Urteil vom Landgericht Dortmund - 14 (XIII) H 1/02
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 2 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Feststellungen
4I.
5Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
6Der heute 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder
7bei seinen Eltern in C in der ehemaligen DDR auf. Sein Vater arbeitete dort als
8Beamter beim Wasseramt und seine Mutter war als Logopädin beschäftigt.
9Der Angeklagte wurde 1967 altersgerecht eingeschult und wechselte nach der
10Grundschule auf die erweiterte Oberschule, die er 1979 mit Erfolg abschloss. Schon
11während der Schulzeit nahm er Gesanqs- und Klavierunterricht, der die Basis seiner späteren beruflichen Tätigkeit darstellen sollte.
12Im Anschluss an seine Schulzeit wurde er wegen einer Verletzung zunächst vom Vorgesehenen Militärdienst zurückgestellt. In der Zeit bis zu seiner Einberufung im Jahre 1980 führte er Gelegenheitsarbeiten u.a. als Hotelboy durch. Bei dieser
13Gelegenheit lernte er 1980 auch seine spätere Frau, die frühere Mitangeklagte T kennen, die zu dieser Zeit in demselben Hotel arbeitete wie der
14Angeklagte.
15Nach dem Ende des Militärdienstes, den der Angeklagte in einer Sportkompanie bei
16der Luftwaffe O ableistete, entschloss er sich im Oktober 1981
17Gesang und Klavier an der Hochschule für Musik "F" in C zu studieren.
18Den Studiengang gab er nach einem Jahr jedoch wieder auf und wechselte an die
19Hochschule für Schauspielkunst "C2" in C, die er 1986 als
20Diplomschauspieler mit Erfolg abschloss.
21Nach dem Studium folgten in der Zeit bis zur Wende in der ehemaligen DDR
22Engagements im Berliner Kabarett "E" und beim Deutschen Fernsehfunk. Im
23Jahre 1989 heiratete der Angeklagte die frühere Mitangeklagte T.
24Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der heute 7 Jahre alt ist.
25In der Zeit seit 1990 stieg der Angeklagte zu einem in Ost- und Westdeutschland
26bekannten und beliebten Schauspieler auf. Er arbeitete weiter als freier Schauspieler
27und erhielt Haupt- und Nebenrollen sowohl bei Produktionen des öffentlich-
28rechtlichen Fernsehens als auch des Privatfernsehens. Parallel zu den
29Fernsehproduktionen arbeitete der Angeklagte als Schauspieler an verschiedenen
30Theatern in Deutschland, zuletzt vornehmlich in Düsseldorf und Köln.
31Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 13.10.2004 wurde er am 14.10.2004
32wegen der Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens festgenommen. Er befand sich
33in der Folgezeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, bis die
34Kammer den Heftbefehl durch Beschluss vom 05.11.2004 aufhob.
35Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
36II.
37Rahmengeschehen
38Ende 1993 lernte der Angeklagte über einen befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 aus den alten
39Bundesländern kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.
40Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen
41Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass der
42Angeklagte und dessen Ehefrau aufgrund der guten Einkünfte des Angeklagten an
43Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf
44Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich der Angeklagte
45und seine Frau zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,
46G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie
47die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber
48hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert
49und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.
50Q vermittelte zu dieser Zeit seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus
51I ein Objekt in M, G7.
52T3 wollte dort auf einem von ihm am 19. März 1993 für 1,5 Millionen DM
53gekauften Grundstück mit seinem Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus
54mit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt
55worden, für den Verkauf der Eigentumswohnungen zu sorgen, so dass er daran
56interessiert war, den Angeklagten und dessen Ehefrau näher kennenzulernen, um
57sie als Erwerber zu gewinnen.
58Vor diesem. Hintergrund regte Q2 gegenüber T ein Treffen mit
59Q und C3 an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel 1993 /1994 zu
60mehreren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau einerseits und
61den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die Eheleute
62T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in T4 und
63zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in M.
64Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der T's in T4
65behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch und entschlossen
66sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten und Jahren bis
67Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig Verurteilten
68Q entwickelten der Angeklagte und seine Frau außerdem schnell ein sehr
69enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte brachten
70es mit sich, dass der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T sich ab
71Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3 diverse
72Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem bereits
73erwähnten Objekt in M - hier kauften T's im April 1994 von
74dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM –beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit bis Anfang 1996 auf unterschiedliche Art
75und Weise an Projekten in G, P, E2 bzw.
76I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4 (G3),
77auf das noch einzugehen sein wird. Im Rahmen dieser Projekte ging der Angeklagte
78gemeinsam mit seiner Ehefrau Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM
79ein. Im Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben
80G2 in T4 ein.
81Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch
82keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,
83so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in
84absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen
85beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer
86Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D
87führte dazu, dass sich der Angeklagte und seine, Ehefrau einerseits sowie die
88rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in
89einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite
90eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der
91Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen
92konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies
93betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im
94B Unternehmensverbund zusammengeschlossenen Gesellschaften) als auch die
95Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.
96Für den Angeklagten und seine Frau schlug in erster Linie das Bauvorhaben in
97M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich
98knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die
99geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie
100vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,
101allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle
102Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996
103fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn
104Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen
105wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab
106Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung
107der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht
108ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig
109eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur
110Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht
111durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten
112Einsparungen von Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro Quartal
113aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des Angeklagten
114bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden konnten.
115Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L im April
116und Mai 1996 Rückstände in Höhe von ca.100.000 DM anmahnen musste. Die
117Bezahlung dieser hohen Summe war dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht
118möglich, so dass sich die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996
119auf insgesamt knapp 200.000 DM erhöhten. Da die Rückstände auch im Laufe der
120folgenden Monate nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende
1211996 erstmals zur Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung
122gestellten 3.538.492,04 DM konnten der Angeklagte und seine Frau bis zuletzt nicht
123aufbringen.
124Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die
125angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995
126begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf
127illegale Weise zu "stopfen". Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in
128Absprache mit C3 und T erstmals für dieses Projekt bestimmte
129Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für
130das Objekt G2 der T's in T4; die Kammer ist allerdings
131zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise nicht,
132mit ihm abgesprochen worden und ihm daher unbekannt war. Das so entstandene
133finanzielle "Loch" versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme
134weiterer Kredite für neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund
135verschiedenster Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten
136und Engpässe heraufbeschworen. Hinzukam, dass die Bauprojekte zumindest
137teilweise von vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d.h. die
138angenommenen Baukosten hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch
139bemessen.
140Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für
141neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten
142abzulösen, d.h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt
143verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im übrigen für die
144drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise
145ermöglichte es Q und C3 überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu
146sein. Spätestens ab Ende 1995 lebten der Angeklagte, seine Ehefrau, Q und
147C3 nur noch "von der Hand in den Mund", was auch dem Angeklagten nicht
148verborgen blieb. Durch einen seitens der T5 LB im Frühjahr 1996
149ausgesprochenen Widerruf einer Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das endgültige wirtschaftliche Aus.
150Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als
151auch der Angeklagte und seine Ehefrau Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines
152Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.
153Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten
154Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren
155Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle
156Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und
157Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war
158das Bauvorhaben des Angeklagten und seiner Frau angesichts ihrer damaligen
159finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass selbst Q vor dessen
160Durchführung warnte. Zu einer Zeit, als der Angeklagte und die frühere
161Mitangeklagte T u.a. den Kredit über 4 Millionen DM für die
162Eigentumswohnungen in M schon nicht mehr bedienen konnten,
163da sich ihr Konto ständig so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte
164Überziehungslinie mehrfach überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven
165vollständig aufgebraucht waren, kauften sie am 12.06.1996 ein Grundstück in
166T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den Bau eines Einfamilienhauses,
167das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.
168Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten
169der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue
170Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott
171vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für den Angeklagten, seine Frau
172sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres
1731996 endgültig ausweglos erschien. Und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer
174Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar
175bevorstand, kam u.a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über
176unbelastete Grundstücke in Berlin und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in
177die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten der Angeklagte,
178T, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte
179Einnahmequelle zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher zu stopfen". Der Angeklagte, dem seine verheerende finanzielle Situation voll umfänglich bekannt war, hielt, als er die Familie X kennenlernte, diese irrtümlicherweise für solvent; er hoffte daher, seine finanziellen Probleme mit Hilfe der Familie X lösen zu können.
180III.
181Die Tatvorwürfe - Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zum Nachteil der Familie X in zwei Fällen
1821.
183Vorgeschichte
184Ende 1993 besaß. die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum
185C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in
186der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei
187Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X
188selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR
189vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur
190ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die
191Liegenschaft in F2 gehörte.
192Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie
193es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb
194die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch
195weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die
196Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer
1971623621638) bei der C4 Sparkasse in Höhe von 650.000 DM aufgenommen
198und als Sicherheit zugunsten der Sparkasse Grundschulden auf den drei
199Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)
200und 200.000 DM (G5) bewilligt.
201Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4
202Sparkasse zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die
203hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen
204sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank
205abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit
206in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer
2074012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den
208vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt
209worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf
210dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages
211feststand, dass die Immobilien in F2 und C4, G5,
212verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X
213ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der
214Notarin X2 aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu
215verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur
216aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren,. da
217die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen
218Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.
219Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen
220Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf von
221F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines Grundstücks in
222U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen wollten.
223Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am
22420.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Sparkasse und
225erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden
226auf den beiden Grundstücken in C4. Eine entsprechende Bewilligung für
227das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein
228weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das
229Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.
230Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars
231L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in
232U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm
233großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem
234großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen
235bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in
236der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem
237Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum
238des Volkes, so dass die Treuhandanstalt Berlin als Verkäufern des Grundstücks
239auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das
240darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages
241betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM
242und für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4
243zu entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum
24411.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis
245war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung
246über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.
247Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb des
248notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von 150.000
249DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen "schwarz"
250bezahlen sollten.
251Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den
252Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich
253des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über
2541,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis
255nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine
256Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser
257Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an
258einem Erwerb zwecks Bebauung, interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den
259potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die
260Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis
261August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss
262gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F2 zwar bereit,
263den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings
264sahen sich die Eheleute X gezwungen eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der
265E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen
266Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.
267Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe
268von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine
269Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke
270F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem
271Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von
272118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung
273von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,
274weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks
275U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher
276gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um
277die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu
278gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten
279in Höhe der bereits erwähnten 175.000DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das
280Darlehen 3591000182 der Zeugin Rita X bei der C4 Sparkasse.
281Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die
282Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das
283Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden
284zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für F2 in einer Höhe von
285insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten. Bei der
286Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank neben
287der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000 DM),
288dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043 um
289226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.
290Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich
291bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch
292notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2
293aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die
294Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien
295G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits
296innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank
297außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke
298G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin
299X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,
300dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren
301notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2
302aus C) verzichtete die Zeugin Rita X bezüglich der Immobilie G5 zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von
303Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt
304worden war.
