Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 218/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem
18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen
Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit
auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der
Ruhestandsbezüge,
- in den Kosten einer Haushaltshilfe,
- in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses
in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung
seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Am 02.05.1998 erlitt der Kläger beim Betrieb einer von der Beklagten angemieteten
3Gartenfräse einen schweren Unfall; das linke Bein des Klägers geriet in das rotierende Fräswerk und wurde bis zum Knie zerfetzt. Als Folge des Unfalls musste das linke Bein des Klägers im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert werden. Infolge dessen war er lang andauernd arbeitsunfähig.
4Die anwaltlich vorgetragene Bitte des Klägers um Zahlung eines Abschlags von 50.000 DM auf den zu beziffernden Schadensersatz beantwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 27.9.1999 u.a. mit der Behauptung, er habe "... den Mechanismus
5zum Ausschalten der Fräse beim Rückwärtsfahren außer Acht gelassen und
6sich damit aus reiner Behäbigkeit bewußt in die sich später realisierende Gefahr eines Unfalls begeben ...", und der Anregung, den Ausgang eines vom Arbeitgeber des Klägers angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, in dem die Frage der Haftung abschließend ermittelt werde. In dem Rechtsstreit 5 0 283/99 wurde die Beklagte am
719.1.2000 rechtskräftig verurteilt, die an ihn während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten
8Gehälter seiner Arbeitgeberin zur Hälfte zu erstatten. Auf ihre Berufung und Anschlussberufung
9der Arbeitgeberin des Klägers gegen dieses Urteil wurde sie vom
10Oberlandesgericht Hamm am 8.12.2000 zur Erstattung der gesamten Lohnfortzahlung verurteilt: Eine etwa vorhandene leicht fahrlässige Mitverursachung des Klägers – so das Oberlandesgericht - trete gegenüber ihrem überwiegenden Verursachungsbeitrag zurück.
11Der Kläger fordert mit der eigenen Klage Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz entstandenen materieller und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden. Er behauptet:
12Er leide infolge der unfallbedingten Amputation an einer leichten Stumpffehlform, wiederkehrenden
13sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
14ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer
15Alteration, psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit,
16verzerrtem Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbe-
17sondere als Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender
18Prothensenanpassung. Diese gesundheitliche Beeinträchtigungen würden andauern.
19Nur die Prothesenabnahme führt zur Schmerzlinderung. Es würden künftig weitere amputationsbedingte
20Schädigungen, insbesondere des Skelett- und Bewegungsapparates
21auftreten. Als Folge des Unfalls habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, verlassen, so dass er mit der Bewältigung der täglichen Haus- und Gartenarbeit
22auf sich gestellt sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens
23DM 135. 000,- sei angemessen.
24Nach dem Unfall sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im gewohnten Umfang seiner
25Arbeit nachzukommen. Ab 1. 2. 1999 habe er seine offizielle Arbeitszeit von 38,5 auf
2636 Stunden wöchentlich reduziert. Hierdurch habe er zwischen dem 1.2.1999 und
2731.3.2001 Einkommenseinbußen von 17.915,89 DM erlitten.
28Trotzdem hätten unfallbedingte Fehlzeiten zugenommen: 32 Tage im Jahr 1999, 37
29Tage im Jahr 2000 und 4 Wochen im Jahr 2001. Auf Anraten seines Arbeitgebers ha-
30be er sich deswegen mit einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 19,25 Stunden
31wöchentlich einverstanden erklärt. Die Reduzierung auf zunächst noch 36 Stunden
32wöchentlich habe er vorgenommen, um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können.
33Infolge seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er seinen VW Golf mit Schaltgetriebe
34entgegen seinen Plänen vorzeitig für 2.000 DM veräußern müssen und sich einen
35Audi A4 Kombi Jahreswagen mit Getriebeautomatik für 53.980 DM anschaffen müssen.
36Ihm sei insoweit ein Schaden von 21.592 DM Wertverlust dieses Kraftwagens in
373 Jahren entstanden.
38Er habe sich berechtigte Hoffnungen auf die C4-Stelle des Institutsdirektors Herrn D gemacht und seine gesamte Karriereplanung darauf ausgerichtet. Aus diesem
39Grunde sei eine Bewerbung auf andere Stellen für ihn nicht attraktiv gewesen; die
40Stelle sei 1998 frei geworden, dann sei die Stelle plötzlich gestrichen worden. Aufgrund
41des Unfalls habe er sich dann nicht mehr auf andere freiwerdende Stellen bewerben
42können. Sogar die Möglichkeit, am Institut für Arbeitsphysiologie auf eine BAT I Stelle
43zu kommen, sei durch den Unfall vereitelt worden.
