Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 457/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.930,27 €
(i. W. einhundertzweitausendneunhundertunddreißig 27/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und
die Beklagte 52 %.
Der Kläger trägt jeweils 48 % der Kosten der beiden Streitverkündeten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu .
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Honorarforderungen aus abgetretenem Recht seiner
3Mitgesellschafter geltend aus einem Mandat, welches Rechtsanwalt
4F am 30.08.2001 von der Beklagten übertragen worden ist.
5Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt und wurde nach
6der Wiedervereinigung Eigentümerin verschiedener ehemalig volkseigener
7Betriebe, so unter anderem auch des W.
8Sie wandelte dieses Energiekombinat in mehreren Schritten gemäß den
9Vorgaben des westdeutschen Rechtssystems in eine Nachfolge-
10gesellschaft, nämlich die F2 um
11(F2). In der Folgezeit veräußerte sie Anteile an der F2 an private
12Investoren, so an die H (H), die
13X (X) und die W2 (W2). Insgesamt trat sie 51 % ihrer Beteiligung an der
14F2 an diese Gesellschaften ab. Die übrigen 49 % Beteiligung behielt sie,
15da ihr eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich
16war. Gemäß einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Vorschrift des
17§ 4 Abs. 2 KVG war die Beklagte verpflichtet, bis zu maximal 49 % der
18Geschäftsanteile an der F2 an die nach dem KVG Berechtigten zu
19übertragen. Bei diesem Berechtigten handelt es sich im Wesentlichen um
20Gemeinden, die enteignet wurden, um dem W das zur Energie nötige Anlagevermögen zu verschaffen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 67 f d. A. Bezug
22genommen.
23Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1995 vereinbarten die damaligen
24Gesellschafter der F2, nämlich die Beklagte, die H, die W2 und
25die X, das Stammkapital der F2 auf insgesamt 120 Mio. zu erhöhen
26(BI. 26 f d.A.). Die Beklagte hatte eine Beteiligung am Stammkapital der
27F2 nur noch in Höhe von 0,02042 %, sollte allerdings die Stimmrechte
28aus den neu geschaffenen Anteilen der Gesellschafter erhalten.
29Damit sollte den Interessen derjenigen, die einen Erwerbsanspruch nach
30§ 4 Abs. 2 KVG hatten, Rechnung getragen werden. Die neu geschaffenen
31Anteile sollten demgemäss so behandelt werden, als ob sie Anteile
32der Beklagten wären. In Fortführung dieses Gedankens erhielt die
33Beklagte das Recht, die neu gebildeten Geschäftsanteile ganz oder
34teilweise von den anderen Gesellschaftern zu erwerben. Das Erwerbsrecht
35war ursprünglich befristet bis zum 31.08.1999. Es ist jedoch
36verlängert worden aufgrund einer Option bis zum 31.08.2000. Das
37Erwerbsrecht wurde innerhalb des verlängerten Erwerbsrechts mit
38Schreiben der Beklagten gegenüber der S geltend gemacht. Die S ist im Wege der Umfirmierung aus der früheren X hervorgegangen
39(BI. 13 d.A.). Die Gemeinden C, E, N
40und L traten ihre Beteiligungsansprüche an die Streitverkündete
41zu 1. ab. Diese wiederum erhob unter dem 19.12.2000 Klage
42gegen die Beklagte auf Abtretung von Geschäftsanteilen am Stammkapital
43der F2 im Nennbetrag von 118.800,- DM. Insgesamt verlangte die
44Streitverkündete 13,656 % (BI.,63 f d.A.).
45Um ihre Rechte aus der Kapitalerhöhungsvereinbarung gegenüber der
46S zu wahren, schrieb die Beklagte unter dem 27.06.2001 sowie am
4727.07.2001 die S an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 03.08.2001
48dass kein Handlungsbedarf bestehe. Am 27.08.2001 kam es sodann zu
49einer Veräußerung der Anteile durch die S Dieser Vertrag liegt der
50Kammer nicht vor. Er war auch der Beklagten nicht bekannt, als sie
51beschloss, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die S
52vorzugehen.
53Im Vorfeld des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem
54Landgericht Dortmund kam es zu einer Vereinbarung der Beklagten mit
55der Streitverkündeten zu 1., wonach erstere sich am 28./29.08.2001
56verpflichtete, die Beklagte von allen Anwalts- und Gerichtskosten im
57Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der
58Beklagten gegenüber der S auf erste schriftliche Anforderung hin
59freizustellen, und zwar unter Verzicht auf jegliche Einreden und
60Einwendungen (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts
61Frankfurt vom 26.02.2004, BI. 255 /257 d. A.).
