Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 241/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene, nach seinen Angaben sierra-leonischer
4Staatsangehöriger, reiste im am 14.08.2001 in die Bundesrepublik
5Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit - seit dem
619.04.2001 bestandskräftigen- Bescheid des Bundesamtes für die
7Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ( Bundesamt )vom 20.11.2001
8(Gesch.-Z. '####### ), auf den wegen der weiteren Einzelheiten -
9verwiesen wird, Bl. 39-44 d.A., abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde
10aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach
11Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, die Abschiebung in den
12Herkunftsstaat wurde angedroht. Der Betroffene hat die gegen den
13ablehnenden Bescheid erhobene Klage zurückgenommen.
14Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Betroffene angegeben,
15über Guinea mit einem falschen Pass in die Bundesrepublik Deutschland
16eingereist zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
17Anhörungsniederschrift vom 05.09.2001, Bl. 46-52 d.A., Bezug
18genommen.
19Am 15.03.2003 wurde der Betroffene am E Hauptbahnhof
20aufgegriffen, bei der Kontrolle legte er einen Sozialversicherungsausweis,
21ausgestellt auf die oben genannten Alias-Personalien, vor. Als der
22Betroffene zur Personalienüberprüfung zur Bundesgrenzschutzwache
23verbracht werden sollte, versuchte er zu flüchten, setzte hierbei unter
24anderem Schläge und Tritte ein und verletzte die eingesetzten Beamten.
25Bei seiner Vernehmung räumte er ein, sein Foto in den Ausweis eingefügt
26zu haben.
27Anlässlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Dortmund hat der
28Betroffene ausgeführt, dass er von der Ablehnung seines Asylantrages
29nichts wisse, er habe sich nicht mehr darum gekümmert, weil seine
30Freundin schwanger gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird
31verwiesen auf das Anhörungsprotokoll vom 1.6.03.2003, Bl. 16-17 d.A.
32Mit Beschluss vom 16.03.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten
33verwiesen wird, Bl. 14-15 d.A., hat das Amtsgericht Dortmund gegen den
34Betroffenen die Sicherungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten
35angeordnet.
36Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines
37Verfahrensbevollmächtigten vom 31.03.2003 - eingegangen bei Gericht
38per Fax am gleichen Tag - sofortige Beschwerde eingelegt und
39insbesondere geltend gemacht, dass er Frau P, geb. Q, I , ###### I2, bei der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.03., 01.04. und 12.05.2003, Bl. 27, 25, 36 d.A. Bezug genommen.
40II.
41Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
42Rechtsgrundlage der Haftanordnung ist § 57 Abs. 2 AusIG.
43Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag ist
44abschlägig beschieden worden, der ablehnende Bescheid ist
45bestandskräftig. Die Abschiebeandrohung ist vollziehbar. Soweit der
46Betroffene im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, er habe keinen
47ablehnenden Bescheid erhalten, ist dieses durch die Abschlussmitteilung
48des Bundesamtes vom 16.05.2002, Bl. 45 d.A., widerlegt. Aus dieser
49Mitteilung ergibt sich, dass der Betroffene die gegen den ablehnenden
50Bescheid eingelegte Anfechtungsklage zurückgenommen hat.
51Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der
52Abschiebung entziehen will, § 57 Abs. 2 Nr. 5 AusIG. Der Betroffene ist
53untergetaucht, er hat den Kontakt zur Ausländerbehörde abgebrochen
54und musste zur Festnahmeausgeschrieben werden. Er hat versucht,
55seine Identität zu verschleiern, indem er einen falschen
56Sozialversicherungsausweis gefertigt und verwendet hat. Außerdem hat
57der Betroffene unter Anwendung von körperlicher Gewalt versucht, sich
58den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu entziehen.
59Ob der Betroffene wegen der Behauptung, Frau P erwarte von ihm
60ein Kind, einen Anspruch auf Duldung hat, ist im vorliegenden Verfahren
61nicht zu prüfen. Dies fällt unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
62Die Haft erscheint wegen der Schwangerschaft auch nicht unverhältnismäßig.
63Es steht auch nicht fest, dass die Abschiebung aus von dem Betroffenen
64nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der nächsten drei Monate
65durchgeführt werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 4 AusIG.
66Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des
67Betroffenen abgesehen, da hiervon weitere entscheidungserhebliche
68Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.
69Rechtsmittelbelehrung
70Dieser Beschluss kann mit der sofortigen weiteren Beschwerde
71angegriffen werden. Diese ist einzulegen innerhalb einer Frist von zwei
72Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses durch mündliche Erklärung zu
73Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund, des Landge-
74richts Dortmund, des Oberlandesgerichts Hamm oder des Amtsgerichts, in
75dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet, oder
76durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.
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Referenzen
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