Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 T 55/03

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der

Klägerin vom 15.05.2003 gegen den Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2003 (Az. 112 C

373/03) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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