62Am 30.08.2001 kam es sodann zu der diesem Rechtsstreit zugrunde
63liegenden Beauftragung der Beklagten an Rechtsanwalt F mit dem
64Auftrag, beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen
65die S zu erwirken. In diesem Zusammenhang kam es zunächst am
66Morgen des 30.08.2001 gegen 10:23 Uhr zu einem Telefonat von
67Rechtsanwalt H2, der die Streitverkündete zu 1. vertrat, mit
68Rechtsanwalt F, worin Ersterer Einzelheiten des zugrunde liegenden
69Sachverhalts schilderte und in Unkenntnis der bereits durchgeführten
70Veräußerung der Anteile durch die S bat, eine einstweilige Verfügung
71gegen die S in E2 dahin zu erwirken, dass Letzterer
72untersagt werden sollte, das Geschäftsanteile an der F2 zu veräußern,
73soweit dadurch Rechte der Beklagten aus der notariellen Vereinbarung
74vom 27.07.1995 beeinträchtigt werden könnten. Mit einer Mail vom
7530.08.2001, die gegen Mittag bei Rechtsanwalt F einging,
76übermittelte er diesem den Auftrag, den Entwurf eines Antrags auf Erlass
77einer einstweiligen Verfügung gemäß den per Fax übersandten Anlagen
78und dem Zusatz, diesen so rasch als möglich beim Landgericht Dortmund
79einzureichen (wegen der Einzelheiten wird auf BI. 216 d.A. verwiesen).
80Offen blieb lediglich, ob eine einstweilige Verfügung bei der Zivilkammer
81oder bei der Kammer für Handelssachen beantragt werden sollte und die
82konkrete Bezeichnung der notariellen Urkunde, auf welche in dem Antrag
83Bezug genommen werden sollte (12).
84Um 14:52 Uhr sandte Rechtsanwalt F ein Fax an die Beklagte zu
85Händen von Rechtsanwalt S2, worin er mitteilte, dass er auf das
86soeben geführte Telefonat zurückkomme, derzeit mit der Prüfung des
87Vorgangs befasst sei und nach Abschluss unverzüglich auf die Sache
88zurückkommen werde (BI. 297 d.A.). Um 15:44 Uhr übersandte ihm die
89Beklagte durch Rechtsanwalt S2 sodann ein Fax, worin es hieß:
90"Wir beauftragen Sie hiermit, die C2 vor dem Landgericht Dortmund in
91dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die S zu
92vertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit der
93vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
94Verfügung sind wir einverstanden. Zur Vervollständigung der Unterlagen
95erhalten Sie anschließend anliegend die Gesellschaftervereinbarung vom
9627.07.1995 zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
97Am frühen Nachmittag reichte Rechtsanwalt F sodann den Antrag auf
98Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die S beim
99Landgericht Dortmund ein, dessen Wortlaut wie folgt lautete:
100"Es wird der Antragsgegnerin untersagt, ihre Geschäftsanteile an der F2
101... abzutreten oder anderweitig zu veräußern, soweit der oder die Erwerber
102nicht gegenüber der Antragstellerin in die Verpflichtung der Antrags-
103gegnerin aus der notariellen Vereinbarung vom 27.07.1995 (UR.-Nr: ...)
104eintritt oder eintreten."
105Der Antrag wurde am nächsten Tage dahingehend erweitert, dass der
106S untersagt werden sollte; einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu
107vollziehen, soweit dieser nicht die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1
108berücksichtige (104/105).
109Am 05.09.2001 kam es zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die
110... einstweilige Verfügung (BI. 100 d.A.). In diesem Termin erörterten die
111Parteien die Sach- und Rechtslage nach Vorlage des Kaufabtretungs-
112vertrags der S vom 27.08.2001, in welchem die Rechte der Beklagten
113gegenüber den Erwerbern der Geschäftsanteile in vollem Umfang
114Berücksichtigung gefunden hatte. Sie erklärten übereinstimmend die
115Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge
116(BI. 100 f d.A.). Das Landgericht Dortmund legte den Parteien die Kosten
117des einstweiligen Verfügungsverfahrens je zur Hälfte auf (BI. 102 d.A).
118Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde sowohl der Antragsgegnerin
119als auch der Antragstellerin vom 13.11.2001 (BI. 108 f d.A),
120Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die
121Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der hiesigen Beklagten in
122vollem Umfang auferlegt wurden (BI. 112 f d.A.).
123Den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Landgericht
124Dortmund mit einem Beschluss vom 18.03.2003 auf 100 Mio. DM
125fest (BI. 116 d.A). Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte F
126wurde der Streitwert bis zum 04.09.2001 auf 100 Mio. und nach übereinstimmender
127Erledigung des Rechtsstreits auf 1,7 Mio. DM festgesetzt
128(BI. 119fd.A.).
129Daraufhin erstellte die Sozietät des Klägers Kostenrechnung für das
130einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 184.803,58 €(BI. 126 d. A)
131mit eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 51 Mio € (= 100 Mio
132DM) und einer Verhandlungsgebühr nach 869.196,20 €.
133Die Kostenrechnung der klägerischen Sozietät über das Beschwerdeverfahren.
134gegen die Entscheidung nach § 91 a ZPO, datiert vom selben
135Tag, und verhält sich über 2.492,49 € (BI. 127 d.A.).
136Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 340.000,-- € fest (BI. 124d.A).
137Daraufhin erstellten die klägerischen Mitgesellschafter ihre Kostenrechnung
138unter dem 27.11.2002 in Höhe von 1.418,68 € (BI. 128 d.A).
139Unter dem 30.09.2003 ergänzte das Landgericht Dortmund per Beschluss
140das Protokoll vom 05.09.2001 dahin, dass vor Erledigung der Hauptsache
141die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (BI. 188 f d.A.).
142Am 01.10.2003 traten die Sozien von Rechtsanwalt F ihre
143Gebührenforderungen aus diesem Rechtsstreit an den Kläger ab
144(BI. 199 d.A.).
145Unter dem 27.11.2003 korrigierte die Praxis L2 pp.
146die Kostenrechnung für das einstweilige Verfügungsverfahren auf
147359.708,36 € (BI. 190 d.A.).
148Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Streitverkündete zu 1. auf Zahlung
149der Prozesskosten und auf Freistellung hinsichtlich der hier anhängigen
150Honorarforderung der Rechtsanwälte F in Anspruch genommen vor
151dem Landgericht Frankfurt. Dieses entschied mit noch nicht rechts-
152kräftigem Urteil vom 26.02.2004, dass die Streitverkündete zu 1. die
153Beklagte in Höhe der geltend gemachten Honorarforderung von nunmehr
154insgesamt 363.619,53 € des Klägers freizustellen habe (BI. 255 f d.A.).
155Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der S wurde
156der Streitwertbeschluss des Senats vorn 30.09.2004 abgeändert und wie
157folgt neu gefasst:
158"Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zur übereinstimmenden
159Erledigungserklärung der Parteien im Termin am 05.09.2001 auf 100 Mio.
160DM und danach auf 1,7 Mio. DM festgesetzt (BI. 274 d.A.)."
161Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus der wirksamen Abtretung
162seiner Sozietätskollegen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten
163Honorarkosten zustehe. Es handele sich bei dem an Rechtsanwalt F
164übertragen Mandat, um ein beschränktes Mandat, welches ihm nicht die
165Verpflichtung auferlegt habe, die Sach- und Rechtslage umfassend zu
166prüfen. Der Kläger behauptet, Rechtsanwalt F sei im Rahmen der
167Mandatserteilung sowohl von Rechtsanwalt H für die Streitverkündete
168zu 1. als auch von Rechtsanwalt S2 für die Beklagte mitgeteilt
169worden, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im alleinigen
170Interesse der Streitverkündeten zu 1. und auf deren Risiko geführt werde,
171so dass diese auch die Entscheidung über die Einleitung, den Inhalt und
172den Ablauf des Verfahren zustehe. Diese habe bereits die Antragsschrift
173ausgearbeitet. Die Antragsschrift sei zwischen den Beteiligten abgestimmt.
174Rechtsanwalt H habe bei dem Telefonat, welches
175Rechtsanwalt F mit ihm geführt habe, geäußert, dass der Antrag
176absolut eilbedürftig sei und noch am selben Tage beim Landgericht
177eingereicht werden sollte. Die E-Mail sei in der Mittagszeit des 30.08.01
178um 13:20 Uhr im Büro des Kläger eingegangen. Hierzu gehörten auch die
179Antragsschrift nebst Anlagen.
180Sie sei innerhalb von ca. 1 bis 2 Stunden gemeinsam mit Rechtsanwalt
181G durchgesehen worden und sodann beim Landgericht unter der
182Anschrift des klägerischen Büros sowie mit dem Zusatz hinsichtlich der
183genauen Urkundenrollenbezeichnung zu der notariellen Vereinbarung vom
18427.07.1995, abgereicht worden. Eine umfassende Prüfung sei weder
185zugesagt noch wegen der Kürze der Zeit möglich gewesen.
186Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst nur Zahlung in Höhe seiner
187ursprünglichen Kostennote nebst weiterer Kostenrechnungen von
188188.714,75 € beantragt hatte (BI. 2 d.A), nunmehr streitwerterhöhend,
189die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363.619,53 € nebst
190Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
191Europäischen Zentralbank aus 187.296,07 € ab dem 25.11.2002,
192aus 1.418,68 € ab dem 05.01.2003 und aus 174.904,78 € ab
193Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2003 zu zahlen.
194Die Beklagte beantragt,
195die Klage abzuweisen.
196Die Streitverkündete zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
197beigetreten und beantragt,
198die Klage abzuweisen.
199Der Streitverkündete zu 2. ist dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des
200Beklagten beigetreten und beantragt,
201die Klage abzuweisen.
202Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist
203der Auffassung, die Abtretung von Honorarforderungen der Rechtsanwälte
204sei generell unwirksam. Ferner rügt sie, dass die abtretenden Anwälte aus
205der Erklärung nicht erkennbar seien.
206Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Forderung des
207Klägers bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf der
208Grundlage eines Geschäftswertes von 100 Mio. DM gerechtfertigt sei. Das
209Honorar sei von vornherein auf die Gebühren zu beschränken, die bei
210einer richtigen AntragsteIlung entstanden seien. Hierbei sei ein Streitwert
211von allenfalls 54 Mio DM gerechtfertigt gewesen. Statt der ursprünglichen
212Kostenrechnung in Höhe von 184.80,58 € hätte sich nur eine Kostennote
213in Höhe von 101.413,93 € ergeben.
214Statt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren hätte sich nur
215eine Kostenrechnung in Höhe von 1.721,46 € ergeben. Die Kosten-
216rechnung für die Streitwertbeschwerde wäre bei zutreffender AntragsteIlung
217nicht entstanden. Die Beklagte meint, dass allein hinsichtlich der
218zuviel bezahlten Gerichtskosten der Schaden mindestens 211.674,84 €
219betrage. Mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 103.135,39 €
220werde die Primäraufrechnung erklärt. Da der Kläger höhere Anwalts-
221gebühren als 103.135,39 € nicht in Rechnung stellen könne, sei die
222Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sozietät des
223Klägers eine Beschränkung des Antrags entsprechend den Auffassungen
224des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen
225hätte. Nur vorsorglich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem
226zweitrangigen Teilbetrag betreffend die Gerichtskosten erklärt.
227Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hauptaufrechnung
228erklärt, soweit sich ein Gebührenanspruch des Klägers unter
229Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr nach
230einem Streitwert von 54 Mio DM errechne und im Übrigen hat sie die
231Hilfsaufrechnung erklärt (304).
232Weiterhin behauptet die Beklagte, die E-Mail sei bereits um 7:15 Uhr
233zugegangen. Das ergebe sich aus dem Kopf der E-Mail. Dem Kläger habe
234ausreichend Zeit zur Überprüfung der Antragsschrift zur Verfügung
235gestanden. Im Übrigen gehöre es zu den anwaltlichen Pflichten, auch bei
236einstweiligen Verfügungsverfahren, den Prozessstoff gründlich zu prüfen.
237Ein beschränktes Mandat habe nicht vorgelegten. Die klägerische Sozietät
238hätte auch die Verantwortung für die Schriftsätze zu übernehmen gehabt.
239Das gelte umso mehr, als bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung
240kein Anwaltszwang bestand. Die Frage nach einer (teilweisen) Identität
241der zu Veräußerung stehenden Anteile mit den optionsbelasteten Anteilen
242dränge sich auf. Die Freistellungsverpflichtung des Streitverkündeten ,
243führe nicht zu einem fehlenden Entstehen des Schadens. Sie bestehe
244allein zugunsten der Beklagten.
245Schließlich rügt die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.
246Die Streitverkündete zu 1. rügt ebenfalls die Zuständigkeit des
247angerufenen Gerichts.
248Weiterhin ist die Streitverkündete zu 1. der Auffassung, dass der
249Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus positiver
250Vertragsverletzung zustehe wegen der zu weiten Antragsfassung.
251Rechtsanwalt F habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der
252Streitverkündeten zu 1. versichert, dass er den Antragsentwurf zuvor
253ausführlich prüfen werde. Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass
254der Verkehrswert der optionsbelasteten Geschäftsanteile der S
255lediglich 103.737.065,- DM betragen habe. Mithin sei wegen des
256Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2/3 der Streitwert
257nur mit 1/3, nämlich mit 34.579.021,-- DM anzusetzen gewesen.
258Insgesamt seien Mehrkosten in Höhe von 1.052.896,-- DM an Anwalts- und
259Gerichtskosten entstanden. Außerdem wären die Beschwerdekosten
260für den Streitwert entfallen. Der Schaden sei daher insgesamt mit
2611.058.445,40 DM anzusetzen.
262Der Streitverkündete zu 2. ist der Auffassung, dass ein beschränktes
263Mandat nicht vorgelegen habe. Das Verschulden des Sozietätmitgliedes
264Ehlers des Klägers habe darin gelegen, dass er es unterlassen habe,
265einen eingeschränkten Antrag zu stellen. Er habe damit seiner
266Prüfungspflicht nicht genügt. Dies habe er auch nicht etwa in den weiteren
267ihm zur Verfügung stehenden 5 Tagen bis zum Verhandlungstermin
268nachgeholt. Es sei auch jeder Hinweis auf eine zu weite AntragsteIlung
269gegenüber dem Streitverkündeten und der Beklagten unterblieben. Es sei
270Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten für seinen Mandanten
271so niedrig wie möglich zu halten. Weiterhin meint der Streitver-
272kündete zu 2., daß ein Mitverschulden desStreitverkündeten zu 1. nicht
273vorliege.
274Es fehle an einem Schuldverhältnis im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht
275der Beklagten. Es sei allein Sache des Rechtsanwalts
276F gewesen, den Klageantrag zu formulieren. Eine Weisung, den
277Antrag so zu stellen, wie er im Ergebnis gestellt worden ist, sei nicht erteilt
278worden. Die Streitverkündete zu 1. könne nicht gleichzeitig Geschäftsherr
279und Erfüllungsgehilfe gewesen sein. Nach der eigentlichen Intention der
280Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten sollte
281die Beklagte das Verfahren im Interesse der Streitverkündeten zu 1.