305Am 21./23.09.1994 schloss die Zeugin sodann den Darlehensvertrag 4012276201
306über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis
307zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die
308Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer
309weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U
310bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den
311Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien
312G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde
313verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank
314weder zu veräußern noch zu belasten.
315Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der
316E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.
317Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden
318Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994
319die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden
320Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen
321Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis
322für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der
323E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis
324gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer
325Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sel. Die Eintragung
326verzögerte sich jedoch, weil, das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung
327vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.
328Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des
329Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrung
330des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung
331noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko
332einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte
333die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute
334X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch
335eingetragen.
336Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die
337Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke
338G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war
339u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen
340Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die
341Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war
342kein Käufer für die Grundstücke zu finden.
343X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6
344über den Kauf des Grundstücks F2; die
345Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der
346Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.
347Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein
348künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu
349finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom
35030.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von
351X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.
352Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund. der
353durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch
354nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der
355E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute
356X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch
357angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe
358von 4,5 Millionen DM vor.
359Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres
3601995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995
361grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept
362einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der
363Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich
364X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,
365Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,
366Frau K davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren
367Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die
368Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5
369durch den Sohn Steffen X und einen teilweise Verkauf des Grundstücks
370F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken
371sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert
372der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die
373restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils
374in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.
375Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem
376Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von
377der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen
378abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X
379rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die
380Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht
381zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in
382Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei
383der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin
384zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen
385X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des
386Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten
387diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde
388F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft
389zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm
390große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum
391der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.
392Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und
393den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in
394einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass
395sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM
396belaufen werde.
397Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten
398Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der
399E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X
400und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die
401nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm
402großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den
403Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf
404an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich
405einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des
406Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch
407darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin
408vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des
409Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht
410komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die
411Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens
4124012276201 zurückgestellt.
413Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer
414Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25./31.10.1995 der
415Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher
416vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die
417neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch die
418Zeugin X, also am 31.10.1995 aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am
41901.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten
420Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf
421die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.
422Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E
423Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November
4241995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2
425der E Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich
426trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte; an die
427Tochter Ellen X für 250.0.00 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte die
428Zeugin Ellen X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3, gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises
429bis zum 30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens
4304012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die
431Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass
432auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass
433sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um
4342.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten der Zeugin Ellen X wurde
435dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des
436Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,
437sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.
438Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten sich trotzdem bis zum
439Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar
440dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der
441jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten
442Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.
443Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der
444Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines
445Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von
4461,38 Millionen DM fruchtlos; so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer
447Käufer gesucht werden musste.
448Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das
449Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma
450C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen
451könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996
452den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine
453Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die
454Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der
455E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und
456daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die
457Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6
458zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der
459Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung
460des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich. des Kaufpreises bot die C6
461X 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung
462geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den
463Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei; weil nur auf diese Weise die angepeilten
4642.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.
465Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der
466E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom
46711.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der
468Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte
469Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer
470Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im
471Schreibender C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung
472des Kaufpreisangebotes zur Folge.
473Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch
474immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,
475einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der
476seitens der Filiale 1 nur im Hinblick auf die Sicherheiten und den
477bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes
478F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs 2 der
479E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum 30.06.1996 unter
480Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von mindestens 1,776 Millionen
481DM aus den Verkaufserlösen G5 und F2 die Zustimmung zum
482Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu erklären, sofern der Nachweis der
483Bedienbarkeit des verbleibenden Hypothekendarlehens erbracht worden sei.
4842.
485Das Tatgeschehen
486a) Die Tatplanung
487In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass
488die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X
489den Angeklagten T kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder
490aufgrund eines Tipps seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und
491bekundete Kaufinteresse hinsichtlich des Grundstücks G5 in
492C5. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die
493Eheleute T ihr Privathaus auf der bereits erwähnten Liegenschaft in T6
494errichten würden, erklärte der Angeklagte, er suche für ein privates Bauvorhaben ein
495passendes Grundstück und vereinbarte mit dem Ehemann der Zeugin Rita X
496einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es Anfang April 1996 zu einem ersten
497Treffen, im Eiscafe der Eheleute X in C5, G4, an dem
498auch die frühere Mitangeklagte T und die Zeugin Rita X teilnahmen.
499Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau die nahegelegene Immobilie
500G5 gemeinsam mit dem Ehemann der Zeugin Rita X besichtigt
501hatten, kehrten sie zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und
502besprachen dort in Anwesenheit der Zeugin Rita X die weitere Vorgehensweise.
503Der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T erklärten nun, sie hätten
504sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in T6 entschlossen, es
505bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück G5 stehende
506Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4 - gemeint war der
507rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit einem weit
508höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen würde.
509Dieser Vorschlag fiel bei X aufgrund der sinkenden Immobilienpreise auf
510fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,
511sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2
512verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den vom Angeklagten erwähnten
513Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zukönnen, als er von der C6
514geboten worden war. Nachdem sich der Angeklagte grob über den Planungsstand
515des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück
516in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte
517(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich
518sodann Wieder zu melden.
519Kurze Zeit später rief der Angeklagte den rechtskräftig Verurteilten Q an und
520informierte ihn über den neu geknüpften Kontakt, indem er ausführte, mit der Familie
521X und deren Grundstücken "könne man einiges machen". Diese Aussage fasste
522der Q angesichts der wechselseitig bekannten, permanent drängenden.
523Geldprobleme aller Beteiligten so auf, dass der Kontakt zu X möglicherweise
524eine neue Geldquelle eröffne, die zur Tilgung der Altverbindlichkeiten herangezogen
525werden könne, die der Angeklagte und seine Ehefrau sowie Q und C3
526seit 1994 angehäuft hatten. Aus diesem Grund zeigte Q umgehend Interesse
527an den Grundstücken und schickte den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen
528leitenden Angestellten des B Unternehmensverbundes - nach C, um die
529Immobilien. in Augenschein zu nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11 den
530rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem Grundstück
531G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung handele
532und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich
533vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8
534Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu
535diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.
536Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten
537Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu
538einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch der
539Angeklagte und seine Ehefrau teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser
540Zusammenkunft erfuhren der Angeklagte, T und Q auch von dem
541unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen
542Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit
543X's geführten Gespräche, die der Angeklagte und Q in den darauf
544folgenden Wochen in Form von Telefonaten und weiteren persönlichen Kontakten
545fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere Auskünfte über X's Grundstücke
546und deren eventuelle Belastung mit Grundpfandrechten zu erhalten, wobei der
547Ehemann der Zeugin Rita X vor allem die Nähe zum Angeklagten suchte, dem
548er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler und der Tatsache, dass
549auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem Maße Vertrauen
550schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen suchten der
551Angeklagte und Q mindestens einmal gemeinsam mit dem Ehemann der
552Zeugin Rita X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen zum
553Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.
554Spätestens im Juni 1996 hatten sich der Angeklagte und seine Ehefrau sowie
555Q und C11 einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der
556Familie X verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis
557erlangt. Sie hatten im Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier
558Grundstücke besaßen, wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM
559belastete Grundstück G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr
560spielte. Dies galt jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und
561U sowie das mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete
562Grundstück in F2, die sowohl den Angeklagten und seine Ehefrau als auch
563Q und C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q
564und C11 etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen
565Gesamtlage aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine
566schnelle Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell
567angespannten Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen
568Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck
569nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der
570Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am
57124.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201
572gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein
573Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur
574Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer
575die Kammer nicht abschließend klären konnte, ob der Angeklagte, T,
576Q, C3 und C11 sie kannten. So war die Vereinbarung mit dem
577ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum
57830.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück
579F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist
580auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die
581Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5
582wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X
583vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst
584zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der
585lmmobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus
586dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu
587bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.
588X erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen
589Schwierigkeiten der Familie X für ihn, die Gesellschaften des B
590Unternehmensverbundes und im Hinblick auf die drängenden Altverbindlichkeiten.
591ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien G5, U und F2
592zu nutzen, um den Betrieb seiner und C3 an sich längst konkursreifen
593Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den Vorherigen Bauvorhaben
594resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den Wünschen des
595Angeklagten, seiner Ehefrau und des rechtskräftig Verurteilten C3 entsprach.
596Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zunehmen und sich von der Familie
597X angesichts von deren eigenen wirtschaftlichen Problemen zu trennen,
598entschloss sich auch der Angeklagte, die Projekte fortzuführen und Q in
599diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei war ihm klar, dass die
600Fortsetzung der Vorhaben wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute
601X möglich sein würde, was er aufgrund seiner eigenen finanziellen
602Zwangssituation billigend in Kauf nahm.
603Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug der Angeklagte den
604Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der Liegenschaften F2 und
605G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw. Sanierung ins Auge zu fassen,
606da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter Verwendung der bisherigen
607Planungen der Firma C6 sollte F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut
608werden, wobei von vornherein klar war, dass aufgrund der am 03.04.1996 von der
609Gemeindevertreterversammlung beschlossenen Reduzierung der
610Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von insgesamt 24 Wohneinheiten möglich
611sein würde. Diese Wohnungen sollten nach einer entsprechenden Teilungserklärung
612gewinnbringend veräußert werden. Eine ähnliche Vorgehensweise planten der
613Angeklagte und Q auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das
614geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres
615Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der
616Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.
617Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2(B2) der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 durchgeführt werden.
618Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke
619auszuschlachten, gerierten sich der Angeklagte, seine Ehefrau und Q im
620Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei
621bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
622fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
623hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten
624Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen
625war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung des Angeklagten ein
626großangelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X bezüglich
627aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen
628Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu bebauen und
629zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch das Grundstück
630U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den Banken dienen
631sollte. Die personelle Zusammensetzung der Grundstücksgesellschaften stand zu
632diesem Zeitpunkt – Ende Mai 1996-noch nicht exakt fest es war jedoch klar, dass
633neben Q und den Eheleuten X auch der Angeklagte, T und
634C3 in irgendeiner Form beteiligt. sein würden. Der rechtskräftig Verurteilte
635Q versprach im Einvernehmen mit dem Angeklagten den Eheleuten X in
636diesem Zusammenhang, er werde deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank
637in Höhe von 1.803.000 DM umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das
638Objekt F2 ablösen. Im Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren
639Kinder Eigentümergrundschulden in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis
640dahin unbelasteten Grundstücken G5 und U bestellen und diese
641jeweils an die übrigen GbR-Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q.
