Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 S 225/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 20.08.2002 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen
1
G r ü n d e :
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund des
3Verkehrsunfalles vom 10.09.2001 neben dem Schadensersatz für
4die Beschädigung seines Pkw auch Wertminderung zusteht.
5Das Amtsgericht hat dem Kläger den Minderwert versagt mit der
6Begründung, der vorliegende Schaden unterscheide sich letzt-
7lich nicht von leichten Blechschäden . Auch wenn es sich bei
8dem in Mitleidenschaft gezogenen Kniestück um einen Bestandteil
9der selbsttragenden Karosserie handele, sei doch eine
10äußerst geringfügige Eindellung gegeben, die die Verkehrssicherheit
11des Fahrzeuges auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur
12nicht beeinträchtige. Auch der Reparaturweg zeige,
13dass der Schaden dem Bagatellbereich zuzuordnen sei.
14Letztlich hat der Amtsrichter jedoch die Berufung zugelassen
15mit der Begründung, die Frage, ob eine merkantile Wertminderung
16auch dann verneint werden könne, wenn bei dem Unfall ein
17tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden
18sei, sei - soweit ersichtlich - im hiesigen Landgerichtsbezirk
19bislang nicht entschieden worden.
20Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf das auch
22das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung zum merkantilen
23Minderwert verweist, ist anerkannt, bei Pkw-Schäden den
24merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode
25von Ruhkopf-Sam zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1980,
26Seite 281; OLG Hamm DAR 1987, Seite 83). Nach Ruhkopf-Sam ist
27ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wert-
28minderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten
29zum Zeitwert unter 10 % liegt.
30Zwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA
31in seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das
32Verhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert
33von 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er
34jedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis.
35Rein rechnerisch liegt das Verhältnis der Reparaturkosten zum
36Zeitwert bei 9,72 % und damit unter 10 %. Selbst ausgehend
37von 10,3 % kam der Sachverständige C in seinem Gutachten
38zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des merkantilen Minderwertes
39im vorliegenden Fall eine Grenzbetrachtung darstelle.
40Ausgehend von rechnerisch richtigen 9,72 % ist jedenfalls die
41Gewährung eines merkantilen Minderwertes abzulehnen. Selbst
42wenn die Grenze von 10 % im Einzelfall nicht als starre Grenze
43anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall von einem Bagatellschaden
44auszugehen, der keinen merkantilen Minderwert
45rechtfertigt. Zwar ist im vorliegenden Fall das Kniestück des
46klägerischen Pkw beschädigt worden und dieses
47Kniestück zählt zu dem tragenden Teil der Karosserie des
48Fahrzeuges. Hervorzuheben ist aber, dass die Einformung der
49Radlaufkante und des Kniestückes ausweislich der Lichtbilder
50nach dem Gutachten C lediglich Deformationstiefen von
51ca. 0,5 - 1 cm aufweisen. Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit
52des Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur
53nicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden
54rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil
55in Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die
56Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt
57es dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen er-
58füllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten
59aber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes.
60Damit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden
61ausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwer-
62tes verneint.
63Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des
64§ 97 ZPO zurückzuweisen.
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