44Er sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, könne sich insbesondere nicht mehr bücken,
45nicht knien, seinen Rücken nicht belasten, keine Trittleiter benutzen. In Haushalt
46und Garten sei er ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen. Umfangreiche handwerkliche Arbeiten in Haus und Garten habe er vorher selbst erledigt. Vor dem
472.5.1998 habe er im Haus selbst Renovierungsarbeiten vorgenommen und die Renovierung des Treppenhauses lediglich verschoben. Er benötige nunmehr professionelle Hilfe. Die Renovierung seines Treppenhauses sei unaufschiebbar, der Garten sei verwildert.
48Aufgrund seiner Körperbehinderung bedürfe er einer Haushaltshilfe, eines Wannenliftes,
49eines Treppenliftes und eines im Kostenvoranschlag der Fa. L vom
5010.11.1999 beschriebenen Trainingsgerätes.
51Der Kläger beantragt,
521. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
53135.000 DM abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 €, nebst 4% Zinsen seit
54Rechtshängigkeit zu zahlen,
552. an ihn 39.507,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
563. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen
57Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
58- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen
59Tätigkeit auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch
60bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
61- im Karriereabbruch mit Verdienstausfall, der mindestens in der Differenz
62zwischen einer BAT I A und einer BA T I -Stelle besteht und
63der dadurch bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
64- in den Kosten einer Haushaltshilfe, in den Kosten für Gartenarbeiten,
65- in den Kosten für eine Renovierung des Treppenhauses in seinem
66Hause C-straße ## in C2,
67- in den Kosten für die Grundüberholung seines Gartens,
68- in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
69- in den Kosten für die Anschaffung eines Wannenliftes,
70- in den Kosten für die Anschaffung medizinischer Trainingsgeräte.
71Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Sie behauptet:
74Der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht unfallbedingt gewesen. Eine Reduzierung
75der Wochenarbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche aufgrund des Unfalls sei
76nicht ausreichend. Sofern der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall erlitten habe,
77müsse er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; hierzu fehle jede Vortrag.
78Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges sei nicht 3 Jahre vor dem geplanten Kauf eines neuen
79Kfz erfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages sei der geltend gemachte materielle
80Zukunftsschaden nicht hinreichend belegt.
81Die Reduzierung auf eine halbe Stelle sei nicht unfallbedingt erfolgt. Der Kläger könne
82im Rollstuhl oder auf Krücken seine Tätigkeit wie zuvor ausüben und auch umfangreiche
83Reisen durchführe; dann würde jedenfalls kein Verdienstausfall eintreten.
84Auch ohne den tragischen Unfall hätte der Kläger sich nicht um eine Stelle als Institutsleiter
85und eine C4 Professur beworben; er habe dies schließlich auch unmittelbar
86vor dem Unfall nicht getan, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bereits 49 Jahre alt gewesen sei.
87Auch könne der Kläger Haushalt und Garten alleine weiterführen.
88Der Kläger sei nicht auf einen Treppenlift angewiesen, auch die Anschaffung eines
89Badewannensitzes sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Reha-Geräte.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt
91der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze, die protokollierten mündlichen Erklärungen
92der Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
93Die Kammer hat durch Urteil vom 8.5.2002 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des
94ihm aus dem Unfall vom 2.5.1998 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens
95dem Grunde nach, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen,
96für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den näheren Inhalt des Urteils - Blatt 126 der Akten - Bezug genommen.
97Sie hat ferner Beweis erhoben nach dem Beweisbeschluß vom 8.5.2002. Wegen der
98Beweisfragen und Beweismittel wird auf den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses Blatt 131ff. der Akten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.6.2003, 15.5. und 28.7.2003, die schriftliche Aussage der Zeugin M und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2004 - Blatt 190ff, 219ff, 255ff, 278ff der Akten - Bezug genommen.
99E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
100Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
101Die Beklagte ist aus dem im Grundurteil der Kammer vom 8.5.2002 aufgeführten Erwägungen,
102auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verpflichtet,
103dem Kläger den wegen seiner am 2.5.1998 erlittenen Verletzungen erlittenen materi-
104ellen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen.
105Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Bei
106Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
107Der Kläger wurde lebensgefährlich verletzt. Der Kläger wurde stationär vom 2. bis
10814.5.1998 behandelt. Die Verletzung und ihre notwendige Behandlung führten zu einer
109im Verlust eines Beins bis über das Knie bestehenden lebenslangen Verstümmelung.
