagte der Klägerin
32mit, dass sie den Stromlieferungsvertrag für nichtig
33erachte. Sie kündigte Ende August 1998 Rechnungskürzungen
34an. Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben
35vom 01.09.1999. Sie war bereit, der Beklagten für
36den Kunden O ab dem 01.08.1999 mit einem Pauschalpreis
37von 4,5 Pfennig/kWh zu beliefern. Mit
38Schreiben vom 15.09.1999 berief sich die Beklagte auf
39kartellrechtliche Unwirksamkeit des Stromlieferungsvertrages
40nebst Nachvertrages und erklärte vorsorglich die
41außerordentliche Kündigung des Vertrages zum
4201.10.1999. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom
4323.09.1999. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird
44auf BI. 118-122 sowie BI. 449 f. d. A. verwiesen.
45Die Beklagte bezog weiterhin Strom von der Klägerin.
46Sie zahlte auf die Rechnungen der Klägerin für Oktober,
47November und Dezember 1999 über insgesamt
488.158.850,80 DM insgesamt 4.619.337,75 DM. Die Klägerin
49korrigierte ihre Rechnungen für Oktober und November
50entsprechend ihrem Angebot von August 1998. Sie gewährte
51dabei außerdem einen Preisnachlass von 3 Pf./kWh
52bei Strom für Haushaltskunden. Die Beklagte war zu weiteren
53Zahlungen nicht bereit und wies darauf hin, dass
54bisherige Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien. Die
55Klägerin bot mit Schreiben vom 14.02.2000 rückwirkend
56zum 01.01.2000 Stromlieferung für einen Jahres-
57leistungspreis von 126,00 DM/kWh, einem Arbeitspreis HT
58von 5,8 Pf./kWh und einem Arbeitspreis NT von 3,5
59Pfennig/kWh an und erklärte ihre Bereitschaft, über eine
60Anpassung des Bezugspreises erneut zu verhandeln für
61den Fall, dass es im Laufe des Jahres 2000 zu weiteren
62deutlichen Preissenkungen bei Sondervertragskunden bzw.
63Gewerbekunden kommt. Die Beklagte lehnte das Angebot
64mit Schreiben vom 16.02.2000 ab. Die Parteien machten
65wechselseitig Vergleichsangebote, die nicht angenommen
66wurden. Zum Inhalt der insoweit gewechselten Korrespondenz
67wird auf BI. 133 und BI. 136 und BI. 255-257 d. A.
68verwiesen.
69Die Klägerin rechnete ab dem 01.01.2000 die gelieferten
70Strommengen nach den von ihr angebotenen Konditionen
71ab. Auf die klägerische Rechnungen für Januar bis April
722000 über gesamt 8.737.337,95 DM leistete die Beklagte
73Teilzahlungen in Höhe von 4.641.228,27 DM.
74Die Beklagte schloss am 24.03.2000 einen Stromlieferungsvertrag
75mit dem Elektrizitätswerk X
76für die Zeit vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001. Sie
77teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2000
78mit. Sie bezieht ab dem 01.05.2000 keinen Strom mehr
79von der Klägerin.
80Die Klägerin verlangt mit der Anfang Oktober 2000 zugestellten
81Klage Zahlung von 6.880.212,37 DM als rückständige
82Zahlungsforderung aus einem Stromliefervertrag
83und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
84im Hinblick auf durch die Einstellung der Strombezüge
85ab dem 01.05.2000 entstandenen und künftig entstehenden
86Schaden. Zur klägerischen Berechnung der
87Zahlungsforderung wird auf die von der Beklagten akzeptierten
88Ausführungen der Klägerin auf S. 12-28 der
89Klageschrift (BI. 13-29 d. A.) Bezug genommen.
90Mit Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 30.11.2000,
91im Handelsregister am 23.02.2001 eingetragen, wurde der
92Unternehmensbereich Vertrieb, der sämtliche Verträge
93zur Lieferung elektrischer Energie an Endverbraucher
94und Weiterverteiler umfasst, von der Klägerin auf die
95S übertragen.