282durchführen.
283Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 hat die EinzeIrichterin
284versucht, eine Erklärung der Beklagten dahingehend herbeizuführen,
285ob hinsichtlich des nunmehr erhöhten Klageantrages eine
286Hilfsaufrechnung oder eine unbedingte Aufrechnung vorgenommen
287werden soll. Nach widersprüchlichen Ausführungen und mehreren
288Telefonaten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem
289Hauptbevollmächtigten in Berlin hat die Prozessbevollmächtigte
290schließlich die zur Protokoll genommenen Erklärungen abgegeben.
291Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
292Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
293E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
294I. Honorarforderung
295Das Landgericht Dortmund ist nach § 34 ZPO als das Gericht der
296Hauptsache zuständig für die Honorarklage des Klägers.
297Der Kläger ist auch berechtigt, die Honoraransprüche der Sozietät
298L2 pp. nach Abtretung durch die einzelnen Sozien gemäß
299Erklärung vom 01.10.2003 allein geltend zu machen. Wie der Kläger im
300Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 im Einzelnen
301erläutert hat, hat jeder der Sozien aus der Praxis L2 die
302Abtretungserklärung unterschrieben und er seinerseits hat die Annahme
303unterschrieben. Damit ist die Abtretungserklärung wirksam. Sie ist auch
304nicht deswegen unwirksam, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches
305Verbot nach § 134BGB vorliegen könnte, wie die Beklagte meint.
306Ein solcher Verstoß kann sich nur aus den Regeln über die anwaltliche
307Schweigepflicht ergeben. Dieser ist nicht verletzt, soweit es sich um
308Mitglieder der Sozietät handelt. Eine Abtretung ist nur an Außenstehende
309unwirksam. Ein Verstoß gegen § 203 StGB oder § 49 BRAO ist nach
310dem Gesinn der Schweigepflicht nicht gegeben, wenn innerhalb der
311Sozietät abgetreten wird, die insgesamt zur Vertretung des Mandanten
312berechtigt ist (vgl. die Entscheidung LG Karlsruhe in MDR 2001,1383).
313Die Berechnung des Anwaltshonorars durch den Kläger ist auch
314zutreffend. Nach der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht bestätigten
315Streitwertentscheidung ist der Streitwert vom Landgericht zutreffend bis
316zur Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung
317der Sach- und Rechtslage auf 100 Mio. € und danach erst auf 1,7 Mio. €
318festgesetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der klägerischen Sozietät
319zwei Gebührenansprüche nach dem hohen Streitwert zustehen, nämlich
320die Erörterungs- (Verhandlungsgebühr) und die Prozessgebühr.
321Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Kläger sei nach § 242 nicht
322gerechtfertigt, und sei von vornherein nur in Höhe der Gebühren nach
323dem geringen Streitwert entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Von
324einer unzulässigen Rechtsausübung des Klägers insoweit kann nicht
325gesprochen werden. Der Honoraranspruch ist im vollen Umfang
326entstanden.
327II. Schadensersatz
328Der Beklagten steht allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den
329Kläger deswegen zu, weil dieser einen Verstoß gegen seine Anwaltspflichten
330dadurch begangen hat, dass er den Antrag zu weit gefasst und
331dadurch unnötige Kosten verursacht hat. Mit diesem Schadensersatz-
332anspruch kann die Beklagte unbedingt aufrechnen. Dies hat sie auch
333geltend gemacht, wenn auch nur in Höhe von 103.000,-- € im Wege der
334Hilfsaufrechnung. Die Erklärung der Prozessvertreterin im Termin vom
33506.1 0.2004 ist so zu verstehen, dass in Höhe einer Gebührenforderung
336für zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) nach einem
337Streitwert von 54 Mio DM die Honorarforderung als berechtigt angesehen
338wird, insoweit also unbedingt aufzurechnen ist, während im Übrigen
339wegen des weitergehenden Betrages hilfsweise aufgerechnet wird.
340In jedem Fall war die Hilfsaufrechnung auch zu prüfen und als
341unbegründet anzusehen, da der Anspruch in voller Höhe schlüssig und
342begründet ist, also nach Auffassung des Gerichts unbedingt aufgerechnet
343werden kann und muß.
