Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 260/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in

Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen über dem

Basiszinssatz seit dem 21.05.03 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünf-

tigen materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls

vom 19.03.02 auf der G-Straße, Einmündung T-Straße

in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-

träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-

treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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