Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 259/04

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der

Unterlassungsverfügung vom 18.05.2004 abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der

Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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