96Die Klägerin hält den im Januar 1994 geschlossenen
97Stromliefervertrag in der Fassung des Nachtragsvertrages
98vom 14.11.1999 für wirksam zustande gekommen. Für
99die rechtliche Beurteilung sei ausschließlich auf den
100Nachtragsvertrag abzustellen, der wegen seines
101materiell-rechtlichen Regelungsinhalts trotz der Bezeichnung
102als Nachtragsvertrag als neuer Vertragsschluss
103anzusehen sei. Der neue Vertrag enthalte weder
104eine unzulässige Gebietsbegrenzung noch eine Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung,
105so dass keine unwirksame ,
106Kartellabrede im Sinne von § 1 GWB, sondern nur grundsätzlich
107wirksame vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
108nach § 16 GWB vorlägen. Ein Verstoß gegen Art. 81
109Abs. 1 EGV scheide aus, weil der auf bloßen Leistungs-
110austausch gerichtete Vertrag ausgehend vom Maßstab der
111Vertikal-Gruppen-Freistellungsverordnung mit einer Bezugsbindung
112von über 80 % nur für eine Zeitdauer von
113drei Jahren nicht wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe
114und zudem nicht geeignet sei, den zwischenstaatlichen
115Handel spürbar zu beeinträchtigen. Der Vertrag der Parteien
116sei auch mit §§ 19, 20 Abs. 1 GWB und Art. 82 EGV
117vereinbar. Weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des
118Nachtragsvertrages noch im Forderungszeitraum Oktober
1191999 bis April 2000 habe sie über eine beherrschende
120Stellung auf dem bundesweit abzugrenzenden Strommarkt
121oder auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen
122Teil desselben gehabt angesichts eines Marktanteils von
123nur etwa 9 %. Es fehle zudem an einem missbräuchlichen
124oder unbillig behindernden Verhalten. Der Stromliefervertrag
125sei von beiden Parteien in Kenntnis und im
126Lichte der nach der Liberalisierung des Strommarktes
127bereits eingetretenen Veränderungen getroffen und in
128ganz erheblichem Maß nach den Vorstellungen der Beklagten
129ausgestaltet worden. Im Hinblick auf die Belieferung
130von Sondervertragskunden sei er von vornherein auf
131einen überschaubaren Zeitraum von drei Jahren begrenzt
132worden. Die Vertragslaufzeit für das AVB-Paket habe
133nach drei Jahren geendet. Eine Verlängerung sei vom
134Konsens der Vertragsparteien abhängig gewesen, so dass
135die Beklagte den Vertrag einseitig beenden konnte.
136Selbst bei einvernehmlicher Verlängerung hätte die Bezugsbindung
137nach Ablauf der ersten drei Jahre nur ca.
13835 % des Gesamtbedarfs betragen. Wenn sich aus Sicht
139der Beklagten im Hinblick auf die Lieferung einiger weniger
140Sonderkunden ein für sie ungünstiges Verhältnis
141von Bezugskonditionen zu Lieferpreisen ergeben sollte,
142sei dies der unternehmerischen Sphäre der Beklagten zuzurechnen.
143Ein Vergleich von Preisen gehe von vornherein
144fehl, weil es sich bei der Belieferung von
145Weiterverteilern und bei Belieferung von Sondervertragskunden
146um verschiedene Märkte handele. Ihr sei es
147auch nicht verwehrt, abweichende Konditionen mit anderen
148Kunden zu vereinbaren. Ohne vertragliche Vereinbarung
149sei sie während der Vertragslaufzeit an die mit
150der Beklagten vereinbarten Konditionen auch im Verhältnis
151zu anderen Kunden nicht gebunden und müsse auch der
152Beklagten die mit anderen Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen
153nicht einräumen. Ebenso habe sie nicht da-
154für Sorge zu tragen, dass die Beklagte während der Vertragslaufzeit
155alle Kunden mit Gewinn beliefern können.
