Beschluss vom Landgericht Dortmund - 20 O 50/04 AktG
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Ihre außergerichtlichen. Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2l.
3Auf der Hauptversammlung vom 29.04.2003 ist die form-
4wechselnde Umwandlung der G GmbH, C
5in die G AG, C gemäß
6§ 192 UmwG beschlossen worden. V und K
7S, die Eltern der im Rubrum aufgeführten Antrag-
8steller, haben durch die Schutzgemeinschaft der Klein-
9aktionäre gegen, den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu
10Protokoll erklärt.
11Die Eintragung der Umwandlung ist am 13.11.2003 im Han-
12delsregister erfolgt und am 13.12.2003 im Bundesanzei-
13ger bekannt gemacht worden.
14Mit Antrag vom 17.05.2003/12.01.2004 haben die Eltern
15der Antragsteller beantragt, den Abfindungsbetrag ange-
16messen zu erhöhen.
17Mit schriftlichem Vertrag vom 07.02.2004 haben die El-
18tern der Antragsteller aus ihrem Bestand von 400 Aktien
19jeweils 50 Aktien an die beiden Antragsteller unent-
20geltlich übertragen, so dass ihnen nach der Übertragung
21noch 300 Aktien verbleiben.
22Mit Antrag vom 11.02.2004 haben sich die Antragsteller
23dem Spruchstellenverfahren angeschlossen. Sie beantra-
24gen die Festsetzung einer höheren Abfindung.
25II. .
26Die Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen.
27Nach § 3 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG), das
28seit dem 01.09.2003 gilt und daher auf den vorliegenden
29Fall anzuwenden ist, ist die Antragsberechtigung gege-
30ben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antrag-
31stellung Anteilsinhaber ist. Da die Antragsteller bei
32Antragstellung am 11.02.2004 durch den Übertragungsakt
33vom 01.02.2004 die Aktien erworben haben, scheint der
34Gesetzeswortlaut erfüllt zu sein.
35Der Gesetzgeber hat hier jedoch entweder missverständ-
36lidh formuliert oder die folgenden Überlegungen als
37selbstverständlich vorausgesetzt.
38Weitere Voraussetzung muss nämlich sein, dass auch der
39Antragsteller bei der Umwandlung Widerspruch zu Proto-
40koll erklärt haben muss. Das haben die Antragsteller
41nicht, wohl aber ihre Rechtsvorgänger. Selbst wenn man
42den Widerspruch der Rechtsvorgänger für ausreichend und
43sozusagen als "mitübertragen' ansehen sollte, haben die
44Antragsteller jedoch hier kein eigenes Antragsrecht.
45Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Wege der Ge-
46samtrechtsnachfolge, z.B. durch Erbfall, in die Rechte
47der Übertragenden eingetreten wären. Bei der Einzel-
48rechtsübertragung erlangen sie kein eigenes Antrags-
49recht; denn trotz der Veräußerung nach Antragstellung
50bleiben die Rechtsvorgänger - hier die Eltern der An-
51tragsteller - weiterhin antragsberechtigt (Wasmann WM
52204,822, Büchel NZG 2003, 795). Der Erwerber hingegen
53erwirbt mit den Aktien keine Antragsberechtigung, weil
54eine Einzelaktie keine mehrfache Antragsberechtigung
55vermitteln kann (Wasmann a.a.O.). Ein anderes Ergebnis
56würde auch letztlich dazu führen, dass das Antragsrecht
57beliebig durch weitere Übertragungen von Aktien auf ei-
58ne Vielzahl von Personen ausgeweitet würde, obwohl der
59Übertragene zuvor - unabhängig von der Zahl seiner Ak-
60tien - nur ein Antragsrecht innehatte. Im Ergebnis
61ebenso Kalss in Semler/Stengel, Kommentar zum Umwand-
62lungsgesetz, 2003, § 212 RZ. 11). Auf die hier aufge-
63worfene Problematik hat derDAV in seiner Stellungnahme
64zum Referentenentwurf des Spruchverfahrensgesetzes hin-
65gewiesen und eine klarstellende Sprachregelung gefor-
66dert. Die Ergänzung wäre zu begrüßen gewesen, waren
67aber - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht gebo-
68ten.
69Die Anträge waren dementsprechend zurückzuweisen.
70Die Gerichtskosten waren den Antragstellern aufzuerle-
71gen. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG können sie ganz oder zum
72Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der
73Billigkeit entspricht. Ebenso kann das Gericht nach
74Abs. 4 der Vorschrift anordnen, dass die Kosten der An-
75tragsteller ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu er-
76statten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Aus-
77gangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Da es
78sich im vorliegenden Falle um eine reine Rechtsfrage,
79die bisher noch nicht eindeutig geklärt und vom Gesetz-
80geber zumindest auslegungsfähig normiert worden ist,
81hielt es das Gericht für angemessen, eine gleichmäßige
82Kostenverteilung zwischen Antragsteiler und Antragsgeg-
83ner vorzunehmen.
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Referenzen
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