Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 365/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 19.11.2002 (AZ: 125 C 8042/02) wird kostenpflichtig
(§ 97 ZPO) zurückgewiesen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO
2abgesehen
3Entscheidungsgründe
4Die Berufung ist unbegründet.
5Der Mietzinsanspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung in Höhe von 3 x 410,- € erloschen.
6Denn dem Beklagten steht kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm gezahlten Kaution aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.
7Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass eine Kautionsabrede nicht schon dann unwirksam ist, wenn lediglich der ausdrückliche Hinweis fehlt, dass der Mieter berechtigt ist, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen.
8In § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist ausdrücklich
9geregelt, dass die Kaution in gesetzlicher Weise zu leisten sei.
10Sie schließt daher gerade nicht die Rechte des Mieters aus, sondern nimmt deutlich Bezug auf die Möglichkeiten, die dem Mieter durch § 551 BGB eingeräumt sind. Er ist danach berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.
11Hierdurch wird der Mieter aber nicht unangemessen benachteiligt.
12Ihm obliegt es, sich darüber zu informieren, welche Rechte ihm zustehen.
13Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf die in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts.
14Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn, wie der Beklagte behauptet, die Zahlung des gesamten Betrages bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt sei.
15Denn durch die Vereinbarung der wirksamen Kautionsabrede wurde von den
16Parteien noch nachträglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung geschaffen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO
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