642zusammen mit dem Angeklagten, T und C3 die Verfügungsgewalt
643über die Grundschulden erlangen und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln
644einsetzen, ohne dass dies einer weiteren Genehmigung der Familie X bedurft
645hätte. Den Eheleuten X spiegelte er hingegen in Absprache mit dem
646Angeklagten vor, die Bestellung und Abtretung der Grundschulden solle in erster
647Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR-Mitglieder, also des Angeklagten
648und dessen Frau sowie des rechtskräftig Verurteilten C3, dienen. Durch die
649Gründung der Grundstücksgesellschaften würden nämlich neben den Eheleuten
650X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die Altverbindlichkeiten auf dem
651Grundstück F2 haften und insofern quast 2/3 der Schulden übernehmen. Dies
652könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen, um die Vertragstreue der
653Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten Q und der Angeklagte
654die Eheleute X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5 überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich
655zur Kreditbeschaffung in bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und
656einer finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.
657In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die der
658Angeklagte nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der wesentlichen
659Punkte kannte, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar tatsächlich vor,
660die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu bebauen und zu
661vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, dem Angeklagten,
662T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als Sicherheit oder
663für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern auch für eigene Zwecke
664verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere
665Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.
666Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits,den ein Geschäftspartner
667des Q, der anderweitig Verfolgte C7; für seine Firma L3 bei der
668Sparkasse T11 aufgenommen hatte. Q und C7 versuchten Anfang
6691996 händeringend einen neuen Betriebsmittelkredit für die L3
670aufzunehmen, mit dessen Hilfe C7 Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich
671überzogene Kreditlinie bei der Sparkasse T11 zurückführen wollte. Bei der
672Suche nach einem neuen Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf
673die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen
674verlangten die Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine
675Zusatzsicherheit als Voraussetzung für die Gewährung des Kredites. Über die
676Familie X bekam Q nun mit dem Grundstück in U eine solche
677Sicherheit an die Hand, die C7 den Verantwortlichen der E Bank
6784 Ende Juni 1996 ohne Wissen der Eheleute X, aber mit
679Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten Q, dann auch anbot.
680Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück
681G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene
682Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
683Kontaktaufnahme zu X's waren Q und C3 auf die Idee gekommen,
684die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden bestellt hatten,
685selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen ein Unternehmen des Zeugen
686G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten Kontakt mit
687X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um einen
688holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den der Zeuge 1990 kurz
689nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zum Zeugen
690G2 hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den
691gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. Der Zeuge G2 hatte zu dieser
692Zeit erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren
693Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,
694verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei
695der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem
696verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so
697weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun
698eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu
699diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen.
700Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens
701behilflich sein sollte.
702Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im
703Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die
704Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das
705Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in
706H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den
707Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür
708Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar
709Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern
710X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was
711den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der
712prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem
713davon aus, dass sie die KreditmitteI, die sie, mit den X-Grundstücken
714aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor
715allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die
716insbesondere auch bezüglich der Bauvorhaben, an denen der Angeklagte beteiligt
717war, entstanden waren. Diese innerhalb des B Unternehmensverbundes gängige
718Praxis, die schon ab 1995 regelmäßig bei neu aufgenommenen Darlehen angewandt
719worden war, kannte, spätestens ab Anfang 1996 auch der Angeklagten in den
720wesentlichen Grundzügen. Die Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des
721Geschäftsbetriebes des B Unternehmensverbundes, wobei dem Angeklagten klar
722war, dass das finanzielle Ende dieses Firmengefüges unweigerlich auch seinen
723endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.
724Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,
725kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie
726gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße
727vertrauten sie dem Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten, dass dieser sie
728in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was der Angeklagte
729auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X glaubten
730insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden, die sie auf
731den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher fassten sie
732den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge des Angeklagten und des
733rechtskräftig Verurteilten Q einzugehen und die Immobilien G5
734und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter Renovierung zu
735veräußern. Dabei legte vor allem der Ehernarm der Zeugin Rita X größten Wert
736auf die Beteiligung des Angeklagten weil er ihm weit mehr Vertrauen
737entgegenbrachte als dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen dem
738Angeklagten und Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende
739Übereinkunft, wonach der Angeklagte im Wege einer einvernehmlichen
740Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der
741Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung
742planen und durchführen sollte.
743Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen
744Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre
745Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 ,mit der Begründung
746zurück, man, habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück F2
747gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die Verkaufsverhandlungen
748mit der Firma C6 ab, die aufgrund der Preisvorstellungen der Eheleute X
749am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen Rückzug aus dem geplanten Geschäft
750gegenüber der E Bank angekündigt hatte.
751Nachdem sich X's gegenüber dem Angeklagten und Q grundsätzlich mit
752der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am
75307.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5
754und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils
755neben den Eheleuten X die frühere Mitangeklagte T und die Firma
756B2 der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 vorsahen.
757Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden
758Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die den Angeklagten,
759seine Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11
760zumindest teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.
761b) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den
762Betriebsmittelkredit der L3
763Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein
764Kreditinstitut zu flnden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von
7651.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte
766C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze
767Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren
768neben den Eheleuten Q die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag
769war neben der Ablösung der E Bank auf die Gewährung eines
770Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine
771Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine
772erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.00·0 DM auf dem Grundstück
773U dienen.
774In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E
775Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der
776E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei
777bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch
778die X3 Hypothekenbank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster
779Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der
780Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli
7811996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits
782durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige
783Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären.
784In einem an den B Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996
785setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin
786davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites
787innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort
788weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,
789umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem
790Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch
791gefunden werden musste.
792Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag
793erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bank übersandt
794wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die
795Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines
796Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute
797X, den Angeklagten und seine Ehefrau sowie die B2 gestellt. Die
798beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM
799erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2
800auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000. DM auf dem
801Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die
802T9 Bank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der
803E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante
804Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.
805Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,
806die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen
807der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des
808rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der
809T9 Bank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen
810musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde
811und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen
812Kredits ein Problem darstellen könnte, täuschte er die anwesenden Bankmitarbeiter
813dahingehend, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur freien
814Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die beantragte
815Finanzierung bei der T9 Bank - gegen Abtretung der
816bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank
817zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht
818nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in
819dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren
820Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen
821erlangen wollten, was darin letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige
822Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der
823Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht
824vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem
825Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen
826der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe
827vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen
828gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem
829Umfang zur Verfügung stand.
830Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank
831erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtskräftig Verurteilten Q vom
83212.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM
833zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die
834zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von
83575.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.
836Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der
837Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde
838vom 09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als
839vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem
840Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld
841gleichzeitig an die B2 sowie den Angeklagten und dessen Ehefrau abgetreten.
842Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen
843erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt
844werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut
845verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank
846ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem
847Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit
848einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch
849bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die
850Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung
851sowie deren Abtretung an die B2, den Angeklagten und dessen Ehefrau noch
852genehmigen mussten.
853Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996
854(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines
855Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es
856eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der
857Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,
858dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09,.07.1996 als
859vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte
860Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)
861Und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der
862Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung
863369/1996, die allein von der Zeugin Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut
864Urkunde der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des
865Notars M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für
866die Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der
867die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden
868war. Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre die Zeugin Rita X grundsätzlich
869allein berechtigt gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende
870Verkaufsvollmacht ihrer drei Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück
871G5 gehörte (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus
872C).
873In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde
874außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle 367/1996
875der Notarin Irina I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem Angeklagten
876und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt
877hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das Grundstück in U nicht in eine
878eigene Immobiliengesellschaft eingebracht werden, sondern künftig lediglich als
879Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am 25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf dessen Bebauung die Eheleute
880X besonderen Wert legten. Die Kammer hat letztlich nicht klären können, ob die
881Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft G5 umfasste oder ob sich
882die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, die ursprünglich
883angedachte gemeinsame Verwertung auch dieses Grundstücks zumindest zunächst
884einmal zurückzustellen; hierauf wird später noch einzugehen sein.
885Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der
886Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin am
88728.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten Q,
888der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die angedachten
889eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom 14.08.1996
890(Urkundenrolle 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die Grundschuld in
891einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils 1.000.000 DM
892geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3 sodann an die
893E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3-Kredites ab, den
894C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte. Diese Abtretung.
895war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt, da sie immer noch
896von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung der Grundschuld für
897das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am 16.08.1996, gab auch
898die frühere Mitangeklagte T eine entsprechende Erklärung ab
899(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).
900In der Zwischenzeit versuchten der Angeklagte, seine Ehefrau und der rechtskräftig
901Verurteilte Q die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf
902die Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu
903vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9 Bank beantragten Darlehens zu gewinnen. Mit Schreiben vom
90431.07.1996 sicherte der Angeklagte, der zuständigen Bankmitarbeiterin eine
905Ablösung der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des
906Monats August 1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996
907erfolgen werde. Mit einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bank sei nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits
908Bauträgermaßnahmen und Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen
909mit vergleichbaren Werten kalkuliert worden sei. lm übrigen liege eine positive
910Grundsatzentscheidung des Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig
911versprach er nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute
912X. Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige
913Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten
914erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber
915den Eheleuten X bereiterklärte das Datum der Kreditablösung auf den
91625.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig, wies sie jedoch darauf hin, dass die
917Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle
918des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist seitens der Bank darauf
919bestanden werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer
920Grundschuldbestellung auf dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch
921die Verkaufsvollmacht für die Grundstücke F2 und G5 verwendet.
922Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen
923Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht
924auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine
925Rückfrage bei der früheren Mitangeklagten T erhielt die zuständige
926Bankmitarbeiterin die - falsche - Auskunft, das restliche Geld sei bereits unterwegs.
927Außerdem teilte T in diesem oder einem weiteren Telefonat mit, dass
928bereits eine mündliche Darlehenszusage der T9 Bank
929vorliege. Dies bestätigten Q und C3 in einem Schreiben an die
930E Bank vom 23.08.1996 und führten hierzu Weiter aus, dass die
931Darlehensverträge für die Ablösung des Darlehens und des Zinssaldos am folgenden
932Montag gefertigt und der B zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der
933E Bank am 30.08.1996 per Fax mitteilen, dass eine schriftliche
934Finanzierungsbestätigung der T9 Bank vorliege, die er als
935Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings bewusst, dass bereits feststand,
936dass der Darlehensvertrag an erhebliche Voraussetzungen geknüpft sein würde,
937deren Erfüllbarkeit zumindest höchst zweifelhaft war.
938Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, der Angeklagte, seine
939Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der
940T9 Bank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch
941nicht an die T9 weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die
942darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief
943sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits
944bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je
9456 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p.a. zu verzinsende Darlehen war
946bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende
947Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die
948an die T9 abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren
949eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2
950und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie
951U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere
952Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser
953Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E
954Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer
955Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich
956ein wesentliches Hindernis für den endgültigen Abschluss des Kreditvertrages dar.
957Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang
958Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt
959war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des
960Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.
961Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der
962Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und
963C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September
9641996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht
965darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.
966Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die
967Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen
968und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher
969einzugehen sein.
970Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996
971(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem
972Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U
973festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich nur von der Zeugin Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten
974eine erneute -fehlerfreie- Genehmigung der von Q am 09.07.1996
975vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.
976Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9
977Bank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in
978Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer
979Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die
980Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung
981der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine
982zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000
983DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld
984in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige
985Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu
986bewilligen.
987Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch
988die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den
989Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte
990Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit dem Angeklagten alle Hebel
991in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus der Welt zu schaffen:
992Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden waren, musste schnell Klarheit
993geschaffen werden, dass es bei der (täuschungsbedingten) Bereitstellung der
994vorgenannten Objekte durch die Eheleute X bleiben werde.
995Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie
996X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der früheren
997Mitangeklagten T die schon beurkundeten Eigentümergrundschulden
998samt Abtretung an die Eheleute T und die B2 nun akzeptieren und
999beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um ein Schreiben für die
1000finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine Beseitigung der
1001eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin um die
1002Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt zwecks
1003Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen erhielt die
1004Notarin am 10.10.1996 auch von der früheren Mitangeklagten T, die
1005ebenfalls um die Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte,
1006dass kurzfristig mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten
1007Urkundenrollennummern zu rechnen sei.
1008Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und T
1009erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die Schreiben
1010suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der Grundschuldbestellung
1011auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig Verurteilten Q gelang es
1012stattdessen in diesem oder einem weiteren Gespräch, die Eheleute X doch
1013noch zu einer Genehmigung der von ihm am 09.07.1996 vollmachtlos
1014vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an den Angeklagten, seine'
1015Ehefrau und die B2 zu bewegen. Den genauen Inhalt des bzw. der Gespräche
1016konnte die Kammer zwar nicht aufklären; es steht jedoch fest, dass Q den
1017Eheleuten X - im Einverständnis mit dem Angeklagten - weiterhin vorspiegelte,
1018die Grundschuld auf dem Grundstück U werde ausschließlich für das
1019Bauvorhaben F2 verwendet. –X's wurde auch jetzt verschwiegen, dass
1020die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in Wahrheit zur Absicherung
1021des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt werden sollte. Sie glaubten
1022vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen an die versprochene
1023Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des Bauvorhabens F2.
1024Mit Fax vom 11.10.1996 Obersandte die Notarin I5 die von Q und T
1025erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B
1026Unternehmensverbund in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler
1027zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am
102814.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im
1029Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige
1030Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf
1031dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bank
1032abtreten würden.
1033Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am
103417.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren
1035Tochter Ellen X nur die frühere Mitangeklagte T teilnahm, wurden
1036zwei notarielle Urkunden aufgenommen.
1037In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung (Urkundenrolle
1038Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die Eheleute X
1039zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung einschließlich der
1040Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom 25.07.1996 und
104130.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich unmittelbar
1042vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam mit einem
1043Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit über die
1044Grundschuld infolge der Abtretung an den Angeklagten, dessen Ehefrau und die B2 endgültig hergegeben hatten. Im Laufe des Notartermins erfuhren X's
1045außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und der Abtretung des
1046nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die E Bank,
1047die Q, C3 und T am 14. bzw. 16.08.1996 vorgenommen hatten.
1048Auch der Abtretung dieser nachrangiqen Grundschuld stimmten die Eheleute
1049X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das Grundpfandrecht als Sicherheit für
1050den Betriebsmittelkredit der L3 eingesetzt werden sollte. Gerade um eine
1051zweckwidrige Verwendung der Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die
1052Abtretung zu ihrer Absicherung nur mit der Maßgabe, "dass die
1053Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
1054darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Auf diese Weise wollten sie
1055gewährleisten, dass auch Kredite, die mit Hilfe der Grundschuld U bei der
1056E Bank aufgenommen würden, nur für ihr Bauvorhaben F2 zum
1057Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch hätten X's zu keinem Zeitpunkt
1058zugestimmt. Dem Angeklagten, seiner Ehefrau, Q und C3 war bewusst,
1059dass die Eheleute X die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U
1060nicht bewilligt und deren Abtretung an die E Bank nie zugestimmt hätten,
1061wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese nicht für das Bauvorhaben F2,
1062sondern für den Kredit der L3 bestimmt war. Q, C3, der
1063Angeklagte und dessen Frau hofften zwar, dass C7 den Betriebsmittelkredit würde
1064bedienen können; sie wussten aber, dass dies aufgrund der finanziellen Lage der
1065L3 und des C7 mehr als unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen
1066Nachteil, den die Eheleute X durch die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen
1067alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf wie den Umstand, dass X's hierdurch
1068der Verlust des gesamten Grundstücks drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der
1069Grundschuld an, da diese dringend für das Unternehmen des C7 benötigt wurde,
1070von dem Q und C3 wirtschaftlich profitierten. Der Angeklagte und seine
1071Ehefrau hatten ihrerseits ein Interesse an dem Zustandekommen der Finanzierung,
1072da dies den Geschäftsbetrieb des B Unternehmensverbundes sicherte, von
1073dessen Fortbestand sie inzwischen wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.
1074In der zweiten notariellen, Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde
1075(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die
1076Eheleute X gemeinsam mit der B3 sowie dem Angeklagten und seiner
1077Ehefrau die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der T9
1078Bank auf dem Grundstück F2, wobei die frühere Mitangeklagte
1079T als vollmachtlose Vertreterin des Angeklagten und der B2 auftrat.
1080Die Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren
1081Gunsten beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine
1082Teilfläche von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die
1083erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an
1084die T9 Bank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die
1085Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
1086darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die
1087frühere Mitangeklagte T in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2
1088abgegeben hatte, genehmigten der Angeklagte T am 22.10.1996
1089(Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin I5 aus C) sowie Q und
1090C3 für die B2 am 24.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin
1091I5 aus C).
1092Nach dem Notartermin vorn 17.10.1996 galt es für den Angeklagten, seine Frau und
1093die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 nur noch ein Hindernis aus dem
1094Weg zu räumen. Der störende Zusatz in. der notariellen Genehmigungsurkunde
1095482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank akzeptierte diesen
1096naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt - nicht für das
1097Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der L3
1098eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen der Bank der
1099Firma B im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung, die von X's
1100zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck ebenfalls ergab. Die
1101Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die
1102Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des
1103Zusatzes zuzustimmen.
1104Zu diesem Zweck täuschte Q den Eheleuten X mit Billigung des
1105Angeklagten in einem oder mehreren.Gesprächen zwischen dem 17.10.1996 und
1106dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher über die L3 einen
1107Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's wurde erklärt, dass
1108Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb er Zugriff auf den
1109Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider besseren Wissens
1110ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich dem Bauvorhaben
1111F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung der Eheleute X
1112entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der Grundschuld U
1113bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit sowieso schon in den
1114Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf die Redlichkeit des
1115Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und
1116C3 angewiesen waren und vor allem dem Angeklagten sehr großes Vertrauen
1117entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen Überzeugungskraft mehr, um sie zu
1118einer Unterschrift unter die Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung
1119zum Verzicht auf den Zusatz zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines
1120Notartermins vom 25.11.1996 beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben
1121die Eheleute X die ihnen vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E
1122Bank und erklärten in einer notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des
1123Notars M3 aus I4) ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der
1124Genehmigungserklärung vom 17.10.1996 (wonach die Eigentümergrundschuld,auch
1125Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des
1126Bauvorhabens F2) gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre
1127Zustimmung zur uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.
1128Schon zehn Tage später kam dann jedoch die Hiobsbotschaft, die das endgültige
1129Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom 05.12.1996 teilte
1130die T9 Bank der Firma B2 mit, dass sie die
1131Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten
1132werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der
1133Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit
1134haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus, habe sich ergeben, dass die GbR Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für
1135Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben
1136jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in
1137erheblichem Umfang tangierte.
1138Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das
1139Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten, zu
1140bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der
1141T9 Bank eingereicht worden war. Die Berechnungen
1142basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude
1143selbst sollten zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss erhalten. Einen
1144entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim
1145zuständigen Bauordnungsamt L6 eingereicht, wobei klar war, dass
1146der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33
1147Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt
1148war, da die Bavaria ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben
1149vom 23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die
1150C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an
1151Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die
1152Nutzung des teilweise fertiggestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6
1153getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen
1154Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.
1155Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 gestellt worden war, stellte sich
1156außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn geben
1157würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der
1158Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen
1159GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten
1160von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und
1161die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist
1162auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an
1163dem neben dem Ehemann der Zeugin Rita X auch der Angeklagte, T
1164und Q3 sowie ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige
1165Mitarbeiterin des Bauamtes wies im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass
1166die Anlieger mit einer zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden, seien und
1167die GbR-Mitglieder verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer
1168Reduzierung der Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der
1169Wohnfläche und der Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne
1170und Kalkulationen erstellen lassen musste, die der T9 Bank
1171im Laufe des Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf
1172Grundlage dieser neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre
1173ablehnende Entscheidung.
1174Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die
1175T9 Bank umzustimmen, schlugen fehl. Mit. Schreiben vom 12.12.1996
1176bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der
1177Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.
1178Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld
1179zugunsten der T9 Bank solange bestehen zu lassen, bis eine
1180neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden
1181könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende
1182des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000
1183DM, den er bei der W aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X
1184zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen
1185erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser
1186Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten ist.
1187Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und
1188C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den
1189Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der
1190Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem
1191weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4
1192ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der
1193letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000
1194DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur
1195Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos
1196hatte vornehmen, lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die
1197E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre
1198Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die
1199offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E
1200Bank abgelehnt.
1201c) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5
1202Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung
1203des Angeklagten auch das Grundstück G5 von vornherein abredewidrig
1204für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von Altverbindlichkeiten und die
1205Gründung des Fertighausunternehmens in L4, zu nutzen. Ähnlich Wie
1206beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar nicht, dass die Immobilie
1207G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden sollte; es ging dem
1208Angeklagten und Q aber in erster Linie um die Beschaffung liquider Mittel.
1209Diese Mittel sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank besorgt werden.
1210Spätestens ab Juli 1996 stellte Q,mit Billigung des Angeklagten zu diesem.
1211Zweck bei diversen Banken Anträge auf Gewährung eines Existenzgründerdarlehens
1212und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den
1213Eheleuten X oder deren Kindern bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der
1214Familie X gingen vielmehr - wie bereits dargelegt - davon aus, dass sie
1215Grundschulden auf diesem Grundstück zunächst ausschließlich als Sicherheit für die
1216übrigen GbR-Mitglieder, also den Angeklagten, seine Ehefrau und die rechtskräftig
1217Verurteilten Q und C3 zur Verfügung stellen würden. Eine darüber
1218hinausgehende Nutzung war mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.
1219Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q
1220in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom
122109.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als
1222vollmachtloser Vertreterder Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld
1223auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese
1224gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie den Angeklagten und seine Ehefrau
1225ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die
1226Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die
1227infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und
1228Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei
1229Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin
1230X2 aus C) allein auf die Zeugin Rita X bezog.