156Ein solches "Meistbegünstigungs- und Risikoübernahmesystem"
157füge sich nicht in das von Vertragsfreiheit und
158Eigenverantwortung geprägte Rechtssystem ein und laufe
159der Wettbewerbsordnung zuwider.
160Die Klägerin beantragt nunmehr,
161die Beklagte zu verurteilen, an die S in F 3.517.067,70 € nebst Zinsen wie
162erkannt zu zahlen,
163festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den der
164Klägerin durch die Einstellung der Strombezüge
165ab dem 01.05.2000 entstandenen und künftig
166entstehenden Schaden zu ersetzen.
167Die Beklagte beantragt,
168die Klage abzuweisen.
169Die Beklagte hält die Stromlieferungsverträge der Parteien
170für sich und in ihrer Gesamtheit gesehen für kartellrechtlich
171unwirksam. Beide Verträge enthielten
172eine nach § 1 GWB unzulässige Gebietsabreden und eine
173angesichts der rein theoretisch bestehenden Möglichkeit
174der Mehrbedarfsdeckung unzulässige faktische Gesamtabnahmeverpflichtung,
175letztere mit einer Dauer von sieben
176Jahren für ihr gesamtes Versorgungsgebiet und von zwan-
177zig Jahren für die Versorgung der Tarifabnehmer. Sie
178habe beide Verträge auch nicht freiwillig, sondern aufgrund
179unzulässigen Drucks von Seiten der Klägerin geschlossen.
180Die Klägerin habe die Übertragung der Stromversorgungsanlagen
181an sie vom Abschluss dieses Vertrages
182abhängig gemacht. Sie habe auch nach Erlass des
183neuen Energiewirtschaftsgesetzesund Aufhebung des
184§ 103 GWB auf vollständiger Einhaltung dieses Vertrages
185bestanden und für den Fall der Nichtvertragseinhaltung
186gerichtliche Schritte angedroht und eine Anpassung der
187Strompreise an veränderte Marktlage abgelehnt. Da die
188Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes
189noch nicht durch Gerichte geklärt gewesen
190sei, habe sie zunächst gezögert mit einer Kündigung
191oder Nichtigerklärung und versucht, durch Verhandlung
192zu einem neuen Strombezugsvertrag zu kommen. Die
193Klägerin habe Gespräche und eine mögliche Anpassung bis
194zum Ende des Jahres 1998 verzögert, obwohl ihr klar gewesen
195sei, dass der bestehende Stromlieferungsvertrag
196unwirksam geworden sei. Erst Ende 1998 sei die Klägerin
197zu einer Ermäßigung der Strompreise bereit gewesen
198allerdings unter der Voraussetzung der Festschreibung
199der Laufzeit des bestehenden Stromliefervertrages und
200der Abnahmeverpflichtung für die Belieferung der
201Tarifabnehmer und der Vereinbarung einer Gesamtabnahmeverpflichtung
202auch im übrigen für insgesamt sieben
203Jahre. Die Klägerin habe trotz des Hinweises auf kartellrechtliche
204Bedenken auf ihren Bedingungen bestanden
205und für den Fall des Strombezugs von anderen Lieferanten
206zu günstigeren Bedingungen gerichtliche Schritte
207angedroht. Sie habe damit eine ihr aufgrund des Eigentums
208am gesamten Hochspannungsnetz bestehendes faktisches
209Monopol ausgenutzt. Eine Durchleitung fremden
210Stroms an sie sei zu dieser Zeit nicht möglich gewesen
21111
212weil, obzwar im neuen Energiewirtschaftsgesetz vorge-
213sehen, sie von Regionalunternehmen so auch von der Klägerin
214abgelehnt worden sei. Um wenigstens ab dem
21501.01.1999 einen der Marktlage einigermaßen angepassten
216Strompreis zu erhalten, habe sie deswegen in den Vertragsschluss
217eingewilligt. Die Gesamtabnahmeverpflichtung
218vom 01.01.1995 bis 31.12.2001 und die Verpflichtung
219zur Abnahme von 94 % des Stroms für Tarifabnehmer
220bis zum 31.12.2014 und die einseitige Demarkation zu
221ihren Lasten stellten einen Verstoß gegen § 1 GWB und