110Der Kläger hat ferner bewiesen, dass er infolge der Amputation unter wiederkehrenden
111sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
112ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer Alteration,
113psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit, verzerrtem
114Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbesondere als
115Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender Prothesenanpassung
116leidet. Diese Beschwerden und die unfallbedingte Amputation als ihre Ursache
117haben die Sachverständigen I, V und X bestätigt. Die
118Ausführungen der Sachverständigen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar rund daher
119für die Kammer überzeugend.
120Der Sachverständige I hat darüber hinaus bestätigt, das der Kläger um 70%
121erwerbsgemindert ist und die o.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen andauern werden.
122Aufgrund des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.3.2001 steht auch zur
123Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger, der vor dem Unfall überdurchschnittlich
124in seiner wissenschaftlichen Arbeit beruflich engagiert war, infolge der ver-
125Ietzungsbedingten Beschwerden zur endgültigen Aufgabe ernsthafter Pläne für weitere
126Schritte seiner wissenschaftlichen Karriere, die er nach den glaubhaften Bekundungen
127des Zeugen I2, seines Bruders, verfolgte, und zu einer empfindlichen Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen wurde.
128Die Verstümmelung des Klägers hat ferner zu schwerwiegende Folgen im höchstpersönlichen
129Lebensbereich des Klägers geführt. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin M hat - nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V
130glaubhaft - bestätigt, dass infolge der unfallbedingt aufgetretenen psychischen Belastungen des Zusammenlebens ihre Beziehung gescheitert ist.
131Schließlich mußte sich schmerzensgelderhöhend auch die von der für die der Beklagte
132handelnden Haftpflichtversicherung zu Beginn der Auseinandersetzung im Schreiben
13327.9.1999 ausgedrückten, offensichtlich auf Zermürbung des Klägers abzielende Roheit
134und Gefühlskälte gegenüber dem offensichtlich körperlich und seelisch schwer
135getroffenen Kläger und die unter Mißachtung der Urteile vom 19.1.2000 und 8.12.2000
136jahrelang fortgesetzte, hartnäckig rechtsblinde Verweigerung jeglicher Schmerzensgeldzahlung auswirken.
137Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den durch Reduzierung auf 36 Stunden
138entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Insoweit steht aufgrund der Ausführungen
139des Sachverständigen I und der Zeugin S fest, dass die Reduzierung unfallbedingt
140war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der o.a.
141körperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedenfalls nicht in der Lage ist, mehr als 36
142Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Zeugin S hat bekundet, dass die geringe
143Reduzierung auf ihren Rat nur dem Versuch gegolten habe, dem Kläger die Möglichkeit
144einer Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeberin
145des Klägers vom 26.2.2001 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
146der Kläger in der Zeit vom 1.2.1999 bis zum 31.3.2001 9.160,25 € Minderverdienst
147hinnehmen musste.
148Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der
149durch die Reduzierung auf eine halbe Stelle entstanden ist. Aufgrund des Gutachtens
150der Sachverständigen X und I steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
151der Kläger in erheblichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist; aufgrund
152des Schreibens seiner vom 6.3.2001 hält die Kammer ferner für erwiesen, dass die
153Arbeitgeberin die unfallbedingt verminderte Leistungsfähigkeit und unfallbedingte
154Fehlzeiten zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Vermeidung "arbeitsrechtlicher
155Schritte" einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit zu zwingen. Dass die Reduzierung
156auf wöchentlich 19,25 Arbeitsstunden vorgenommen wurde, hat die Zeugin S
157bestätigt. Da die Leistungen des Klägers - wie der Zeuge I2 bekundet vor
158dem Unfall bei der Institutsleitung hohes Ansehen genossen und eine andere Ursache
159für die von der Arbeitgeberin festgestellten Leistungseinbußen weder vorgetragen
160noch ersichtlich sind, hält die Kammer einen Ursachenzusammenhang zwischen
161Unfall und dem von der Arbeitgeberin erzwungenen Verdienstausfall für erwiesen.
162Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der
163Kläger hat nämlich bewiesen, dass er einer Hilfe im Haushalt bedarf. Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter benutzen kann
164und ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen ist
165es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
166dass der Kläger die im Haushalt anfallenden Verrichtungen ohne weitere menschliche
167Hilfe nicht bewältigen wird.
168Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, der Renovierung
169des Treppenhauses und der Grundüberholung seines Gartens zu ersetzen.