1231In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen
1232Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle 367/1996 der Notarin I5
1233aus C), der von den Eheleuten X, dem Angeklagten und der Firma B2,
1234vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die vorgenannte Urkunde 367/1996
1235fertigte die Notarin I5, indem sie einen von Q zum Termin mitgebrachten
1236Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie
1237dem Vertrag durch eine Fotomontage voranstellte, befasste sich sowohl mit dem
1238Objekt in F2 als auch mit dem Grundstück G5. Der
1239nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte dann jedoch allein das Grundstück
1240F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages Gegenstand der Gesellschaft sein
1241sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits erwähnt - unklar, ob die
1242Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2 auch die Liegenschaft
1243G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute X zu diesem
1244Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis zu einer
1245gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5 zumindest
1246zunächst einmal zurückzuziehen.
1247Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten
1248Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die
1249Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin
1250I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt
1251G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996
1252gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser
1253Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin
1254mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten
1255X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bank
1256erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem
1257Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine
1258erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U
1259vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf
1260dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.
1261Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,
1262dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der
1263T9 Bank nicht mehr gewillt seien, die Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996
1264"zu genehmigen bzw. darin enthaltene Fehler zu korrigieren".
1265Die unter Ziffer II. der Widerrufserklärung enthaltenen
1266Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von
1267Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.
1268Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen
1269Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom
127030.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die
1271notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten
1272(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C) für die
1273Grundschuldbestellungsgenehmigung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese
1274Vollmacht erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem
1275Grundstück G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung
1276des Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d.h. die Belastung war nur im
1277Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur
1278isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die
1279notarielle Vollmacht hingegen nicht.
1280Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des
1281Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten Q sowie der übrigen
1282Tatbeteiligten geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück G5 als
1283Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend benötigt wurde.
1284Mitte, 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch an die
1285E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen
1286Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für
1287die B2 (Kontonummer 64301,68) - auch ein Konto für das geplante neue
1288Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet (Kontonummer 6430156).
1289Im selben Zeitraum schickte er der E Bank 4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem, Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche Entscheidung der Bank, über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender Unterlagen erst Ende 1996.
1290Da das Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem
1291Spiel stand, setzte Q mit Billigung des Angeklagten alle Hebel in Bewegung,
1292um die notarielle Urkunde464/1996 der Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was
1293ihm letztlich auch gelang. Kurz nach dem Genehmigungswiderruf erreichte er in
1294einem oder mehreren Gesprächen mit den Eheleuten X - unter
1295Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren Einverständniserklärung zur
1296Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im Gegenzug ließ sich der
1297Ehemann der Zeugin Rita X allerdings die Zahlung von 200.000 DM
1298versprechen, die er im wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der
1299E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996
1300hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem
1301Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute lnkrafttreten der durch die notarielle
1302Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.
1303Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben
1304vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung
1305für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Zeugin Rita
1306X eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in
1307einem Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspflegerauf die
1308Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese
1309dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies also darauf hin,
1310dass es einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich
1311der vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie
1312kündigte an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen
1313Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in
1314Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde
1315vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die
1316erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen
1317Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.
1318Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin
1319schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung
1320wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der
1321Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin
1322aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen
1323Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam
1324es hingegen nicht mehr.
1325Der Ehemann der Zeugin Rita X entschloss sich stattdessen, über die Anfang
1326Oktober 1996 bereits zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle
1327Forderungen in Höhe von 300.000 DM an die übrigen Mitglieder der
1328Grundstücksgesellschaft zu stellen und die Abgabe der Genehmigungserklärung
1329somit von der Zahlung von insgesamt 500.0,00 DM abhängig zu machen. Dieser
1330Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung auf seinen GbR-Anteil zu
1331Behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von Q zu Anfang gegebene
1332Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den übrigen GbR-Mitgliedern
1333beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten worden. Mit den 500.000
1334DM planten die Eheleute X außerdem die Belastungen auf dem Grundstück
1335G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf diese Weise zumindest diese ,
1336Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle der Familie zu sichern.
1337Auf die Forderung des Ehemannes der Zeugin Rita X antwortete der
1338rechtskräftig Verurteilte Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er
1339den ausdrücklichen Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem
1340Angeklagten T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam,
1341endlich über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5
1342verfügen zu können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des
1343GbR-Anteils an die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der
1344vorherigen Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und
1345der Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für
1346diesen Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer
1347200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der
1348desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem
1349Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen
1350Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.
1351Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für
1352die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu
1353hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines
1354Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht
1355einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es
1356langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in
1357deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM
1358erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustandezukommen. Q
1359versprach dem Ehemann der Zeugin Rita X die Zahlung von 300.000 DM bis zu
1360einem für den 25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er
1361wusste, dass überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart
1362kurzfristig aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich
1363nach dem Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bank und den beim Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.
1364In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des Zeugen G2 in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung ( Az. 2 L 16/96) und die Zwangsversteigerung ( Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt wurde am 25.10 1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2 Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996/1997 in die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/Anfang 1997 nutzte die neu gegründete Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des holzverarbeitenden Unternehmens des Zeugen G2 faktisch vollzogen war. Am 04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen, rückwirkend zum 01.02.1997.
1365Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es ,
1366Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten
1367Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im
1368Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten
1369Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits
1370existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,
1371reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass
1372eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem
1373Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.
1374Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom, 14.11.1996
1375(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten,
1376lagen der E Bank 4 die für eine Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte
1377Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.
1378Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass
1379sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu
1380orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des
1381Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des
1382Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des
1383Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten
1384an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.
1385der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q, und C3
1386notgedrungen einverstanden erklärten.
1387Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der .:
1388allgemein desolaten finanziellen Lage des Angeklagten und aller übrigen Beteiligten
1389war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar M3
1390in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des
1391Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als
1392auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für
1393die finanzielle Zukunft des Angeklagten und dessen Frau. Zur Vermeidung des
1394vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend
1395Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die
1396bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen
1397konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem
1398Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen
1399Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM
1400abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch dem
1401Angeklagten und seiner Ehefrau zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung
1402gefunden werden, die den Zugriff' auf das Grundstück bzw. die
1403Eigentümergrundschuld sicherte.
1404In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die alle Probleme auf einen Schlag
1405lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von 600.000 DM
1406für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in unmittelbarem zeitlichen
1407Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor, das Objekt nicht nur zu
1408beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, den Angeklagten und die frühere
1409Mitangeklagte T zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch der
1410Angeklagte und Q unterstützten, verfolgte C3 das Ziel, unter
1411Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück
1412zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne störende
1413Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete dieser Plan
1414die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Zeugin Rita
1415X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs
1416ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass
1417der Angeklagte, Q und C3 als neue Eigentümer des Grundstücks über
1418die Verwendung der Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen
1419werden sollten, keine Rechenschaftwürden ablegen müssen.
1420Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Angeklagten, man werde sie nicht
1421betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser Vorgehensweise
1422einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da der Ehemann der
1423Zeugin X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand geben
1424wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am 25.07.1996
1425gegründete GbR, die aus dem Ehemann der Zeugin X, dem Angeklagten und
1426der B2 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für den
1427Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 dar, da der
1428Ehemann der Zeugin Rita X innerhalb der GbR aufgrund einer
1429entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.
1430Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden
1431600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung
1432aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8
1433Millionen DM die an die E Bank zu zahlen sei und für die der
1434Angeklagte und die B2 hafteten. Da der Wert des Grundstückes F2 bei
1435lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die Differenz, also 300.000 DM, von
1436dem Wert des Grundstücks G5 abziehen, der bei 1,2 Millionen DM
1437liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im Prinzip der Preis, für den das
1438Grundstück an die GbR verkauft werde. Da der Ehemann der Zeugin Rita X
1439jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere sich
1440der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000 DM.
1441Der Angeklagte sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3
1442erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der Immobilie
1443stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück G5
1444zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zukönnen, gerierten sie sich -
1445wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im Rahmen dieser
1446Verhandlungen als erfolgreiche. Geschäftsleute und verschwiegen gezielt ihre
1447enormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen Bauvorhaben
1448entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass schon aus
1449diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen Kaufs
1450ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten Q
1451und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen
1452aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück
1453G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen
1454Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten
1455worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B3 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch der Ehemann der
1456Zeugin Rita X als GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus
1457Sicht des Angeklagten und der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf
1458jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten der Angeklagte, Q
1459und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem
1460Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel
1461vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war dem
1462Angeklagten, Q und C3 von vornherein klar, dass nicht genügend
1463finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus den Darlehensvaluta der
1464E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei ca. 1.000.000 DM liegen
1465sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen. Dies nahmen sie billigend in
1466Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der E Bank 4
1467ankam, für deren Auszahlung die vorherige Bereitstellung des Grundstücks
1468G5 als Sicherheit unabdingbare Voraussetzung war.
1469Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene
1470Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb die Zeugin Rita X im
1471Rahmen des Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das
1472Vermögen ihrer drei Kinder verfügte.
1473In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3
1474aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)
1475Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus dem Angeklagten;
1476der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren
1477notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)
1478verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor
1479erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde ,aufgrund der vorangegangenen
1480Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück
1481G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten
1482Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von
1483600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei
1484dem Angeklagten, Q und C3 klar war, dass aufgrund der finanziellen
1485Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende mit an Sicherheit
1486grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Der Angeklagte, Q und
1487C3 waren sich weiterhin bewusst, dass die Zeugin Rita X der Beleihung
1488und dem Verkauf des Grundstücks nicht zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen
1489wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der Pläne des Angeklagten und der rechtkräftig
1490Verurteilten Q und C3 nicht wie im Vertrag vorgesehen bis zum
149120.12.1996 bezahlt werden konnte.
1492Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der
1493Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der
1494damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des
1495KaufVertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die
1496B3; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
1497wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute
1498X als wertlos einzustufen ist.
1499Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars
1500M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 592/1996 der Notarin I5
1501aus C) traten der Angeklagte, die rechtskräftig Verurteilten Q und
1502C3 sowie der Ehemann der Zeugin Rita X die Briefgrundschuld in Höhe
1503von. 2.000.000 DM an die E Bank 4 ab und beantragten die
1504Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Die entsprechenden
1505Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich ergab, dass statt den GbR-
1506Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin werde, unterzeichneten die
1507Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem Q sie mit dem Hinweis
1508beruhigt hatte, die B3 werde die Renovierungsarbeiten in der Villa
1509auf dem Grundstück G5 vornehmen.
1510Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen
1511Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung
1512Vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur
1513Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08./20.01.1997
1514vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997. Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5
1515selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten
1516Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am
151719./26.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein
1518Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto
1519643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des
1520Barkredites entsprachen.
