Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 151/04
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die
nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über
Komplettbausätze zur Selbstmontage für Heizungssysteme zu verwenden oder
sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen.
b) Wählt der Verkäufer wegen eines Mangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben ein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.
c) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Ware.
d) Dies gilt nicht (Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe nach),
wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
e) Wenn sich herausstellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse des zu
beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang
anzupassen.
f) Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach billigem Ermessen
(§315 ff. BGB) anzupassen.
g) (Sofern die Lieferung des Komplett-Bausatzes zu einem Festpreis
erfolgt):
Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird
nach Beendigung der Montage zurückgenommen.
h) Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst
oder durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die
naturgemäß mit einer Selbstmontage verbundenen möglichen
Schwierigkeiten und Komplikationen hingewiesen worden ist.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollstrecken beim Geschäftsführer der Beklag-
ten - angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Unter dem 11.10.2000 wurde ihr vom Bundesverwaltungsamt (II B 4-8 VZ BW) die Bescheinigung über die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGB-Gesetz erteilt, und zwar mit Wirkung zum 01.01.2001.
3Sie begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln gegenüber Verbrauchern aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4Die Beklagte vertreibt - insbesondere über Messeverkäufe - Heizungssysteme als "Komplettbausätze", d. h., die Heizung wird vom Erwerber oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert. Den Kaufverträgen liegen die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
5Die Parteien streiten um folgende Klauseln (die folgende Aufstellung orientiert sich dabei am Klageantrag/ Tenor):
6II.
7Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, mündliche
8Nebenabreden zu treffen [Klageantrag a)].
9VII. Gewährleistung
10Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Käuferein Rücktrittsrecht nicht zu.
11Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
12Rücktritt, so steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des
13Mangels nicht zu [b)]; Wählt der Käufer in diesem Fall Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Verkäufer, wenn ihm dies zumutbar ist.
14Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und
15Wert der mangelhaften Ware [c)].
16Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht
17hat [d)].
18VIII. Modifikationsrecht:
19Wenn sich herausstellt, dass auf Grund der baulichen Verhältnisse des zu
20beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und
21gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang
22anzupassen [e)].
23Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach beliebigem Ermessen (§315 ff.
24BGB) anzupassen [f)].
25Das zur Montage erforderliche Material wird in ausreichender Menge mitgeliefert.
26Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird nach
27Beendigung der Montage zurückgenommen [g)].
28Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst oder
29durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die naturgemäß mit
30einer Selbstmontage verbundenen möglichen Schwierigkeiten und
31Komplikationen hingewiesen worden ist [h)].
32...
33Mit Schreiben vom 18.02.2004 wurde die Beklagte aufgefordert, hinsichtlich der
34gerügten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
35Mit Schreiben vom 17.03.2004 lehnte die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab, erklärte sich jedoch ggf. bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Verwendung der zu b), c), d), g) und h) beanstandeten Klauseln zu verzichten bzw. in Zukunft diese nur in geänderter Form zu verwenden.
36Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Sie ist der Ansicht, die gerügten Klauseln seien gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam.
37Zu den einzelnen Klauseln:
38Zu a):
39Sie ist der Ansicht, die Klausel begründe ein Schriftformgebot und verstoße damit gegen § 307 BGB, da nach dem Wortlaut der Klausel nach Vertragsschluss getroffene Abreden, soweit sie nicht schriftlich erfolgen, für (scheinbar) ungültig erklärt würden.
40Zu b):
41Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von der Regelung des § 325 BGB abweiche. Nach der neuen gesetzlichen Regelung könne bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht durch Rücktritt ausgeschlossen werden.
42Die gesetzliche Vorgabe der Neuregelung sei eindeutig und nicht dispositiv.
43Zu c):
44Insoweit sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b), § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beanstanden, da bei der Klausel weder im Hinblick auf die Art des Schadens noch auf den Verschuldensgrad differenziert werde.
45Zu d):
46Auch diese Klausel verstoße aus den dargelegten Gründen gegen die unter c)
47genannten Vorschriften.
48Zu e):
49Diese Klausel beinhalte einen Änderungsvorbehalt, der unangemessen im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB sei. Die Interessen der Vertragspartner würden nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere fehle jedes Zumutbarkeitskriterium zugunsten des Verbrauchers.
50Zu f):
51Auch diese Klausel verstoße - was sich aus dem Sachzusammenhang ergebe -
52gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insbesondere sei zu beanstanden, dass dem Kunden keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages eingeräumt werde.
53Auch verstoße diese Klausel gegen die Festpreisvereinbarung. Diese werde im Vertrag individuell verabredet und habe insoweit Vorrang.
54Zu g):
55Insoweit sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu rügen. Der Kunde zahle einen Festpreis. Mit Zahlung des Festpreises gehe das Eigentum der Ware auf den Kunden über. Hierzu stehe in Widerspruch, wenn Teile der gelieferten Ware im Eigentum der Beklagten verbliebe. Zudem werde der Kunde benachteiligt, der besonders Materialsparend arbeite.