170Der Kläger hat bewiesen, dass er diese Arbeiten ohne den Unfall selbst ausgeführt
171hätte. Die Zeugen M, L2 und haben bestätigt, dass der Kläger Renovierungsarbeiten
172weitgehend selbst auszuführen pflegte. Die Zeugin M hat
173überdies bestätigt, dass sie auch in den übrigen Wohnräumen Tapeten entfernt, neu
174geklebt und gestrichen hatten und mit der Renovierung des Treppenhauses - Entfernen
175der Farbe auf den Holzteilen - begonnen hatten. Die Zeugen I2 und
176L2 haben bestätigt, dass der Kläger - was im übrigen auch durch sein unstreitiges
177mit dem Unfall zusammenhängendes Verhalten bewiesen ist - Gartenarbeiten einschließlich
178der Grundüberholung selbst auszuführen pflegte. Erwiesen ist aus den o.a.
179Erwägungen ebenfalls, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungsfolgen hierzu
180künftig nicht mehr in der Lage ist.
181Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Treppenlifts, eines
182Wannenlifts und medizinischer Trainingsgeräte zu ersetzen. Der Kläger hat nämlich
183bewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand dieser Geräte bedarf.
184Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur
185noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter
186benutzen, ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen
187ist es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
188dass der Kläger auch der Hilfe von Geräte bedarf, um sich möglichst beschwerde-
189und gefahrenfrei im Hause zu bewegen und dem Verlust seiner körperlichen
190Leistungsfähigkeit entgegen zu wirken.
191Die weitergehende Klage ist unbegründet.
192Ersatz des Wertverlustes des angeschafften Kraftwagens während der ersten beiden
193Nutzungsjahre stehen dem Kläger nicht zu. Dass gerade die Anschaffung eines Jahreswagens
194der Marke Audi A 4 notwendig war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
195Erstattungsfähig sind insoweit nach Auffassung der Kammer nur die Mehrkosten
196eines in Preisklasse und Erhaltungszustand mit dem bisher benutzten Kraftwagen
197vergleichbaren und an die verletzungsbedingten Bedürfnisse des Klägers angepassten
198Fahrzeugs. Der vom Kläger erworbene Audi A 4 entspricht diesen Voraussetzungen
199jedoch nicht.
200Der Kläger kann ebensowenig Erstattung der Differenz der Vergütung zwischen einer
201BAT 1- und BAT la-Stelle verlangen.
202Die Kammer vermag insoweit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,
203dass die Bewerbung des Klägers auf eine nach C4 besoldete Hochschulprofessur
204erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger
205von Kollegen nach dem Unfall eine sehr gute Eignung für ein solches Amt bescheinigt
206wurden und der Leiter des Instituts für Arbeitsphysiologie keinen Zweifel an
207einem weiteren Karrieresprung des Klägers hegt. Gleichwohl bestehen bei der Kammer
208unüberwindliche Zweifel, dass der Kläger sich bei einer Bewerbung gegenüber
209anderen Bewerben durchgesetzt hätte. Denn das hierfür optimale Zeitfenster zwischen
210dem 45. und dem 50. Lebensjahr hatte der Kläger für Bewerbungen bisher nicht genutzt,
211weil er die 1998 eingezogene Stelle des Institutsleiters in E anstrebte.
212Bei einer Bewerbung ab 1999 hatte er das Ende dieses Zeitfensters fast erreicht. Dass
213die Entscheidung über die Besetzung einer C4-Stelle zugunsten eines jüngeren, gleich
214hoch qualifizierten Mitbewerbers ausfällt, ist bei dieser Sachlage ebenso wahrscheinlich.
215Dass der Kläger mit keinerlei gleich qualifizierten, jüngeren Mitbewerbern rechnen
216musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
217Ebensowenig steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine BAT-I Stelle
218an dem E Institut erhalten hätte. Denn der Kläger hat nicht substantiiert
219dargelegt, dass, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine solche unbesetzte Stelle
220am Institut vorhanden war oder eingerichtet worden wäre.
221Schließlich kann der Kläger auch keinen Ersatz anderer als arbeitsbezogener Kosten
222bei Gartenarbeiten, Renovierung und Grundüberholung seines Gartens, insbesondere
223nicht Kosten für Material- und Geräteeinsatz beanspruchen. Denn insoweit handelt es
224sich um Kosten, die auch bei Ausführung der Arbeiten durch sich selbst vom Kläger
225aufzuwenden wären.
226Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Die anteiligen Kosten des für
227erledigte erklärten Teils der Klageforderung hat die Beklagte zu tragen, da insoweit die
228Klage aus den o.a. Gründen begründet war.
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Referenzen
- 2 Am 02.05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x