1521Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von
1522Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung
1523von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u.a. am
152406.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die
1525Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den
1526Restkaufpreis für das Grundstück T4, G2 (auf das noch einzugehen sein wird), am 17.02.1997 einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die
1527Firma I7, die Leistungen beim Bauvorhaben T4, G2,
1528erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an die Firma H3 für Arbeiten in
1529I8. Außerdem wurden Valuta für den Aufbau der B3
1530benutzt, so dass die Kreditrahmen beider Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft
1531waren, ohne dass der Kaufpreis an die Familie X gezahlt worden wäre. Ende
15321996 sowie im Laufe des Jahres 1997 erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die
1533jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht abdeckten. Zugunsten des Angeklagten ist
1534die Kammer davon ausgegangen, dass die Familie X letztlich insgesamt
1535399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von Q und C3 übergebene
1536Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht gedeckt. Die Restzahlung blieb bis
1537heute aus.
1538Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des
1539Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche
1540Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996
1541behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes
1542G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig
1543erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der
1544Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem
1545Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle
1546Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen
1547Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten
1548Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft ist für die Frage
1549der Strafbarkeit des Angeklagten bedeutungslos.
1550Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom
155116.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von
1552insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das
1553Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem
1554Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur
1555sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten
1556Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die
1557E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte
1558zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen
1559fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche die in den
1560folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite der Familie X bei der
1561E Bank doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab
1562Mitte 1997 weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der
1563auf einer Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000
1564DM bestand und deshalb im Dezember 1997 massiv gegen X's vorging.
1565Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick(Az. 70 K44/98), mit dem die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich der Ehemann der Zeugin Rita X das Leben genommen. Es steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.
1566Nach dem Tod des Ehemannes der Zeugin Rita X setzte die E Bank
1567ihre Bemühungen fort, die Grundstücke der Familie X zu verwerten. Am
156830.08.2000 erging im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks
1569G5 bei einem Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die
1570Verwertung dieses Grundstückes abgeschlossen war. Die Objekte U,
1571G4 und F2 stehen hingegen weiterhin zum Verkauf, ohne dass
1572bereits Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung ergriffen worden wären, da die E Bank und die W sich durch einen freihändigen
1573Verkauf höhere Erlöse versprechen. Der Verkauf der Liegenschaften gestaltet sich
1574jedoch aufgrund der dramatisch gefallenen Grundstückspreise in Ostdeutschland
1575äußerst schwierig.
1576IV.
1577Nachtatverhalten
1578Auch die übrigen Projekte, die der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau sowie den
1579rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in der Zeit ab 1994 begonnen hatte,
1580führten in der Folgezeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der
1581finanziellen Lage der Eheleute T. Dies betraf neben den Bauvorhaben in I2
1582(bzw. E2), P und G, die nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe der, Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten sind, auch die beiden Bauvorhaben in T4 (G2 und G3):
15831.) Das Objekt G2 litt von Anfang an unter fehlendem Eigenkapital~
1584Fehlplanungen und kostenintensiven Problemen mit dem Bauordnungsamt und der
1585unteren Denkmalschutzbehörde wegen einer denkmalgeschützten Fassade des
1586Altbaubestandes auf dem Grundstück. Diese Probleme, die zu zwei Baustopps
1587führten, konnten nur mit außerplanmäßig eingesetzten finanziellen Mitteln (die
1588zumindest teilweise aus den Darlehensvaluta anderer Bauvorhaben abgezweigt
1589wurden) sowie unter erheblichem Zeitaufwand gelöst werden. Die Zeitverzögerungen
1590bei der Fertigstellung des Gebäudes hatten außerdem nicht eingeplante
1591Zinsbelastungen im Hinblick auf das Baudarlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM bei
1592der C8 Bank zur Folge. Die Zins-und Tilgungsraten konnten nicht wie geplant
1593durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen aufgebracht werden. Mitte 1996 war
1594der Kredit bei der C8 Bank sodann nahezu vollständig aufgebraucht und die
1595Eheleute T hatten erhebliche Rückstände an Zinsen und
1596Lebensversicherungsbeiträgen bei der refinanzierenden Lebensversicherung
1597angehäuft.
1598Um den seit mehr als zehn Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,
1599entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache mit dem
1600Angeklagten und dessen Frau, bei der C8 Bank eine Auszahlung der restlichen
1601noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und zeitgleich einen neuen
1602Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor allem sicherstellen, dass
1603zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte. Da die Auszahlung
1604mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre Abschlagsrechnung erreicht
1605werden konnte, kamen Q und C11 auf die Idee, der C8 Bank die
1606Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten anzudienen, um mit
1607diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es ihnen erlaubt hätte, die nächste
1608reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und C11 bewusst war, dass die
1609schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereichen würden, um das
1610Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen mit dem
1611Angeklagten und dessen Frau, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag einzureichen,
1612der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken sollte.
1613In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996
1614einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und am
161503.06.1996 eine Rechnung über die Kosten des Baustopps in Höhe von 102.049,26
1616DM zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über
1617200.000 DM. Dieser Antrag endete mit der Bitte, aus dem neu beantragten oder dem
1618bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von 103.500 DM zu valutieren,
1619um die Mehrkosten gegenüber der Generalunternehmerin (bei der es sich um die von
1620Q und C3 betriebene B2 handelte) abdecken zu können.
1621Die Bezahlung der Rechnung über die Kosten des Baustopps und die Gewährung
1622des zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11, der den Kreditantrag
1623entworfen hatte, durch falsche Angaben zu erreichen, da ihnen klar war, dass ihr
1624Plan bei Angabe, der wahren Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen
1625Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst
1626falsche Angaben gemacht, was auch dem Angeklagten bekannt war:
1627• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in
1628Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich
1629nie geflossen. Die dem Kreditantrag als Nachweis beigefügte
1630Rechnung vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung
1631in Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung des
1632rechtskräftig Verurteilten Q aus Eigenmitteln erbracht worden war.
1633Tatsächlich hatten weder der Angeklagte noch seine Frau oder Q
1634diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8 Bank nicht vorhandenes
1635Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit die restlichen im Antrag
1636aufgeführten Eigenmittelin Höhe von 105.000 DM tatsächlich aufgebracht
1637wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese Mittel stammten, konnte die
1638Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufklären.
1639• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,
1640es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM
1641Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses,
1642Geld konnten jedoch weder der Angeklagte und seine Frau noch Q
1643Mitte 1996 aus legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war.
1644Die Rücklagen des Angeklagten, der früheren Mitangeklagten T
1645und des rechtskräftig Verurteilten Q waren längst aufgebraucht und die
1646Kreditlinie des Geschäftskontos des Angeklagten bei der D2 Bank
1647war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar überschritten, Seit
1648April 1996 wurden Kontobelastungen, die die Kreissparkasse L
1649aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick auf das bereits erwähnte
1650Objekt M vornahm, wiederholt durch T's storniert oder mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.
1651• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften des Angeklagten
1652und seiner Frau für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe
1653von 208.644 DM p.a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig
1654Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter
1655Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der
1656C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung
1657enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw.12.06.1995 genannten
1658Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses im
1659Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65
1660qm und 72 qm hinzugesetzt; die nicht errichtet werden sollten und aufgrund
1661der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar, nicht errichtet werden durften.
1662Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu
1663tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM
1664führten.
1665Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem
1666Kreditantrag bewusst, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen
1667Bürgschaften der Mitglieder der Grundstücksgesellschaft (zu denen auch der
1668Angeklagte gehörte) aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse absolut
1669wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren, was auch dem Angeklagten bewusst
1670war.
1671Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom
167213.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in
1673einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur
1674gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem
1675anderen Objekt bewilligt werden könne..Diese negative Information nahm C11 mit der Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.
1676Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung über die Kosten des Baustopps in
1677Höhe von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon
1678beglichen worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse
1679mehr an der Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die
1680Überweisung der für die Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten
1681102.049,26 DM zu erreichen Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel,
1682deren Auszahlung letztlich auf einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die
1683Bauarbeiten nach mehr als zehn Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch
1684Q war allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen
1685zu beenden. Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die B3 als Generalunternehmerin in finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996
1686"von der Hand in den Mund" lebten und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut
1687anstehenden löcher zu stopfen. Infolge des bereits erwähnten bankinternen
1688Versehens buchte die C8 Bank auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen
1689Zinsrückstände des Angeklagten und seiner Frau in Höhe von 75.000 DM zu lasten
1690des Darlehenskontos.
1691In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der
1692finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des
1693rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, d.h. zwei Jahre nach dem
1694vom Angeklagten und seiner Frau ursprünglich für Ende 1994 angedachten
1695Bauende.
1696Unter erheblichen Problemen setzten der Angeklagte, T, Q und
1697C11 den Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Angeklagte weitere 150 TDM für die
1698Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung gleichen Datums
1699abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet wurde. Diese
1700Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax vom 30.07.1996
1701auf 110.000 DM und führte hierzu aus, die Restforderung der Abschlagsrechnung
1702werde "gesondert beglichen".
1703Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe
1704von 110.000 DM an die B2 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung
1705des Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die B2 dem
1706Angeklagten und seiner Ehefrau sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung
1707der Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung
1708wurde ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig
1709Verurteilte C11 in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten
1710Restvaluta aus der ursprünglichen Baufinanzierung bat.
1711Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an den
1712Angeklagten und seine Frau gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 unter dem
1713Hinweis verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung
1714stünden und laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des
1715Gebäudes aufgebracht werden müssten, Der Angeklagte und seine Frau wurden
1716aufgefordert, zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte
1717Rechnung aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.
1718Dieses Geld stand weder dem Angeklagten noch seiner Frau, Q oder
1719C3 zur Verfügung. Um die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages
1720dennoch zu erreichen, wies Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die
17211994 tatsächlich erfolgten Zahlungen des Angeklagten und, der früheren
1722Mitangeklagten T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,
1723indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom
172431.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, der Angeklagte und
1725seine Frau hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die
1726Nebenkosten einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt.
1727Gleichzeitig behauptete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten und dessen Frau
1728bewusst wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm, dem Angeklagten und
1729T bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen
1730und fügte dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am
173109.10.1996 ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Dieses auf dem
1732Konto der KG befindlich Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR
1733gedacht und stammte ebenfalls aus illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs
1734diente einzig und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und
1735damit der Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der
1736restlichen Darlehensvaluta gebracht werden sollten.
1737Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit
1738Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass der
1739Angeklagte, T und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes
1740Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,
1741um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen
1742Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei
1743allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben
1744enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen
1745Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.
1746Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag
1747basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen
1748Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und
1749enthielt dementsprechend die schon, beschriebenen falschen Aussagen zum
1750angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen der Angeklagte
1751und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten
1752weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass
1753die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.
1754Insbesondere die finanzielle Lage des Angeklagten und seiner Frau. hatte sich zu
1755dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des
1756Geschäftskonto bei der D2 Bank war weiterhin durchgehend ausgereizt
1757oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen dem Angeklagten und
1758seiner Frau nicht zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L,
1759die das Projekt M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut
17604.000.000 DM finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber dem Angeklagten und
1761seiner Frau wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das
1762Restdarlehen in Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.