56Zu h):
57Die Klausel beinhalte eine unzulässige Tatsachenbestätigung und sei damit gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.
58Die Klägerin beantragt,
59der Beklagte zu untersagen, wie erkannt.
60Die Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Sie verteidigt die streitigen Klauseln.
63Im Einzelnen:
64Zu a):
65Die Beklagte ist der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte
66lediglich eine Beschränkung der Vollmacht der Außendienstmitarbeiter (Vertreter) dahingehend, nur schriftliche Abreden zu treffen.
67Zu b):
68Die Klausel entspreche dem Leitgedanken des Schuldrechts a. F., wonach Rücktritt und Schadensersatz sich ausschließen. Sie sei von daher nicht zu beanstanden.
69Zu c):
70Die Klausel sei im Zusammenhang der AGB-Regelung (AGB VII.) zu lesen. Es gehe hier allein um Pflichtverletzungen bei einer Mangelhaftigkeit der Lieferung. Diese stelle keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, sondern lediglich eine Pflichtverletzung, die zu Gewährleistungsansprüchen führe. Schon vom Grundgedanken hersei § 309 Nr. 7 BGB daher nicht anwendbar. Der Verbraucher werde auch nicht unangemessen benachteiligt. In der Regelung werde vielmehr der sog. kleine Schadensersatz nach "BGB a.F." praktisch übernommen. Im Übrigen habe die Beklagte sich vorprozessual bereit erklärt, die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu erweitern.
71Zu d):
72Auch insoweit habe sich die Beklagte bereit erklärt, statt Arglist den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als haftungsbegründet aufzunehmen.
73Zu e):
74Hier handelt sich nicht um einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten,
75sondern um eine Finanzierungsmöglichkeit zugunsten der Kunden. Es gehe allein darum, dass, falls der Kunde zu den räumlichen Verhältnissen des Objekts ungenaue Angaben gemacht habe, die Möglichkeit haben soll, den Heizungsbausatz anzupassen.
76Zu f):
77Siehe Ausführung e).
78Zu g):
79Eine Benachteiligung des Kunden sei ebenfalls nicht ersichtlich. In dessen Eigentum werde auch nicht eingegriffen.
80Zu h):
81Die Beklagte erkläre sich insoweit bereit, in Zukunft die Klausel nicht mehr zu
82verwenden.
83Entscheidungsgründe:
84Die erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen
85Geschäftsbedingungen ist nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG zulässig.
86Das Rechtschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Die Beklagte hat bislang allenfalls in Aussicht gestellt, auf bestimmte Klauseln in Zukunft ggf. zu verzichten. Rechtsverbindliche Erklärungen sind bisher nicht abgegeben worden. Zudem fehlt jegliche Erklärung dazu, ob sich die Beklagte auch in Bezug auf bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf die Klauseln berufen werde.
87Die Klage ist begründet.
88Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus §§ 4, 16 Abs. 4 UKLaG i. V. m. §22 AGBG.
89Die gerügten Klauseln sind nach §§ 307 bis 309 des BGB unwirksam.
90Zu a):
91Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil siel ein Schriftformgebot begründet.
92Schriftformklauseln sind unwirksam, wenn sie dazu dienen, insbesondere eine nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarung zu unterlaufen, indem sie bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine lediglich mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH NJW 2001, 292).
93Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier keine "Vollmachtsbeschränkung" vor, sondern eine Schriftformklausel. Schon der Wortlaut "mündliche Nebenabreden", lässt die Auslegung zu, dass hier Formerfordemisse für Nebenabreden aufgestellt werden sollen. Im Hinblick auf weitere Auslegungsmöglichkeiten gilt die Auslegungsregel des
94§ 305 c Abs. 2 BGB, die dazu führt, dass in Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist, soweit diese zur Unwirksamkeit führt (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 305 c Rd.-Nr. 18). Danach ist die Klausel als Schriftformklausel zu werten.
95Diese Klausel ist nach den o. g. Grundsätzen unwirksam. Hier führt die Formulierung der Klausel dazu, dass der Kunde davon ausgehen muss, dass mündliche Vereinbarungen der Außendienstmitarbeiter stets unverbindlich sind.
96Die Beklagte ist durch diese Rechtsfolge auch nicht belastet, da sie ihre Mitarbeiter intern anweisen kann, nur schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Sofern die Beklagte sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel auf die Entscheidung des BGH NJW, RR 1995, 80 f) beruft, ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage der Schriftform ausdrücklich offengelassen hat, da im zu entscheidenden Fall Gegenstand des Verfahrens die Beschränkung einer Bauleitervollmacht in Allgemeinen Geschäftsbedingung war.
97Zu b), c) und d):
98Die Klausel unter b) verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der
99gesetzlichen Regelung des § 325 BGB abweicht.
100§ 325 BGB hat grundlegend das Verhältnis Rücktritt/Schadensersatz abweichend vom Schuldrecht a. F. neu geregelt.
101Damit kommt der Vorschrift zur Überzeugung der Kammer nun auch eine grundlegende Bedeutung zu, die die Wertung zulässt, dass mit der beanstandeten Klausel von einem "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" abgewichen wird, der der Schuldrechtsreform zu Grunde lag.
