Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 562/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis
zu 600, 00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten. vom
323.08.2001 beantragte der Beteiligte zu 1.), über sein
4Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Beigefügt
5war ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung
6vom 22.08.2001 sowie der Antrag, für den Fall der ge-
7richtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung festzu-
8stellen, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach §
9287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. von sieben auf fünf Jahre
10verkürzt.
11Der Schuldner ist seit dem 30.09.1996 zahlungsunfähig.
12An diesem Tage hat er auch das von ihm zuvor betriebene
13Gewerbe einer Schank- und Speisewirtschaft abgemeldet.
14Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Er-
15öffnungsantrag vom 23.08.2001 und die zu den Akten ge-
16reichten Unterlagen, Blatt 1- 40 der Akten.
17Mit Beschluss vom 22.01.2002 eröffnete das Amtsgericht
18Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den Be-
19teiligten zu 2.) zum Treuhänder. Wegen der Einzelheiten
20wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22.01.2002,
21Blatt 100 der Akten.
22Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002 hat das
23Amtsgericht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß
24§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. auf sechs Jahre, begin-
25nend mit der Eröffnung des Verfahrens, für den Fall der
26Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO
27festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen
28auf den angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002, Blatt
29144 der Akte.
30Gegen den am 17.06.2002 bei dem Verfahrensbevollmäch-
31tigten des Beteiligten zu 1.) eingegangenen Beschluss
32hat der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz seiner Ver-
33fahrensbevollmächtigten vom 24.06.2002 - eingegangen
34bei Gericht am 25.06.2002 - sofortige Beschwerde einge-
35legt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das
36Schreiben vom 24.06.2002, Blatt 151 der Akten sowie das
37Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
3817.09.2002, Blatt 158 der Akte.
39Der Beteiligte zu 1.) beantragt,
40die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung
41aus § 287 Abs. 2 InsO auf fünf Jahre festzu-
42setzen.
43Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom
4424.06.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-
45mund vom 13.06.2002 ist zulässig, § 289 Abs. 2, 6 InsO,
46da sich der Beteiligte zu 1.) gegen die Ablehnung der
47Verkürzung der Dauer der Abtretung pfändbarer Bezüge
48gemäß Art. 107 EGInsO wehrt. Dem steht nicht entgegen,
49dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss
50noch nicht über die Ankündigung der Restschuldbefreiung
51entschieden hat. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts
52über die Frage, ob die Voraussetzungen des Art.
53107 EGInsO gegeben sind, kann von dem Schuldner, wenn
54das Gericht die Verkürzung ablehnt, angefochten werden
55{vgl. auch Eickmann u.a., InsO, Art. 107 EGlnsO
56Rdn. 4).
57Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
58Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu
59Recht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß § 287
60Abs. 2 Satz 1 InsO n. F. auf sechs Jahre beginnend mit
61der Eröffnung des Verfahrens festgesetzt.
62Gemäß Art. 103 a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren,
63die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die
64bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Um
65ein solches Insolvenzverfahren handelt es sich hier
66nicht, da das Amtsgericht das Verfahren erst mit Be-
67schluss vom 22.01.2002 eröffnet hat. Für dieses Verfah-
68ren gilt daher - wie das Amtsgericht zu Recht ausge-
69führt hat - die generelle Dauer von sechs Jahren, be-
70ginnend mit der Eröffnung des Verfahrens, gemäß der ge-
71änderten Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F..
72Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die
73Möglichkeit des Art. 107 EGInsO, die Wohlverhaltenspe-
74riode des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre zu
75verkürzen, nur auf Verfahren anzuwenden ist, die vor
76dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Dezem-
77ber 2001 eröffnet worden sind ( vgl. auch LG Bad
78Kreuznach, Beschluss vom 03. Juli 2002, Aktenzeichen
792 T 74/02). Für diese Auffassung spricht, dass die Vor-
80schrift des Art. 107 EGInsO bei der zum 01.12.2001 in
81Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung nicht
82angepasst worden ist. Dies läßt - wie das Amtsgericht
83zu Recht ausführt - darauf schließen, dass eine Anwen-
84dung des Art. 107 EGInsO auf die ab dem 01.12.2001 er-
85öffneten Verfahren nicht gewollt ist. Art. 107 EGInsO
86bezieht sich dem Wortlaut nach auch ausdrücklich auf
87§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der alten Fassung, da inso-
88weit noch Bezug genommen wird auf eine Wohlverhal-
89tensperiode von sieben Jahren. Wäre die Anwendung von
90Art. 107 EGInsO auf Altfälle, die nach dem. 01.12.2001 eröffnet
91worden sind, beabsichtigt gewesen, wäre sowohl die ge-
92setzlich geregelte Laufzeit von sieben Jahren als auch
93der Beginn der Laufzeit in Art. 107 EGInsO neu zu regeln gewesen. Eine
94solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.
95Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des
96Landgerichts Frankfurt, ZinsO 2002, 839, nicht anzu-
97schließen. Zwar läßt sich den Gesetzesmaterialien - wie
98das Landgericht Frankfurt zu Recht ausfuhrt - nicht
99entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verkürzung
100der Wohlverhaltensperiode im Sinne von § 287 Abs. 2
101InsO zugleich das Bedürfnis für die Möglichkeit der
102Verkürzung nach Art. 107 EGlnsO als entfallen angesehen
103hat. Jedoch sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
104der Gesetzgeber lediglich versehentlich auf eine Änderung der
105Vorschrift des Art. 107 EGInsO verzichtet hat. Dass
106- wie das Landgericht Frankfurt meint - der Gesetzgeber
107die bisherige Regelung des Art. 107 EGInsO für ausrei-
108chend erachtet hat , ist nach Auffassung der Kammer aus
109den oben angeführten Gründer, nicht ersichtlich. Denn
110eine klarstellende Änderung des Art. 107 EGInsO wäre
111bei Anwendung auf Altfälle, die erst nach dem
11201.12.2001 eröffnet worden sind,, bereits aus dem Grunde
113erforderlich geworden, als zumindest der Beginn, der
114Laufzeit der Abtretung festzustellen gewesen wäre. Nach
115der Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO beginnt nämlich
116die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode bereits mit der
117Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während nach § 287
118Abs. 2 InsO a. F. die Laufzeit der Abtretung erst mit
119der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann.
120Im Hinblick auf die Verschiebung des Beginns der Wohl-
121verhaltensperiode werden die Schuldner, die bereits vor
122dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, durch die
123Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO regelmäßig
124auch kaum benachteiligt, da der Zeitraum der Wohlver-
125haltensperiode von sechs Jahren ab Eröffnung des Insol-
126venzverfahrens der früheren verkürzten Laufzeit von
127fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens in et-
128wa entspricht.
129Zu Recht führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Be-
130schluss aus, dass auch die Tatsache, dass der Antrag
131auf Verkürzung der Dauer der Laufzeit der Abtretung auf
132fünf Jahre auf der Grundlage des Art. 107 EGlnsO auch
133in dem neuen amtlichen Vordruck bezüglich des Antrags
134auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen ist,
135nicht den Schluss zuläßt, dass diese Vorschrift auch
136tatsächlich anzuwenden ist. Die Gestaltung des Vor-
137drucks hat sich an der gesetzlichen Grundlage auszu-
138richten. Wenn dies nicht der Fall ist, können aus dem
139Vordruck allein keine Rückschlüsse auf die Anwendbar-
140keit einer bestimmten Vorschrift gezogen v/erden.
141Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 4 InsO, 97
142Abs. 1, 3 ZPO, 37, 38 GKG.
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