1763Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen der Angeklagte, die frühere,
1764Mitangeklagte T und der rechtskräftig Verurteilte Q den
1765Verantwortlichen der C8 Bank bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht
1766vorhandene Solvenz vor indem sie, die Bankmitarbeiter glauben machten, die
1767Nachfinanzierung sei nur deshalb erforderlich, weil angeblich große Summen an
1768Eigenkapital in das andere Bauvorhaben G3 in T4 geflossen
1769seien, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. Der Angeklagte und die übrigen
1770GbR-Mitglieder trugen bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von
1771340.000 DM sei für dieses zweite Projekt in T4 verwendet worden und fügten
1772dem Kreditantrag zum Nachweis eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in
1773Höhe von 340.000 DM bei. In dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11
1774und der Verkäufer des Grundstücks G3 in Absprache mit T
1775und Q bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der
1776Restkaufpreisbetrag für das Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des
1777Notarvertrages vereinnahmt und geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der
1778340.000 DM war es jedoch in Wahrheit mangels ausreichender Iiquider Mittel nicht
1779gekommen. Stattdessen hatte der Grundstücksverkäufer Q und T
1780in einer weiteren notariellen Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der
1781C8 Bank verheimlicht wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises
1782gewährt, das ohne Kündigung zum 30.06.1996 fällig sein sollte.
1783Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,
1784den zusätzlichen Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die
1785C8 Bank die schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in
1786Höhe von 200.000 DM, mit dessen Inhalt der Angeklagte, seine Frau und Q
1787sich am 23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997
1788befristet war, diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz
1789in Höhe von 8,25% p.a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des
1790Kreditvertrages wäre es nicht' gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8
1791Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer
1792"Notfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die
1793Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der
1794GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.
1795Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein
1796Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung, in Höhe der
1797gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des
1798Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die
1799übrigen GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren
1800desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als
1801nicht werthaltig einzustufen war.
1802Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete
1803Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden
1804Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom
180520./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von
1806200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart,
1807angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in
1808Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das
1809Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über
1810die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den
1811GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf
1812die vorgetäuschte Solvenz des Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten
1813Q vertrauten und das Darlehen deshalb gleichwohl gewährten.
1814Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des
1815Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-
1816Mitglieder verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung
1817des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die
1818C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den
1819Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in
1820Rechnung stellte, ohne dass hierauf in der Folgezeit Zahlungen erfolgt wären.
18212.) Hinsichtlich des Grundstückes G3 in T4 hatte die frühere
1822Mitangeklagte T zu Beginn des Jahres 1995 erfahren, dass ein
1823Bekannter ihres Vaters das 1270 qm großes Seegrundstück verkaufen wolle. Sie
1824berichtete Q hiervon und beide entschieden sich, das Grundstück zu kaufen
1825und mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Bauvorhaben wollten sie
1826gemeinsam in Form einer weiteren Bauträger-GbR abwickeln; formell ohne den
1827Angeklagten, der jedoch im Außenverhältnis bewusst als Mitgesellschafter geführt
1828wurde und u.a. auf den Briefköpfen des Unternehmens als GbR-Mitglied erschien,
1829um den Bekanntheitsgrad und die scheinbare Solvenz des Angeklagten zu nutzen.
1830Der Gesellschaftsvertrag, der erst am 03.05.1996 schriftlich niedergelegt wurde, wies
1831demgegenüber lediglich Q und T als Gesellschafter aus.
1832Das auf diese Weise errichtete Unternehmen erforderte von der Art und vom Umfang
1833her eine kaufmännische Einrichtung, was dem Angeklagten (der über den Kauf und
1834die Baupläne unterrichtet war), seiner Frau und Q bewusst war. Geplant war
1835letztlich die Errichtung eines Hauses mit 11 Eigentumswohnungen auf insgesamt ca.
1836897 qm Wohnfläche, nachdem sich eine ursprünglich angedachte, noch
1837großzügigere Bebauung mit 16 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlichen Gründen zerschlagen hatte. Neben dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 840.000
1838DM ergab eine erste Kostenschätzung Gesamtbaukosten in Höhe von 4.045.925 DM
1839bzw. eine korrigierte Kostenberechnung vom 22.09.1995 einen etwas geringeren
1840Aufwand in Höhe von 3.881.250 DM. Unter Verwendung der Planungsunterlagen
1841erstellten Q und C11 sodann eine Preisliste, die in etwa auf einem für
1842realisierbar erachteten Quadratmeterpreis von 4.400 DM basierte. Die Preisliste sah
1843dementsprechend Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 4.125.000 DM vor (unter
1844Einbeziehung von 12 Stellplätzen zu je 21.500 DM).
1845Die Kaufentscheidung trafen Q und T Anfang 1995, ohne dass
1846zuvor von einer Bank eine Gesamtfinanzierung des Objekts bewilligt gewesen wäre.
1847Eine solche Finanzierung stand auch im September 1995 noch nicht, als Q
1848und T den letztlich gültigen, abgeänderten Kaufvertrag mit den
1849Grundstücksverkäufer schlossen.
1850Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages stellten Q und T
1851als GbR bei der H4 Bank einen Kreditantrag über 500.000 DM zur
1852Teilkaufpreisbelegung. Gegenüber den Verantwortlichen der Bank behaupteten sie
1853bewusst wahrheitswidrig, dass der Restkaufpreis in Höhe von 340.000 DM bis zum
185401.12.1995 aus Eigenmitteln belegt werde. Diese Summe stand den Beteiligten
1855angesichts der finanziellen Verpflichtungen aus den übrigen Bauvorhaben jedoch in
1856Wahrheit nicht zur Verfügung. Der rechtskräftig Verurteilte Q und die frühere
1857Mitangeklagte T planten daher sowohl bei Abschluss des Kauf- als auch
1858des Darlehensvertrages den Grundstücksverkäufer hinzuhalten, um ihn erst später
1859aus den Erlösen im Zuge des Abverkaufs der geplanten Eigentumswohnungen zu
1860befriedigen; ein Umstand, den sie sowohl dem Verkäufer als auch den
1861Verantwortlichen der Bank bewusst verschwiegen.
1862Zusätzlich zu der Finanzierung des Teilkaufpreises hatten Q und T
1863bei der H4 Bank bereits eine Bauzwischenfinanzierung angesprochen,
1864über die allerdings erst später entschieden werden sollte, da aufgrund der engen
1865Zahlungsfrist des Kaufvertrages zunächst die Kaufpreisfinanzierung drängte.
1866Angedacht und in Aussicht gestellt waren seitens der H4 Bank weitere
1867Darlehensmittel in Höhe von ca. 400.000 DM, die Q und T als
1868Anschubfinanzierung für die Anlaufkosten des eigentlichen Bauvorhabens
1869benötigten. Die darüber hinausgehenden Baukosten sollten entsprechend der
1870Makler- und Bauträgerverordnung aus den Anzahlungen der Käufer aufgebracht
1871werden, die ihre Zahlungen nach Baufortschritt zu erbringen hatten. Angesichts der
1872ins Auge gefassten Bauzwischenfinanzierung waren Q und T bereit, der H4 Bank schon jetzt eine Grundschuld in Höhe von einer Million
1873DM auf dem Grundstück einzuräumen. Darüber hinaus musste der Angeklagte eine
1874Bürgschaft in Höhe der Teilkaufpreisrate von 500.000 DM übernehmen.
1875Wegen der extremen Eilbedürftigkeit überwies die H4 Bank am 08.09.1995
1876im Vorgriff auf den Kreditvertrag, der am 12.09./ 02.11.1995 geschlossen wurde,
1877500.000 DM auf das Notaranderkonto der amtierenden Notarin. Die Bank erwartete
1878vor Auskehrung der 500.000 DM jedoch eine Bezahlung des Restkaufpreises aus
1879Eigenmitteln, die weder Q noch T aus den genannten Gründen
1880aufbringen konnten. In dieser Situation kam Q unter Einschaltung des
1881rechtskräftig Verurteilten C11 und in Absprache mit der früheren Mitangeklagten
1882T auf die Idee, der H4 Bank die Bezahlung der 340.000 DM
1883vorzutäuschen. In Ausführung dieses Tatplans bestätigten C11, der mit Vollmacht für
1884Q und T handelte, und der Grundstücksverkäufer in einer für die
1885Verantwortlichen der H4 Bank bestimmten notariellen Urkunde vorm
188630.11.1995 bewusst wahrheitswidrig, "dass der Restkaufpreisbetrag von
1887340.000 DM nicht auf Notaranderkonto (...) einzuzahlen ist, sondern der Restkaufpreisbetrag außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und geleistet wurde."
1888Diese notarielle Urkunde wurde anschließend an die H4 Bank weitergeleitet, deren
1889Verantwortliche daraufhin - wie von Q, C11 und T beabsichtigt -
1890davon ausgingen, die 340.000 DM seien tatsächlich geflossen. Der Teilkaufpreis in
1891Höhe von 500.000 DM wurde daraufhin kurze Zeit später freigegeben und an die
1892Grundstücksverkäufer überwiesen.
1893Bereits am 01.04.1996 musste die H4 Bank erstmals Zinsrückstände in Höhe
1894von 23.852,61 DM anmahnen, die Q und T entsprechend einem
1895schon bei Abschluss des Kreditvertrages gefassten Entschluss nur zum Teil
1896bezahlten. Die Unregelmäßigkeiten beim Schuldendienst sowie Verzögerungen und
1897Unstimmigkeiten bei der Einreichung von Kreditunterlagen setzten sich in den
1898folgenden Wochen und Monaten fort und führten dazu, dass die H4 Bank die
1899ursprünglich ins Auge gefasste Bauzwischenfinanzierung nicht bewilligte. Da das
1900Darlehen bei der H4 Bank im Laufe der Jahre 1996 und 1997 endgültig nicht
1901mehr bedient werden konnte, sah sich Q schließlich Ende 1997 zu einer
1902Umfinanzierung gezwungen und wandte sich zu diesem Zweck im November 1997
1903an die C9 (C9).
