Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 67/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin
nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €
auferlegt.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen
4als diejenigen, die ihr durch den angefochtenen
5Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei
6handelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils
7130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld
8für die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und
901.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)
10Fahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine
11aufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich
12Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von
13345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von
14943,75 € kommen.
15Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung
16von Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu
17erstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
18diese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am
1913.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,
20zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand
21erschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung
22erbringt insoweit vollen Beweis.
23Auch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin
24nicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei
25Gericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere
26Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist
27nicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige
28Auslagen aufzukommen hat.
29Soweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht
30hat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten
31Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil
32sie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag
33zu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht
34statt.
35Dass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen
36ist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.
37Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,
3812 GKG, 3 ZPO.
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