Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 S 9/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-
ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
Gründe:
2Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
3Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden.
4Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.
5Es trifft zwar zu, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 12.07.2003,
6Bl. 38-40 d. A.- auf die Bezug genommen wird - hinweist, dass auch in der so-
7genannten Wohlverhaltensperiode die Grundsätze der Gläubigergleichbehand-
8lung und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger grundsätzlich gelten. Wie
9sich aus der Verweisungskette der §§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2, Satz 2,
1096 Nr. 2-4 Insolvenzordnung ergibt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.
11Der Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Fall des § 96 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen, soweit
12es um die Aufrechnung eines Gläubigers gegen Bezüge im Sinne des § 287
13Abs. 2 Insolvenzordnung geht. Dies zeigt, dass der Gläubigerschutz in der Wohl-
14verhaltensperiode gelockert ist. Dies rechtfertigt, auch eine Aufrechnung gegen
15sonstige Forderungen, wie im vorliegenden Falle gegeben, zuzulassen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
17vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
19Revisionsgericht erfordert, hat die Kammer die Revision gem. § 543 Abs. 2
20Nr. 2 ZPO zugelassen.
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