Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 260/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 21.05.03 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünf-
tigen materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls
vom 19.03.02 auf der G-Straße, Einmündung T-Straße
in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger erlitt am 19.03.2002 gegen 7.23 Uhr auf der G-Straße/
4Einmündung T-Straße in E mit seinem Pkw B, amtliches Kennzei-
5chen #######, einen Verkehrsunfall, bei welchem der Versicherungsnehmer der
6Beklagten I mit seinem Pkw M, amtliches Kennzeichen ########,
7die Vorfahrt des Klägers missachtete und aus der untergeordneten T-Straße
8nach links auf die Hauptstraße, auf der sich der Kläger näherte, einbog. Der Kläger
9konnte das Unfallgeschehen nicht mehr verhindern und prallte mit der Front seines
10Fahrzeuges in die Seite des gegnerischen Pkws.
11Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien fest.
12Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes,
13nachdem die Beklagte auf die Forderung des Klägers insoweit einen Betrag in Höhe
14von 3.000,00 € gezahlt hatte, sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für
15weitergehende Unfallschäden.
16Der Kläger hatte unstreitig eine Serienfraktur der Mittelhandknochen 2 - 4 der linken
17Hand, einen Schlüsselbeinbruch im mittleren Drittel sowie eine Schulterprellung links
18und eine Thoraxprellung erlitten.
19Der Kläger behauptet, dass er unfallbedingt folgende gesundheitliche Dauerschäden
20erlitten habe:
21Er sei nicht mehr arbeitsfähig wegen der Schmerzen in der linken Hand; dort fehle die grobe Kraft, zudem habe er wegen eines Morbus sudeck unter ständiger Schwellung des linken Armes zu leiden, der zudem bläulich verfärbt sei als Dauerzustand. Darüber hinaus leide er im Bereich des Schultergürtels links ständig unter Belastungsschmerzen sowie unter einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter.
22Zudem sei das Schlüsselbein links verkürzt, was ebenfalls zu Beschwerden führe. Als Folge dieser Belastungen sei er nun zu 100 % dauerhaft erwerbsunfähig, und zwar sowohl in seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger als auch in dem daraufhin nach Umschulung ausgeübten Beruf eines Bürokaufmannes.
23Der Kläger beantragt,
241. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über bereits gezahlte 3.000,00 €
25hinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes
26Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
2721.05.2003 zu zahlen;
282. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
29gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab
30Klageerhebung aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2002 auf der G-Straße/T -Straße in E zu ersetzen, soweit die An-
31sprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten
32übergegangen sind.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie bestreitet jedweden Dauerschaden aus dem Verkehrsunfall und ist der Auffassung, dass der Kläger durch Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 3.000,00 € abgefunden ist. Insbesondere bestreitet die Beklagte die vom Kläger behauptete dauerhafte Erwerbsunfähigkeit.
36Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
37Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-
38gutachtens, wobei insoweit wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 15.03.2004 (Blatt 91 - 102 der Akten) verwiesen wird. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, weswegen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2004 (Blatt 117 und 118 der Akten) Bezug genommen wird.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist begründet.
41Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§7,17,18 StVG i.V.m. § 847 BGB
42Zahlung des beantragten Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen erhebliche Dauerschäden erlitten hat, die durch Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € auf der Grundlage der bislang bekannt gewordenen Unfallfolgen zu kompensieren war.
43Nach Anhörung des Klägers, Inaugenscheinnahme der verletzten Hand sowie der verletzten Schulter i.V.m. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen einen dauerhaften Schaden im Bereich der linken Hand und der gebrochenen Mittelhandknochen erlitten hat, indem sich eine Pseudarthrose im Bereich der Bruchstellen der linken Hand gebildet hat, die zu einer ständigen Entzündung in dem Bereich führt und damit auch zu der sichtbaren Anschwellung sowie der Funktionsminderung. Es handelt sich hierbei auch um einen nicht reversiblen Dauerschaden, da eine operative Behandlung der Pseudarthrose, die normalerweise stattfinden würde, wegen des ebenfalls beim Kläger vorhandenen Morbus sudeck wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Hinzu kommen
44die Beschwerde, die sich aufgrund der Fraktur des linken Schlüsselbeins ergeben haben und ebenfalls durch Bildung einer Pseudarthrose und einer Verkürzung des linken Schlüsselbeins noch heute auswirken.
45Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich beim Kläger dauerhafte Erwerbsunfähigkeit infolge des Unfallgeschehens eingetreten ist, was zumindest deshalb fraglich erscheint, weil die Beschwerden für den Beruf als Bürokaufmann, da er, der Kläger, Rechtshänder ist, nicht unbedingt zu einer Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, führen musste.
46Dennoch bleiben die Beschwerden des Klägers, auch wenn die Arbeitsunfä-
47higkeit auf die Arbeitsmarktlage zurückzuführen sein sollte, bestehen. Diese Be-
48schwerden sind erheblich und dauerhaft, so dass ein Schmerzensgeld von insgesamt
4913.000,00 € als Mindestbetrag auszuurteilen war.
50Der Feststellungsanspruch war aus den oben ausgeführten Gründen zulässig und begründet.
51Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.
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Referenzen
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