222Art. 81 EGV dar. Die in kartellrechtlich unzulässigerweise
223gewonnene Wettbewerbsstellung missbrauche die
224Klägerin durch das Angebot von günstigeren Preisen an
225Sonderabnehmer auch in ihrem Versorgungsgebiet bei
226gleichzeitigem Festhalten an nicht marktgerechten Ver-
227tragspreisen. Im Verhältnis zur Beklagten sei es nicht gerechtfertigt,
228Weiterverteiler preislich schlechter zu
229behandeln als Sonderabnehmer, da diese für Versorgungsunternehmen
230gleichartige Großabnehmer, wie z. B. Industrieunternehmen
231seien. Die Klägerin hätte auch nach
232der Wirtschaftsklausel in Ziff. 06 des Nachtragsvertrages
233eine Anpassung an das geänderte Marktpreisniveau
234vornehmen müssen. Als Maßstab hierfür komme der Strompreis
235in Betracht, den die Klägerin für die Belieferung
236der Firma I angeboten hat. Die von der Beklagten vorgenommene
237Strompreiskürzung entspreche im Ergebnis einer
238der Wirtschaftsklausel entsprechenden Anpassung an die
239veränderte Marktlage.
240Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den
241vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
242Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
243E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
244Die Klage ist zulässig und begründet.
245Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages
246wie tenoriert verlangen gemäß §§ 433 BGB
247i.V. m. dem Stromlieferungsvertrag vom 14.01.1999.
248Dieser Vertrag der Parteien ist
249wirksam zustande gekommen und bis zum heutigen Tag
250wirksam geblieben.
251Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist allein abzustellen
252auf den Vertrag vom 14.01.1999.
253Dieser wird zwar in der Vertragsurkunde als Nachtragsvertrag
254zur Ergänzung und Änderung des vorausgegangenen
255Stromliefervertrages vom Dezember 94 bezeichnet. Es
256handelt sich aber entgegen dieser Bezeichnung inhaltlich
257um einen Vertragsneuabschluss, da die wesentlichen
258Vertragsverpflichtungen beider Vertragsparteien nach
259Gegenstand und Umfang neu bestimmt wurden. Eine Neu-
260regelung des vertraglichen Verhältnisses entsprach auch
261dem Willen beider Parteien. Es ist unstreitig und zeigt
262sich auch, in der dem Vertragsschluss vorausgehenden
263Korrespondenz der Parteien, dass beide die Notwendig-
264keit sahen, die vertraglichen Beziehungen den geänderten
265rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund
266Inkrafttretens des Energiewirtschaftsgesetzes vom
26729.04.1999 anzupassen. Nach der Behauptung der Beklagten
268gingen sogar beide Seiten von Unwirksamkeit des
269alten Vertrages aufgrund Änderung der Gesetzeslage aus.
270Dass die Beklagte zum Abschluss des Vertrages am
27114.01.1999 durch die Klägerin in rechtlich unzulässiger
272Weise bestimmt wurde, ist nicht dargetan. Das Festhalten
273an rechtlichen Auffassungen und die Ankündigung,
274diese mit gerichtlichen Schritten, also in zulässiger
275Weise durchzusetzen, ist kein unzulässiges Druckmittel,
276auch wenn die rechtlichen Auffassungen unzutreffend
277sein sollten. Dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer
278rechtlichen Bedenken nicht gerichtlich klären lassen
279wollte, kann für die Annahme einer nach §§ 123, 242 BGB
280relevanten Premenz durch die Klägerin selbst bei Annahme
281einer Marktbeherrschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
282nicht reichen.
283Ob dies im Hinblick auf das vorausgegangene Vertragsverhältnis
284der Parteien bezogen auf den Vertragsschluss
285von Dezember 1994 anders zu sehen ist, kann dahinstehen.
