Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 T 55/03
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 15.05.2003 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2003 (Az. 112 C
373/03) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe :
2Zu Recht: hat das Amtsgericht keine Wertaddition von
3Klageforderung und dem zur Aufrechnung gestellten Be-
4trag vorgenommen.
5Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Primärauf-
6rechnung, die nicht hilfsweise eingesetzt wurde.
7Denn aufgrund der unstreitigen Klageforderung wird nur
8noch über den Bestand der Gegenforderung gestritten.
9Setzt der Beklagte seine Gegenforderung also nicht nur
10hilfsweise, sondern primär als Hauptverteidigung ein,
11so fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 III GKG;
12eine Wertaddition unterbleibt.
13Die Kostenentscheidung beruht: auf 25 Abs. 4 G
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Referenzen
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