344III. Anwaltliche Pflichtverletzung
345Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F,
346obliegen als Prozessanwalt Pflichten hinsichtlich des zu stellenden
347Antrags und der Begründung hierzu. Diese Pflichten hat er verletzt, als er
348eine zu weite AntragsteIlung übernommen und an das Landgericht
349Dortmund weitergeleitet hat. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags
350kann nur zu dem Ergebnis führen, wie dies in der Entscheidung des
351Oberlandesgerichts vom 30.09.2002 auf die Streitwertbeschwerde hin
352ausgeführt worden ist, nämlich, dass sich das Begehren der Beklagten
353und damaligen Antragstellerin, auf alle von der Antragsgegnerin
354gehaltenen Geschäftsanteile bezog und nicht unterschieden worden ist
355zwischen den Optionsreihen und den optionsbelasteten Geschäfts-
356anteilen. Der Antrag trifft keine ausreichende Differenzierung. Der Begriff
357"soweit" macht die Einschränkung nicht deutlich genug. Sie bringt nur die
358Kondition zum Ausdruck, die nach der vertraglichen Regelung und nach
359Auffassung der Beklagten die Veräußerung für sie hinnehmbar macht.
360Der Antrag ist nach seinem objektiven Wortlaut umfassend. Dies hätte
361auch bei einer gründlichen Prüfung der Antragsschrift in Übereinstimmung
362mit dem Antrag dem Prozessanwalt Rechtsanwalt F erkennbar sein
363können. Hierbei ist es gleichgültig, ob ihm eine ausreichende Zeit für die
364Prüfung zur Verfügung gestanden hat. Er hätte sich ggf. die Zeit nehmen
365müssen und noch weitere Stunden evtl. Tage für eine sorgfältige Prüfung
366dazu erbitten müssen, wenn ihm der Sachverhalt bei einer zur Verfügung
367stehenden Zeit von 1 bis 2 Stunden oder mehr an einem Tage nicht
368ausgereicht hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass bis zum Termin zur
369mündlichen Verhandlung noch weitere 5 Tage zur Verfügung standen, um
370den Antrag ggf. sorgfältig nachzuprüfen und mindestens die Erörterungsgebühr
371der Höhe nach einzuschränken. Im Ergebnis trifft den Prozessanwalt
372daher ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden, weil
373er dieser Prüfungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen
374ist.
375Der Klägerkann sich dabei nicht auf die Erteilung eines sog.
376"beschränkten Mandats" berufen. Ein solches beschränktes Mandat hat
377der BGH lediglich in seiner Entscheidung (NJW 97,2168 f) zu Grunde
378gelegt. Hierbei war es jedoch so, dass der Prozessanwalt fehlerhaft
379unterrichtet worden ist. Die fehlerhafte Unterrichtung lag in dem dort
380entschiedenen Fall darin, dass ihm die Prüfung der Verjährungsfrage mit
381der Erklärung verwehrt worden ist, er könne sich darauf verlassen, der
382Sachverhalt sei bereits durch einen weiteren Juristen gründlich geprüft
383worden auf die Verjährungsfrage hin. So liegt der Fall hier nicht. Die
384Beklagte hat ebenso wenig wie die Streitverkündete gegenüber dem
385Prozessanwalt Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen Prüfung
386gemacht. Der Prozessanwalt konnte daher aus der Urkunde, die der
387Antragsschrift zum einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt worden
388Ist und die sogar zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde, nämlich
389der Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 27.07.1995 entnehmen, dass die
390Beklagte nicht an allen Geschäftsanteilen der F2 eine Option besaß.
391Er hätte daher angesichts des verwickelten Sachverhalts und der
392Vorgeschichte mindestens Nachfrage halten müssen bei der Beklagten,
393welche Geschäftsanteile mit der Option belastet waren und welche nicht
394und den Antrag auch insoweit klarstellen müssen. Durch diese Pflichtverletzung
395ist der Beklagten ein Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:
396IV. Höhe der Aufrechnungsforderung
3971.
398Die Gerichtskosten sind tatsächlich
399angefallen nach einem Streitwert von
400100 Mio. DM. Hierfür sind Gebühren
401berechnet worden von 3 x 302.905,-- DM.
4023 Gebühren macht insgesamt daher also 908.715,-- DM.
4032. Rechtsanwaltsgebühren
404a)
405Die Rechtsanwaltsgebühr richtet sich über
406einen Streitwert von 100.000,- DM, wie der
407Kläger zutreffend berechnet hat für
4082 Gebühren von je 303.225,- DM nebst
409Schreibgebühr auf 606.490,- DM
410zuzüglich Mehrwertsteuer von 97.028,40 DM
411Summe: 703.518,40 DM.
412Für zwei Rechtsanwälte x 2 = 1.407.036,80 DM
413Summe der insgesamt entstandenen Kosten 2.315.751,80 DM
414Tatsächlich wären jedoch bei zutreffender AntragsteIlung Gebühren
415angefallen nach einem Streitwert von 54.000.000,- DM, wie die Beklagte
416in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2003 und im Termin zur mündlichen
417Verhandlung vom 06.10.04 ausgeführt hat. Die Kammer hat diesen Wert
418mangels anderer Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Wertes der
419optionsbelasteten Geschäftsanteile als Geschäftswert zu Grunde gelegt.
420Dies ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Der Wert ist
421insbesondere - im Gegensatz zur Auffassung der Streitverkündeten zu 1)
422- deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte über die Geschäftsanteile
423und ihre Bewertung als Gesellschafterin und Gründerin der F2
424genaueste Kenntnisse haben müsste.
425Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
4261. Gerichtskosten
427Eine Gebühr für 5 Mio. DM
428Geschäftswert 17.905,-- DM
429für je weitere 100.000,- DM 300,- DM
430= 49 Mio. DM ./. 100.000,-- DM
431=490 x 300 = + 147.000,- DM
4321 Gebühr nach einem Geschäftswert
433von 54.000.000 DM betrug demnach 164.905,- DM.
434Da 3 Gebühren anfielen wären Gerichtskosten
435entstanden in einer Höhe von
436insgesamt 494. 715,-- DM
437bei richtiger AntragsteIlung.
4382. Rechtsanwaltskosten
439Bei den Rechtsanwaltsgebühren ist
440auszugehen bei einem Streitwert von
4415 Mio. DM von einer Gebühr in Höhe von 18.225,-- DM.
442Für weitere je 50.000,- DM fallen an
443je150,- DM = 49 Mio. ./.
44450.000,- DM = 980 x 150,- DM 147.000.-- DM
445insgesamt hätte also eine Gebühr
446für den Streitwert von 54 Mio. DM
447betragen 165.225.—DM.
448Bei 2 Gebühren wären angefallen 230.500.-- DM
449zuzüglich Schreibgebühren 40.-- DM
450Summe: 330.540.-- DM
451zuzüglich 16 %Mehrwertsteuer 26.442,40 DM
452insgesamt hätte Rechtsanwalt
453Ehlers demnach liquidieren können 356.932,40 DM.
454Insgesamt wären angefallen
4552 Rechtsanwaltsgebühren, somit 713.974,80 DM
456zuzüglich 3·Gerichtsgebühren 494.715,-- DM
457Summe: 1.208.579,80 DM.
458Dieser Betrag ist abzuziehen von den
459tatsächlich entstanden Kosten:
4601. Gerichtskosten in Höhe von
4613 Gebühren 908,715.-- DM
462Anwaltsgebühren in Höhe von 703.518,40 DM
463ferner Anwaltsgebühren der
464Gegenseite im gleichen Umfang 703.518,40 DM
465Summe: 2.315.751,80 DM
466Der Schaden liegt in der
467Differenz und demnach 2.315.751,80 DM
468./. 1.208.579,80 DM
469Differenz 1.007.172.-- DM
470Der Schaden aus dem einstweiligen
471Verfügungsverfahren beträgt 514.958,87 €
4722. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren
473nach § 91 a ZPO
474Anwaltskosten tatsächlich entstanden
475nach einem Wert in Höhe von 1,7 Mio.
476= 869.196,20 € betrugen 2.492,49 €
477(BI. 127 d.A.)..
478Tatsächlich wären bei richtiger
479Antragstellung Anwaltskosten nur nach
480einem Streitwert von 1,3 Mio. entstanden
481(s. o.),
482Hierfür beträgt die,5/10 Gebühr
4831.242,50 DM + 40,- DM Schreibgebühr
484sowie Mehrwertsteuer sind insgesamt 1.371,70 DM
485= 701,34 €.
486Der Schaden insoweit beträgt 1.791,15 €
487Diese Beträge sind bei beiden Anwälten
488angefallen und betragen demnach insgesamt 3.582,30 €
4893. Die Kosten der Streitwertbeschwerde
490Die Kosten der Streitwertbeschwerde wären
491bei insgesamt zutreffender AntragsteIlung
492entfallen. Sie betragen (BI.·128 d.A.) 1.418,68€.
493Da diese auch doppelt angefallen sind
494ergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.837,36€.
495Insgesamt beträgt somit der der Beklagten
496aus der zu hohen AntragsteIlung entstandene Schaden 521.378,53 €.
497Mit diesen Beträgen hat die Beklagte gegen die
498Klageforderung aufgerechnet.
499Die Forderung des Klägers wäre somit, wenn die Schadensersatzforderung
500der Beklagten in vollem Umfang zustehen würde, erloschen.
501Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte muss sich das Mitverschulden
502des Streitverkündeten zurechnen lassen.
503V. Mitverschulden
504Der Beklagten ist das Mitverschulden des Streitverkündeten im
505Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu der klägerischen Sozietät
506schadensmindernd zuzurechnen.;§§254,278 BGB
507Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftungsverhältnis
508zwischen Prozessbevollmächtigtem und Verkehrsanwalt im üblichen
509Sinne zwischen den Beteiligten vorgelegen hat. Der Beklagten ist vielmehr
510wegen der kritiklosen Überlassung der Führung des Rechtsstreits an die
511Streitverkündete deren Mitverschulden wegen schadensursächlicher
512Fehlinformation zuzurechnen. Zwar geht die Rechtsprechung
513grundsätzlich nicht von einem Mitverschulden des Mandanten aus, wenn
514dieser einen Anwalt mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen
515beauftragt hat. (Vgl. hierzu OIG Frankfurt, NJW-RR 2003,709 f; BGH NJW
51693,1779f;)
517Das ist jedoch im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, wenn der
518Mandant die Information über den Sachverhalt und die Voraussetzungen
519der AntragsteIlung vollständig einem Vertreter überlässt. Die Beklagte hat
520hier die Beauftragung in vollem Umfang der Streitverkündeten zu 1.
