Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 51/02
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-
setzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin besitzt gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Titel
4aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 13.09.2000, Ak-
5tenzeichen 14 C 440/00, u. a. über eine Hauptforderung von 5.404,50 DM.
6Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2000 erteilte die Gläubigerin dem
7zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Forderung aus diesem
8Titel im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen und beantragte unter
9den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die Abgabe der eidesstattli-
10chen Versicherung durch den Schuldner sowie den Erlass eines Haftbe-
11fehls gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-
12chen Versicherung. Es kam zu Vollstreckungsversuchen beim Schuldner
13durch den zunächst zuständigen Obergerichtsvoltzieher K. Seit
14November 2000 setzte dieser mehrere Termine zur Abgabe der
15eidesstattlichen Versicherung des Schuldners an. Diese wurden jeweils
16nicht durchgeführt, da der Schuldner sich unter Vorlage ärztlicher Atteste
17darauf berief, dass er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage
18sei. Nachdem der Schuldner zu einem vom Obergerichtsvollzieher
19K angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
20Versicherung am 03.05.2001 nicht erschienen war, stellte der
21Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Unna den Antrag auf Erlass
22eines Haftbefehls. Darauf erließ das Amtsgericht Unna am 15.05.2001
23einen Haftbefehl, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
24gemäß § 807 ZPO zu erzwingen mit der Begründung, dass der Schuldner
25trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht
26ausreichend entschuldigt habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
2725.05.2001 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zu verhaften und
28ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Darauf
29antwortete der Obergerichtsvollzieher K mit Schreiben vom
3008.06.2001, eine Verhaftung des Schuldners sei zur Zeit nicht möglich. Er
31berief sich dazu auf ein vom Schuldner vorgelegtes Attest des Dr.
32I vom 06.06.2001, worin es heißt: "Auf Grund chronischer
33Erkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit
34vom 06.06.2001 bis einschließlich 29.06.2001 verhandlungs- und
35haftunfähig." Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2001 ließ die
36Gläubigerin den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des
37Verhaftungsauftrages spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen
38anmahnen. Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin T führte
39den Verhaftungsauftrag wiederum nicht aus, da der Schuldner sich unter
40Vorlage eines ärztlichen Attestes darauf berief, bis einschließlich
4131.07.2001 verhandlungs- und haftunfähig zu sein. Darauf ließ die Gläu-
42bigerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2001 die Gerichtsvollziehe-
43rin erneut zur Verhaftung des Schuldners auffordern. Mit Schreiben vom
4406.09.2001 teilte die Gerichtsvollzieherin T den Bevollmächtigten
45der Gläubigerin mit, dass ein Verhaftungsversuch am 05.09.2001 daran
46gescheitert sei, dass der Schuldner sich erneut auf Krankheit berufen ha-
47be. Dazu sei ihr ein ärztliches Attest des Dr I vom 03.09.2001
48vorgelegt worden, in dem es heißt: "Auf Grund chronischer Erkrankung mit
49akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 01.06.2001
50bis einschließlich 30.09.2001 verhandlungs- und haftunfähig."
51Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2001 ließ die Gläubigerin beim
52Amtsgericht Unna Erinnerung gegen die Nichtausführung des Zwangs-
53vollstreckunsauftrages vom 28.09.2000 sowie des Verhaftungsauftrages
54vom 25.05.2001 einlegen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, warum der Schuldner haftunfähig
55sein solle und die eidesstattliche
56Versicherung angeblich nicht ableisten könne. Mit Beschlüssen vom 30.10. und
5708.11.2001 holte das Amtsgericht Unna ein amtsärtzliches Gutachten
58über die Fragen ein, ob der Schuldner haftfähig und ob er gesundheit-
59lich in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu
60seinen Vermögensangelegenheiten zu beantworten. Dazu erstattete der
61vom Gericht als Sachverständiger benannte Dr. C2 am 30.11.2001
62ein schriftliches Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
63Mit Beschluss vom 08.01.2002 gab das Amtsgericht der Erinnerung der
64Gläubigerin statt und wies den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin
65an, den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
66rung zu verhaften. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund des
67amtsärztlichen Gutachtens vom 30.11. 2001 feststehe, dass der Schuldner
68ohne Einschränkung haftfähig sei und seine Gesundheit durch die Voll-
69streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr im Sinne des §
70906 ZPO nicht ausgesetzt sei. Der Schuldner selbst habe die Dauer der
71Haft in der Hand, er könne sie jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen
72Versicherung beenden. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen
73Gutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverständige Dr. C2
74dem Schuldner einen geordneten Gedankengang ohne inhaltliche und
75formale Einschränkung bei überlegter Artikulation bescheinigt habe.