286Da der Ursprungsvertrag wie dargetan, durch den
287Nachtragsvertrag nicht fortgeschrieben, sondern abgelöst
288wurde, haben etwaige zur Unwirksamkeit des ersten
289Vertrages führende Gründe keine Relevanz für den
290streitgegenständlichen Vertrag.
291Der Stromlieferungsvertrag vom Januar 1999 ist auch
292nicht unwirksam nach § 138 BGB. Die beklagten wirtschaftlichen
293Nachteile für die Beklagte, ihr Vorliegen
294einmal unterstellt, sind nicht solche, die den Vorwurf
295der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB
296rechtfertigen könnten. Der Vertrag ist nach längeren
297Verhandlungen der Vertragsparteien zustande gekommen,
298wobei beide Seiten ihre jeweilige Maximalforderung
299nicht haben durchsetzen können. Von einer verwerflichen
300Ausnutzung einer schwächeren Situation der Beklagten
301als Geschäftspartner kann angesichts dessen nicht die
302Rede sein.
303Der Vertrag der Parteien ist auch kartellrechtlich
304nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 81
305EGV liegt nicht vor.
306Es kann dabei dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen
307in Austauschverträgen enthaltene Wettbewerbsbeschränkungen
308als unzulässige Kartellabrede nach § 1
309GWB anzusehen sind. Regelungen, die nach dieser Vorschrift
310wettbewerbsrelevante Auswirkungen haben könnten,
311enthält der Vertrag der Parteien nicht.
312Der Regelung in Ziff. I 0.3 und Ziff. II. 02. 1 stellt
313keine Gebietsabgrenzung dar. Ein Verbot für die Beklagte,
314die von der Klägerin bezogene Strommenge auch
315außerhalb ihres Versorgungsgebietes abzusetzen, ergibt
316sich hieraus nicht. Es liegt auch keine Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung
317für die Beklagte vor. Die Möglichkeit
318des Mehrbezugs besteht rechtlich und tatsächlich,
319wie der nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes
320eingetretene Durchleistungswettbewerb zeigt.
321Dass dieser möglicherweise wirtschaftlich nachteiliger
322ist als eine Vollstromversorgung ist nicht ausreichend,
323die Möglichkeit des Mehrbezuges nur als rein theoretische
324und die übernommene Abnahmeverpflichtung deswegen
325als faktische Gesamtabnahmeverpflichtung zu qualifizieren.
326Auch die vereinbarte Vertragsdauer ist im Sinne des § 1
327GBW nicht zu beanstanden. Vertragslaufzeiten sind, da
328ihnen bei Austauschverträgen vertragsimmanent wettbewerbsbeschränkende
329Wirkung zukommt, kartellrechtlich
330nur relevant bei unangemessen langer Dauer im Zusammenwirken
331mit Ausschlussvereinbarungen. Hier fehlt es
332schon an der ersten Voraussetzung. Die Vertragsdauer
333ist für beide Vertragspakete auf drei Jahre festgeschrieben.
334Für die Sondervertragskunden ergibt sich
335dies aus der Vertragsregelung direkt. Für die AVB-Kunden
336aufgrund der vereinbarten Ausstiegsklausel, die ein
337Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung bietet. Im
338Fall der nur für den AVB-Bereich vorgesehenen und auch
339dort nur einvernehmlich möglichen Vertragsfortführung
340ist die Abnahmeverpflichtung auf 35 % der Strombedarfsmengen
341der Beklagten beschränkt. Dass die Beklagte, wie
342von ihr behauptet, 9O % der Strommengen aus dem AVB-Paket
343an AVB-Kunden liefert, ist für die Bestimmung des
344Umfangs der Bezugsbindung unbeachtlich.
345Die vorgenannten Regelungen stellen auch in ihrem Zusammenwirken
346keine unzulässige Abrede nach § 1 GWB dar.
