Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 880/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Schuldner zu 2.) nach einem Gegenstandswert von
2.091,97 € auferlegt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Es kann dahingestellt bleiben, ob das Recht auf Einlei-
4tung eines Kostenfestsetzungsverfahrens verwirkt bzw.
5inwieweit der gegen den Erstattungsanspruch gerichtete
6Verwirkungseinwand im. Kostenfestsetzungsverfahren be-
7rücksichtigt werden kann, da eine Verwirkung vorliegend
8jedenfalls nicht gegeben ist. Die Verwirkung
9wird nicht schon dadurch begründet, dass die Kostener-
10stattung erst nach Jahren betrieben wird. Zum Zeitab-
11lauf müssen vielmehr Umstände hinzutreten, welche die
12Geltendmachung des Rechts als einen Verstoß gegen Treu
13und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn
14der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers hat ent-
15nehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr gel-
16tend machen wolle, wenn er also mit dem Anspruch nicht
17mehr zu rechnen brauchte, sich in seiner Wirtschafts-
18führung darauf einrichten durfte und darauf eingerich-
19tet hat. Vorliegend fehlt es an besonderen
20Umständen, aus denen der Schuldner den Eindruck gewin-
21nen konnte, dass die Forderung nicht mehr geltend ge-
22macht werde, so dass ihm nunmehr die späte Inanspruch-
23nahme nicht mehr zugemutet werden könnte. Denn grund-
24sätzlich kann ein Gläubiger frei bestimmten, ob und
25wann er eine Vollstreckung aus einem Titel einleitet.
26Allein aus dem Verstreichen eines längeren Zeitraums
27kann ein Schuldner nicht schließen, der Gläubiger werde
28aus dem Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt, nicht
29mehr gegen ihn vorgehen.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. l ZPO,
3112 GKG, 3 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.