76Gegen diesen Beschluss, der ihm am 11.01.2002 zugestellt wurde, hat
77der Schuldner mit Schreiben vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein-
78gelegt, die vor dem 15.01.2001 beim Amtsgericht Unna einging. Er be-
79hauptet, er sei infolge einer psychischen Erkrankung weder haftfähig noch
80in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Im Falle seiner
81Verhaftung oder bei erzwungener Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
82rung, sehe er keinen Ausweg mehr und er würde Suizid begehen.
83Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie
84zur Entscheidung der Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.04.2002
85hat die Kammer eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Schuldners
86angeordnet, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, vor dem zuständigen
87Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beant-
88worten und er sei nicht haftfähig durch Einholung eines psychiatrischen
89Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. U.
90Dieser hat den Schuldner Zuhause aufgesucht und am
9120.04.2004 dort ambulant psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige
92Dr. U hat am 06.05.2004 die ihm gestellten Beweisfragen in seinem
93schriftlichen Sachverständigengutachten beantwortet. Der Sachverständige
94ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner wegen einer
95schweren Depression Suizidgefahr bestehe und er deshalb weder haft-
96fähig noch in der Lage sei, vor dem zuständig Gerichtsvollzieher Fragen
97zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Im übrigen wird auf
98den Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen.
99Die Gläubigerin wendet gegen dieses Gutachten insbesondere ein, dass
100der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen habe, in dem er den
101Antworten des Schuldners Glauben geschenkt habe.
102II.
103Die nach §§ 793, 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Schuld-
104ners ist zulässig und begründet.
105Die beteiligten Gerichtsvollzieher haben sich zu Recht geweigert, die ei-
106desstattliche Versicherung des Schuldners entgegenzunehmen und die-
107sen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ver-
108haften. Einer solchen Verhaftung steht § 906 ZPO entgegen. Wie auf
109Grund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.
110U vom 06.05.2004 zur Überzeugung der Kammer feststeht, würde
111die Vollstreckung der Haft zu einer nahen und erheblichen Gesundheits-
112gefahr für den Schuldner führen. Auch ist dieser gesundheitlich nicht in
113der Lage, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-
114nisse vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben.
115Das ergibt sich aus folgendem:
116Der Sachverständige hat dem Schuldner eine schwere reaktiv ausgelöste
117Depression mit latenter Suizidalität bescheinigt. Diese hat nach den über-
118zeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass
119der Schuldner letztlich wegen seiner Überschuldung aus dem Dienst als
120Rechtspfleger ausscheiden musste. Wie der Sachverständige weiter dar-
121legt, würde die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung als Öffent-
122lichmachung in Schande, noch dazu durch Haft, angesichts der als wenig
123flexibel einzuschätzenden Persönlichkeitsstruktur des Schuldners zu einer
124unkontrollierten suizidalen Handlung führen können. Erschwerend komme
125noch hinzu, dass die schwere Depression des Schuldners nicht medi-
126zinisch behandelt werde. Der Sachverständige sieht die Suizidgefahr für
127den Fall, dass gegen den Schuldnerzwangsmaßnahmen zur Abgabe der
128eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden, als derart konkret an,
129dass dieser in Bezug auf die Erzwingungshaft haftfunfähig und gesund-
130heitlich nicht in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher
131zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Fragen zu seinen Ver-
132mögensverhältnissen zu beantworten.
133Die Kammer folgt den ausführlichen, vollständigen, lebensnahen und wis-
134senschaftlich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.
135U. Dieser hat seine Feststellungen nicht etwa dadurch getroffen,
136dass er Behauptungen des Schuldners blind Glauben geschenkt hat. Er
137hat vielmehr den Schuldner und dessen Ehefrau zur Ermittlung der De-
138pression, dessen Ursachen und Folgen ausführlich exploriert sowie alle
139sich aus der Akte ergebenden Tatsachen berücksichtigt und medizinisch
140gewichtet.
141Das vom Amtsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2001
142spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständi-
143gen Dr. U. Das Gutachten vom 30.11.2001 hat die Beweisfragen
144überhaupt nicht abschließend beantwortet. Vielmehr wird im Gutachten
145vom 30.11.2001 ausdrücklich die Einholung eines zusätzlichen psychiatri-
146schen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen empfohlen.
147Danach ist - jedenfalls zur Zeit - die Gefahr, dass der Schuldner eine
148Verhaftung oder die von ihm vorzunehmen Handlungen zur Abgabe der
149eidesstattlichen Versicherung infolge seiner schweren Depression psy-
150chisch nicht verkraftet und deshalb Selbstmord begehen wird, so groß,
151dass diese Vollstreckungsmaßen gegen ihn nicht durchgeführt werden
152dürfen.
153Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
154Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich
155nach den §§ 12 GKG und 3 ZPO.
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Referenzen
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