521überlassen. Die Streitverkündete zu 1. hat auch ihre Verpflichtung
522gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits dadurch verletzt, dass
523sie eine falsche AntragsteIlung diesem gegenüber an die Hand gegeben
524hat, die zu der Schadensursache letzten Endes geführt hat. Der Beklagten
525oblag gegenüber dem Schädiger eine Verpflichtung zur Schadensverhütung
526und zur Schadensminderung insoweit, als sie im Einzelnen
527hätte klarlegen müssen, insbesondere nach Kenntnis des genauen Inhalts
528der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass sie nicht in
529vollem Umfang optionsberechtigt an den von der S abzutretenden
530Geschäftsanteilen war. Ihr Optionsrecht ergibt sich erst mittelbar aus der
531nachgesandten Urkunde vom 27.07.1995. Allein das Studium dieser
532Urkunde ist im Rahmen einer kurzfristigen AntragsteIlung zu komplex, um
533in vollem Umfang zu verstehen, welche Rechte der Beklagten hieraus
534zustehen und um welche Rechte sie im Zusammenhang mit ihrem Streit
535gegenüber der S fürchten musste. Den Einblick in diese Rechtsverhältnisse
536konnte ihr nur die Beklagte und auch die in vollem Umfang
537informierte Streitverkündete verschaffen, weil diese die Geschäftsanteile
538sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrem Wert deutlich kannten.
539Führt eine Partei ihren Rechtsstreit nicht selbst, sondern lässt ihn durch
540einen bevollmächtigten Vertreter bearbeiten, so müssen diese für sie die,
541Verpflichtungen erfüllen, die sie im Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten
542treffen. In diesem Umfang muss sich auch die Beklagte deren
543Unterlassungen nach §§ 254, 278 BGB rechnen lassen (vgl. hierzu auch
544RGRZ, Band 167, Seite 77/81; OLG München, NJW RR 1991,1460;
545BGH 1997,2168/2170).
546Es handelt sich vorliegend nicht etwa um einen Fall wie in der
547Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1779) entschiedenen, in welchem die
548Anwälte nacheinander tätig waren. Es handelt sich auch nicht um ein
549typisches Pflichtverhältnis zwischen Prozessanwalt und Verkehrsanwalt,
550sondern vorliegend hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 1. in vollem
551Umfang freie Hand gelassen und darüber hinaus durch ihr Fax vom 30.08.
552die von der Streitverkündeten verfasste AntragsteIlung genehmigt
553als sie: "Mit der vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer
554einstweiligen Verfügung sind wir einverstanden", geschrieben hat.
555Im Ergebnis muss sich daher die Beklagte das Verschulden der
556Streitverkündeten zu 1. ebenso zurechnen lassen, wie eigenes
557Verschulden. Die Einzelrichterin schätzt den Umfang des Verschuldens
558der Streitverkündeten zu1. auf mindestens ebenso hoch ein, wie das
559Verschulden des Mitgesellschafters des Klägers, nämlich auf 50 %.
560Dabei ist unberücksichtigt geblieben, das Rechtsanwalt F nur kürzere
561Zeit bis zur Stellung des Antrags zur Verfügung gestanden hat als der
562Streitverkündeten. Auf den Zeitraum kann es vorliegend nicht ankommen,
563zumal Rechtsanwalt F noch weitere 5 Tage gehabt hätte, um den
564Antrag zu reduzieren, ebenso wie auch die Beklagte und die
565Streitverkündete.
566Den Umfang des Verschuldens nimmt die Einzelrichterin bei jedem der
567Beteiligten mit 50 % an, so dass sich der Schaden der Beklagten aufgrund
568dieses Mitverschuldens um die Hälfte mindert. Er beträgt somit nur
569260.689,26 €. Mit dieser Schadensersatzforderung kann sie gegen die
570klägerische Forderung unbedingt aufrechnen.
571Es verbleibt somit noch eine
572Gebührenforderung des Klägers
573in Höhe von 363.619,53 €
574./. 260.689,26 €
575Klageforderung 102.930,27 €.
576Auf Grund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung waren Zinsen erst
577seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes, d. h. seit dem Termin
578vom 10.12.2004 zuzuerkennen, weil eine frühere Zustellung aus den
579Akten nicht ersichtlich ist.
580Die Kosten des Rechtsstreits richten sich unter Berücksichtigung der
581Hilfsaufrechnung in Höhe von 181.122,89 € nach dem Grad des
582Obsiegens und Unterliegens.
583Entsprechend waren auch die Kosten der Streitverkündeten dem Kläger
584nach § 101 ZPO aufzuerlegen.
585Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
586§ 709 ZPO.
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Referenzen
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