Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 T 104/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-
mund vom 28.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 1200 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Zu Recht ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klage unbegründet war und die Kosten demnach gemäß § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen waren.
4Aus dem Kündigungsschreiben vom 16.01.2003 war, aus der Sicht eines verständigen Empfängers, nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich der Zahlungsrückstand konkret errechnet. Die Darlegung hat nämlich so zu erfolgen, dass mit zumutbarem Aufwand
5der geltend gemachte Rückstand nachvollzogen werden kann.
6Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben vorliegend nicht gerecht. Entsprechendes gilt für die Klageschrift, in der eine weitere Kündigung ausgesprochen worden ist. Zwar genügt es bei klarer und einfacher Sachlage, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund nennt und den Gesamtbetrag der rückstän-
7digen Miete beziffert. Dies ist etwa anzunehmen, wenn zwei aufeinander fällige Zahlungen gänzlich unterblieben sind (so: BGH Beschluss vom 22.12.2003 VII ZB 94/03).
8Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor. Die Kündigung ist darauf gestützt worden,
9dass ein nicht unerheblicher Teil des Mietzinses rückständig gewesen sein so!l. Der Rückstand ließ sich nicht ohne weiteres berechnen. Der von Seiten der Klägerin gefertigte Mietkontoauszug, auf den Bezug genommen worden ist, war nicht geeignet, eine Nachprüfung ohne weiteres zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.
10Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung folgt nichts anderes. Die dort zitierten Entscheidungen enthalten entweder teilweise abweichende Sachverhalte oder stützen die hier vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Bezugnahme auf Anlagen zulässig ist, sofern diese ohne weiteres nachvollziehbar sind.
11Weder eine mündliche Verhandlung noch eine Übertragung auf die Kammer gemäß § 568 ZPO waren angezeigt. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
12Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO war nicht geboten, da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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