347Dass die zulässigen Einzelregelungen allein aufgrund
348ihres Zusammenwirkens die Qualität einer kartellrechtlich
349unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung erreichen
350könnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
351Ein Verstoß gegen europäisches Kartellrecht ist ebenfalls
352zu verneinen. Ausgehend von der Gruppenfreistellungsverordnung
353Nr. 2790/99 für Vertikalvereinbarungen
354als Maßstab sind nur Bezugsbindungen von mehr
355als 80 % bei einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren
356von wettbewerbsbeschränkender Wirkung. Diese Voraussetzungen
357sind, wie zuvor ausgeführt, hier nicht erfüllt.
358Der Vertrag der Parteien ist auch nicht wegen Verstoßes
359gegen die Missbrauchsvorschriften der §§ 19, 20 GWB,
360Art. 82 GV unwirksam.
361Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des
362Vertragsschlusses und während der Zeit der Streitgegenständlichen
363Stromlieferungen, worauf für den Klageantrag
364zu 1) allein abzustellen ist, marktbeherrschend
365war. Selbst wenn angesichts damals noch nicht ausreichend
366funktionierenden Durchleitungswettbewerbs aufgrund
367des durch das Netzleitungseigentum im Versorgungsgebiet auf den
368engeren Regionalmarkt und nicht auf den erheblich
369weiteren nationalen oder gemeinsamen Markt abzustellen
370wäre, fehlt es an einem Missbrauch einer etwaigen
371marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin.
372Die von den Parteien ausgehandelten Vertragskonditionen
373haben wie ausgeführt wettbewerbsbeschränkende Wirkungen
374für sich oder in ihrer Gesamtheit nur in kartellrechtlich
375unbedenklichem Maß. Die von der Beklagten übernommene
376Bezugsverpflichtungen sind angesichts der sachlichen
377und zeitlichen Begrenzung auch bei Annahme eines
378sehr weitgehenden Begriffs der Wettbewerbsbeeinträchtigung
379im Sinne von §§ 19, 20 GWW Art. 82 EGV nicht geeignet,
380die bloße Vereinbarung solcher Vertragsver-
381pflichtungen als Missbrauch eines Normadressaten zu
382qualifizieren. Dass die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen
383darüber hinausgehend in missbräuchlicher
384Ausnutzung von Marktmacht gehandelt hat, wird von der
385Beklagten nur schlagwortartig erwähnt, aber nicht substantiiert
386dargetan. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten
387war der Vertrag von Januar 1999 geeignet, sie
388mit Stromlieferungen, wie die Beklagte sich ausdrückt,
389einigermaßen marktgerechten Preisen zu versorgen. Wie
390sich angesichts dessen ein Missbrauch der Klägerin begründen
391lassen kann, ist nicht ersichtlich.
392Wenn die Klägerin wie von der Beklagten behauptet, im
393weiteren Verlauf der Vertragsbeziehung sich unter Verstoß
394gegen die Missbrauchsvorschriften verhalten hat,
395ist dies für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ohne
396Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese macht den Vertrag
397auch für die Zukunft nicht per se hinfällig, sondern
398kann nur ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages
399oder zur Geltendmachung eines Anspruchs auf
400Unterlassung missbräuchlichen Verhaltens für die
401Zukunft begründen. Beides macht die Beklagte mit der
402Berufung auf einen behaupteten Preiskonditionenmissbrauch
403der Klägerin geltend, allerdings zu Unrecht. Die
404von der Beklagten beanstandete Weigerung der Klägerin,
405auf ihre Preisnachlassforderung einzugehen, gab der Beklagten
406kein Recht zur fristlosen Kündigung. Die vertragliche
407Beziehung der Parteien ist, da ein Dauerschuldverhältnis,
408zwar auch ohne ausdrückliche Regelung
409im Vertrag außerordentlich kündbar bei Vorliegen eines
410wichtigen Grundes. Dies setzt aber voraus, dass die
411Parteien für den Fall des Vorliegens eines solchen
412Grundes keine andere vertragliche Regelung gefunden
413haben. Dies ist hier aber der Fall. Die in Ziff. I 0.6
414des Vertrages vereinbarte Wirtschaftsklausel, die nicht
415nur für AVB-Mengen, sondern über die Analogieregelung
416in Ziff. II auch für SVK-Mengen gilt, sowie die nur für
417AVB-Mengen vereinbarte Ausstiegsklausel stellen solche
418Regelungen dar. Es verbleibt danach für beide
419Leistungspakete nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung
420bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen, tech-
421nischen oder rechtlichen Verhältnisse im Wege der Einigung.