102Zudem ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch aus anderen Gründen zu bejahen. Insoweit ist die Klausel im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der AGB der Beklagten zu sehen und zu würdigen.
103Sollten infolge eine Mangels der gelieferten Ware bei dem Kunden Schäden eintreten, so kann er sich aufgrund der beanstandeten Klausel gezwungen sehen, am Vertrag festzuhalten, um diese geltend zu machen. Er sieht sich jedoch dann mit den Haftungsbeschränkungen [c) und d)] konfrontiert, wobei für ihn unklar bleibt, wie weit diese reichen (s.u.) und ob sie tatsächlich anwendbar sind. Die beanstandeten Klauseln sind danach in ihrem Gesamtzusammenhang im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend klar und verständlich, so dass dies zu einer Unwirksamkeit der unter b) bis d) gerügten Klauseln führt.
104Ergänzend ist zu den unter c) und d) gerügten Klauseln festzustellen, dass hier zudem ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB zu bejahen ist, der ebenfalls die Unwirksamkeit begründet.
105Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klausel nur die Gewährleistungsfolgen bei Mängeln regelt und damit in keinem Zusammenhang zu möglichen Körper- und Gesundheitsschäden steht, ist festzuhalten, dass auch der Mangel einer technischen Anlage, so hier einer Heizung, zu solchen Schäden führen kann. Durch die Klausel wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass die Geltendmachung solcher Schäden ausgeschlossen ist.
106Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7 a BGB Zudem führt die
107Unklarheit der Regelung auch zu einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1
108Satz 2 BGB.
109Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB ist auch zu bejahen. Nach dem Regelungsgehalt der Klausel werden auch solche Schäden von der Haftung ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Verkäufer die Vertragsverletzung/den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist mit § 309 Nr. 7 b BGB unvereinbar.
110Zu e) und f):
111Die Klauseln verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB und sind auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Verbraucher unzumutbar.
112Die Regelung ermöglicht es der Beklagten, die vertraglich versprochene Leistung zu ändern/zu erweitern, sofern die baulichen Verhältnisse des Objektes, in dem die Heizung eingebaut werden soll, es erfordern.
113Dies kann dazu führen, dass dem Kunden im Verhältnis zu der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung vom Umfang her eine erheblich erweiterte Leistung angeboten wird, zu deren Annahme er dann verpflichtet wäre. Dem Kunden wird damit das Wahlrecht entzogen, ggf. am ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt festzuhalten und sich ggf. über andere Firmen mit zusätzlich erforderlichen Materialien zu versorgen.
114Eine angemessene Beschränkung, die z. B. die "Vertragserweiterung" gemessen am Ursprungsvolumen des Auftrages in einem gewissen Prozentsatz als zulässig – somit für den Kunden kalkulierbar - regelt, sieht die Klausel nicht vor.
115Soweit die Beklagte meint, dass die Regelung den Kunden begünstige, da dieser durch die Vertragsanpassung erst eine brauchbare Leistung erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte Zweck der Leistung allein eine Begünstigung des Kunden sein, so könnte dies durch eine Option zugunsten des Kunden geregelt werden, indem dem Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wahl eröffnet wird, eine Vertragsanpassung herbeizuführen oder am Ursprungsvertrag festzuhalten.
116Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die Beklagte als Fachfirma letztendlich dafür verantwortlich ist, dass der Kunde von vornherein eine brauchbare Leistung erhält und sie darauf zu achten hat, dass der Kunde zur Bestimmung der Leistung präzise und genaue Angaben macht.
117Zu g):
118Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
119Eine Benachteiligung des Kunden ergibt sich daraus, dass von einem wesentlichen Grundgedanken des Sachenrechts abgewichen wird. Das Bestimmtheitsgebot des Sachenrechts gebietet es, dass von Anfang an klar ist, welche Sachen ins Eigentum des Käufers übergehen und welche nicht, damit sich der Käufer darauf einstellen kann.
120Die Klausel steht dem aber entgegen. Für den Kunden wird eben nicht klar, welche Materialien in sein Eigentum übergehen sollen oder nicht.
121Der gesamte Übereignungsvorgang wäre danach "unbestimmt".
122Die Beklagte wird hierdurch auch nicht belastet, da es ihr möglich sein sollte, das zu liefernde Material ordnungsgemäß zu berechnen und danach den Festpreis auszuhandeln.
123Zu h):
124Die Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB, indem sie den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
125Dies ist zwischen den Parteien auch im Wesentlichen unstreitig: die Beklagte hat auch - wenn nicht verbindlich - erklärt, auf diese Klausel in Zukunft verzichten zu wollen.
126Schließlich ist hinsichtlich der Verwendung der Klauseln die Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die Beklagte bisher allenfalls unverbindlich erklärt hat, auf einzelne Klauseln zu verzichten. Ebenso hat sie noch nicht dargelegt, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dementsprechend geändert hat oder eine Änderung zumindest vornimmt.
127Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
128Streitwert: 24.000.00 €
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Referenzen
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