Beschluss vom Landgericht Dortmund - 14 (VI) Qs 4/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11. September 2002 wird unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass die Rechtsanwalt C als Beistand des Zeugen P aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 191,40 EUR festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


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