422Für den Fall der Nichteinigung besteht nur die
423Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung. Da beide
424Parteien, wie der Wortlaut der Wirtschaftsklausel
425zeigt, die vertragliche Zusammenarbeit längerfristig
426sicherstellen wollten, liegt hierin ein zumindest
427konkludenter Verzicht auf eine außerordentliche
428Vertragskündigung im Falle unterschiedlicher Auffassung
429über die Preisangemessenheit.
430Dass die Klägerin die Beklagte an zulässigerweise
431vereinbarten Vertragsinhalten festhält, kann für sich
432genommen nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens
433begründen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Preisgestaltung
434der Klägerin als Grundlage für die
435streitgegenständliche Zahlungsforderung.
436Eine generelle Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung
437der Beklagten ausschließlich zu allgemeinen Markt-
438preisen ergibt sich aus kartellrechtlicher Sicht nicht ,
439ebenso keine Verpflichtung, der weiterleitenden Beklagten
440nur gewinnermöglichende Abnahmepreise abzuverlan-
441gen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass dies
442auch von einem marktbeherrschenden Vertragspartner bei
443einem von Vertragsfreiheit und Eigenverantwortung geprägten
444Wirtschaftsordnung nicht zu fordern ist. Die
445Abwägung der sich aus übernommenen Verpflichtungen ergebenden
446möglichen oder tatsächlichen Nachteile gehören
447in die Risikosphäre der Vertragspartner ebenso wie die
448Abwägung und Entscheidung, wie diesen zu begegnen ist.
449Fehlbeurteilungen insoweit können, soweit vertragliche
450Regelungen und der allgemeine Treu- und Glaubensgrundsatz
451nicht eingreifen, einen kartellrechtlichen Miss-
452brauchsvorwurf nicht begründen. Dass die Klägerin mit
453anderen Abnehmern für diese günstigere Preisvereinbarungen
454getroffen hat, ist aus kartellrechtlicher
455Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Strombelieferung von
456Weiterverteilern und die Strombelieferung von Endabnehmern
457auf verschiedenen Märkten erfolgt, stellt sich die
458von der Beklagten aufgeworfene Frage nach der Unzulässigkeit
459einer Preisdifferenzierung auch mit der von ihr
460vorgetragenen Argumentation für eine Preisgleichbehandlung
461schon vom Ansatz nicht. Dass die Klägerin auf dem
462einen Preisvergleich zugänglichen Weiterverteilungsmarkt
463Preisspaltung betreibt, die im Ergebnis zu Ungunsten
464der Beklagten geht und diese damit unbillig behindert
465bzw. diskriminiert, wird von der dafür darlegungs-
466und beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan.
467Ein zur Preisreduzierung über das von der Klägerin
468hinaus gewährte Maß verpflichtender Verstoß gegen die
469Regelung in Ziff. I 0.6 des Vertrages der Parteien
470liegt auch nicht vor. Die vertragliche Regelung gibt
471beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der gerichtlichen
472Geltendmachung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung.
473Sie bezieht sich auch auf Preisvereinbarungen
474und kann von der Beklagten im Wege der Einrede geltend
475gemacht werden. Die Beklagte hat aber die Voraussetzung
476eines vertraglichen Anpassungsanspruchs nicht dargetan.
477Zu fordern nach dem Wortlaut der Regelung, der den
478übereinstimmenden Parteiwillen dokumentiert, ist nicht
479nur eine wesentliche Änderung der relevanten Verhältnisse,
480sondern eine solche, die im Falle der Fortführung
481des unangepaßten Vertrages eine unbillige Härte
482für den Vertragspartner darstellen würde. Solchermaßen
483erhebliche Veränderungen, die eine über von der
484Klägerin gewährte Preisreduzierung hinausgehende Preisabsenkung
485erforderte, ist nicht ersichtlich. Die auch
486dafür darlegungs- und beweisverpflichtete Beklagte hat
487nicht substantiiert dargetan, dass das allgemeine
488Marktpreisniveau für Stromlieferung an Weiterlieferanten
489unter den von der Klägerin berechneten Preisen lag.
490Allein die Darlegung niedriger Preise an andere Abnehmer
491auf anderen Märkten ist hierfür nicht ausreichend.
492Dass die von der Klägerin der Beklagten abgeforderten
493Preise über dem allgemeinen Preismarktniveau für Abnahmepreise
494bei Stadtwerkebelieferung lagen, wird von der
495Beklagten nicht behauptet ebenso nicht, dass die Klägerin
496sich bei anderen von ihr belieferten Stadtwerken
497mit niedrigeren Preisen begnügte. Dass der Beklagten
498von anderen Stromlieferanten für den im Hinblick auf
499den Klageantrag relevanten Zeitraum Oktober 1999 bis
500April 2000 günstigere Preise als von der Klägerin berechnet
501angeboten wurden, wird ebenfalls nicht substantiiert
502dargetan. Welche Lieferangebote davor durch
503andere Anbieter gemacht wurden, ist für die Frage der
504Vertragsanpassung wegen geänderter Verhältnisse irrelevant.
505Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
506Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen.
507Die Beklagte hat den Stromlieferungsvertrag ab dem
50801.05.2000 nicht erfüllt und stellt ihre vertragliche
509Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung bis zum
51031.12.2001 in Abrede. Die Klägerin ist nicht gehalten,
511die Beklagte auf Vertragserfüllung im Wege der
512Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. Sie kann sich auf
513Geltendmachung von Schadensersatz beschränken. Im Hin-
514blick hierauf kann sie zur Zeit noch keine Leistungsklage
515erheben. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab
516heute bis zum 21.12.2001, sondern auch für die Vergangenheit.
517Angesichts der für die Klägerin geltenden langen
518Gewinnabrechnungszeiträume kann ein bis heute entstandener
519Schaden nicht ausreichend beziffert werden.
520Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Hierfür ist
521ausreichend, dass ein Schadenseintritt hinreichend
522wahrscheinlich ist. Dies ist hier der Fall. Dabei kann
523es dahinstehen, ob die Klägerin auch für die Zeit ab
524Mai 2000 bis und nach der Fusion mit der RWE als marktbeherrschend
525anzusehen ist, da missbräuchliches Verhalten
526der Klägerin als Normadressatin wie ausgeführt
527nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages oder seiner vorzeitigen
528Beendigung führen würde. Ob und ggf. in welcher
529Höhe eine Preisanpassungsverpflichtung der
530Klägerin besteht und sich angesichts dieser ein Schaden
531letztlich nicht ergibt, ist für das Feststellungsver-.
532fahren ohne Belang, es sei denn, schon jetzt könne fest-
533gestellt werden, dass ein Schaden für die Klägerin
534nicht entstehen kann. Davon ist nach dem bisherigen
535Vortrag beider Parteien nicht auszugehen.
536Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
537Die zeitliche Einschränkung des Feststellungsantrags
538ist nur klarstellend erfolgt und stellt keine Teilklageabweisung
539dar. Sie war, wie schon die Ausführungen in
540der Klageschrift zeigen und wie in der letzten mündlichen
541Verhandlung klargestellt wurde, auch von der
542Klägerin so gewollt.
543Die Entscheidung zur vorläufigen
544Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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