1904In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des rechtskräftig Verurteilten Q und
1905der früheren Mitangeklagten T enthielten die am 18.11.1997 bei der
1906C9 eingereichten Selbstauskünfte der GbR-Mitglieder ebenso, wie der darauf
1907basierende Kreditantrag vom 19.12.1997 fast zwangsläufig eine Vielzahl falscher
1908Angaben, die das Gelingen der Urnfinanzierung gewährleisten sollten:
1909- Finanzielle Belastungen, Kredite und Bürgschaften der GbR-Mitglieder wurden
1910in den Selbstauskünften verschwiegen;
1911- das in der Selbstauskunft angegebene' Einkommen des rechtskräftig
1912Verurteilten Q war weit überhöht;
1913- das in den Selbstauskünften angegebene Eigenkapital beinhaltete u.a. die
1914angeblich geleistete Teilkaufpreiszahlung i.H.v. 340.000 DM an die
1915Grundstücksverkäufer und war dementsprechend falsch;
1916- im Kreditantrag wurden falsche Angaben zum Verkaufsstand der elf
1917Eigentumswohnungen gemacht; es wurde insbesondere verschwiegen, dass
1918sich, zumindest ein Teil, der geschlossenen Kaufverträge in der
1919Rückabwicklung befand;
1920- die als Sicherheit angebotene Grundschuld auf dem Grundstück der Familie
1921X in U konnte nur auf illegalem Weg beschafft werden.
1922Aufgrund der falschen Angaben waren die Verantwortlichen der C9 bereit, die
1923Umfinanzierung vorzunehmen. Am 24.02.1998 erteilten sie den GbR-Mitgliedern eine
1924Kreditzusage über 500.000 DM. Das Darlehen war in Höhe von 220.000 DM zur
1925Ablösung der Salden bei der H4 Bank und in Höhe von 280.000 DM zur
1926Baukostenvorfinanzierung gedacht. Als Sicherheit diente der C9 u.a. die
1927Grundschuld der H4 Bank i.H.v. einer Million DM, die sie sich abtreten ließ.
1928Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich
1929hierbei - jedenfalls bei Abschluss des Kreditvertrages - um eine werthaltige Sicherheit
1930handelte. Außerdem war eine Voraussetzung für die Auszahlung des
1931Darlehensbetrages der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den
1932Angeklagten, der den Antrag vom 01.05.1998 im Mai 1998 persönlich bei der C9
1933abgab; dabei war er über die falschen Angaben gegenüber der C9 informiert und
1934trug diese mit. Dem Angeklagten war außerdem aufgrund seiner desolaten
1935finanziellen Verhältnisse bewusst, dass er die in dem Lebensversicherungsvertrag
1936eingegangenen Verpflichtungen nicht würde erfüllen können.
1937Nach Abschluss des Darlehensvertrages kam es aufgrund der ständig zunehmenden
1938finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, seiner Frau und des rechtskräftig
1939Verurteilten Q sehr schnell zu Zinsrückständen, die am 17.02.2000 zu einer
1940Kreditkündigung seitens der C9 führten. Die C9 leitete anschließend die
1941Zwangsversteigerung des Grundstücks G3 in T4 ein.
19423.) Trotz der sich weiter verschlechternden finanziellen Lage der Beteiligten erwarben
1943der rechtskräftig Verurteilte Q vom Zeugen X4 und die frühere
1944Mitangeklagte T vom Zeugen S durch notariellen Kaufvertrag vom
194524.09.1998 jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an der Firma
1946S2. Als Kaufpreis für die Anteile wurde jeweils ein Betrag
1947in Höhe von 1.999.590 DM vereinbart. Hintergrund des Kaufs war, dass Q in
1948dieser Zeit - zum wiederholten Mal- dringend neue Geldquellen erschließen musste,
1949um seine und die Geschäfte des Angeklagten sowie der früheren Mitangeklagten
1950T fortführen zu können. Die S2, ein bis dahin gutgehendes
1951Unternehmen aus dem Druckereibereich, schien dem branchenfremden Q
1952das geeignete Objekt, um neue finanzielle Mittel zu erlangen.
1953Bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Zeugen S und X4 trat
1954Q im eigenen Namen und für die frühere Mitangeklagte T auf. Der
1955Angeklagte selbst erwarb keine Geschäftsanteile, er wusste jedoch von dem Kauf
1956und billigte ihn, obwohl er von der eigenen und der desolaten wirtschaftlichen Lage
1957seiner Frau wusste, die sich bis September 1998 weiter dramatisch verschlechtert
1958hatte. Auch ihm war klar, dass der Kauf des Unternehmens dazu diente, neue
1959Geldquellen zu erschließen, die in dieser Zeit dringend benötigt wurden.
1960Bereits im August 1998 hatte sich Q an die J (J) in
1961E2 gewandt, um den Kauf der Firma S2 finanzieren zu
1962lassen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Zeugen U2 von der J begehrte
1963er im Einverständnis mit der früheren Mitangeklagten T eine
1964Kreditsumme in Höhe von 4,3 Millionen DM. Sowohl der rechtskräftig Verurteilte
1965Q als auch der Angeklagte (der für den bei der J beantragten Kredit bürgen
1966sollte) und seine Frau wussten zu diesem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer
1967vorangegangenen Bauvorhaben und der damit im Zusammenhang stehenden
1968Kreditgeschäfte völlig überschuldet waren, was sie den Verantwortlichen der J
1969jedoch bewusst verschwiegen. Auf der Grundlage falscher Bonitätsauskünfte des
1970Angeklagten, des rechtskräftig Verurteilten Q und der früheren
1971Mitangeklagten T bewilligte die J im Glauben an die darin
1972Vorgespiegelte Solvenz ein Darlehen in Höhe von 3,5 Millionen DM.
1973Als Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits wurde die Gestellung folgender
1974Sicherheiten vereinbart:
1975- Grundpfandrechte auf dem Grundstück T4, G2, sowie auf
1976zwei Immobilien in C10 (G6) und O3 (G7), auf die Q Zugriff hatte.
1977- Sicherungsübereignung von Maschinen im Wert von 890.000 DM der Firma
1978S2 in F5 und
1979- Bürgschaft des Angeklagten in Höhe von 3,5 Millionen DM.
1980Die danach erforderliche Bürgschaftserklärung gab der Angeklagte am 22.02.1999
1981im Bewusstsein seiner Überschuldung ab. Ihm war klar, dass die J den Kredit nicht
1982bewilligt hätte, wenn sie seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die der
1983früheren Mitangeklagten T und des rechtskräftig Verurteilten Q
1984gekannt hätte.
1985Am 19.04.1999 wurde der Kreditbetrag auf ein Notaranderkonto des Notars I8 in
1986I4 überweisen. Da Q die Grundpfandrechte nicht in der ursprünglich
1987vorgesehenen Form stellen konnte, vereinbarte er - unter Beibehaltung der
1988Höchstbetragsbürgschaft des Angeklagten mit der J folgende
1989Sicherheitsänderungen, deren Erfüllung nunmehr Voraussetzung für die Freigabe
1990der Gelder war:
1991- Verpfändung von 700.000 DM an J Anleihen auf einem Konto der
1992O4 Bank;
1993- Grundschuld· in Höhe von zwei Millionen DM auf dem bereits genannten
1994Objekt in C10;
1995- Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Objekt T4,
1996G2;
1997-Sicherheitsübereignung von Maschinen der Firma O5 im Werte von 1,2 Millionen DM (hierbei handelte es sich um ein konkursreifes Unternehmen, das Q und
1998T zwecks Erschließung neuer Geldquellen Anfang 1998
1999übernommen hatten);
2000-Sicherheitsübereignung von Maschinen der S2 in F5 im
2001Werte von 1,052 Millionen DM.
2002Der auf Grundlage dieser Sicherheitsabreden bewilligte Kredit in Höhe von 3,5
2003Millionen DM führte bei der J zu einem Schaden in Form einer konkreten
2004Vermögensgefährdung in Höhe von 2,8 Millionen DM. Zwar erlangte die Bank bei
2005Abschluss des Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen Q und
2006T; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
2007wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
2008werthaltig einzustufen war.
2009Auch die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten waren - mit Ausnahme der
2010verpfändeten Anleihen - nicht geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung
2011auszuräumen, da diese Absicherungen keinen ausreichenden Wert aufwiesen und
2012das Ausfallrisiko nicht abdeckten. Die Grundschulden auf den Grundstücken in C10
2013und T4 waren wegen vorrangig eingetragener Rechte im Ergebnis wertlos,
2014was aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten auch für dessen
2015Höchstbetragsbürgschaft galt. Die Maschinen der Firma O5 waren bereits im
2016Herbst 1998 an die Leasinggesellschaft D3 verkauft und anschließend
2017zurückgeleast worden, so dass der J kein Sicherungseigentum verschafft werden
2018konnte. Auch über die Maschinen der Firma S2 hatte Q
2019bereits anderweitig verfügt. Dem Angeklagten waren zwar nicht alle Einzelheiten der
2020Darlehenserschleichung bekannt; die wesentlichen Umstände der täuschungsbedingt
2021erlangten Finanzierungszusage und vor allem seine eigene desolate wirtschaftliche
2022Lage waren ihm jedoch bewusst.
2023Nach der (scheinbaren) Gestellung der geforderten Sicherheiten gab die J den
2024Kredit sukzessive (insgesamt) frei. Der Kreditbetrag wurde dann folgendermaßen
2025verbraucht:
2026- 700.000 DM gingen auf Konto der O4 in F5 zum Ankauf von
2027J-Anleihen (12.08.1999);
2028- 2.201.000 DM gelangten zur teilweisen Bezahlung der S2
2029auf ein Privatkonto des rechtskräftig Verurteilten Q bei der
2030Stadtsparkasse T10 (12.08.1999);
2031- 389.000 DM waren für Q persönlich (12.10.1999);
2032- 200.000 DM flossen auf ein Konto M4 (13.12.1999), einem weiteren Unternehmen des rechtskräftig Verurteilten Q und
2033- der Rest wurde für Notarkosten verbraucht.
2034Nach der Auskehrung des Darlehens wurden nur die ersten Kreditraten gezahlt. Ab
2035September 2000 wurde der Kredit nicht mehr bedient. Wie von vornherein absehbar
2036reichten die verbliebenen Sicherheiten der J nicht zur Abdeckung des
2037Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten
2038Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (=686.496,33
2039DM) einbrachte.
2040Hinsichtlich der zuvor geschilderten angeklagten Straftaten zum Nachteil der C8
2041Bank, der C9 und der J hat die Kammer das Verfahren im Rahmen der
2042Hauptverhandlung gern. § 154 Abs, 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die
2043Anklagevorwürfe zum Nachteil der Eheleute X eingestellt.
2044Die finanzielle Zwangslage des Angeklagten T verstärkte. sich in den Jahren
20451996 bis 2000 beständig und war gekennzeichnet. durch konstant steigende
2046Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern in Höhe von
2047mehreren Millionen DM. Da der Angeklagte und seine Frau diesen Verpflichtungen
2048nlcht mehr nachkommen konnten, begannen spätestens ab dem Jahr 1998
2049Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerbanken, die in den Jahren 1999 und
20502000 kontinuierlich zunahmen und von denen auch der Angeklagte Kenntnis hatte.
2051Nachdem es dem rechtskräftig Verurteilten Q anfangs noch gelungen war, die
2052größten und drängendsten finanziellen Probleme mit Hilfe iIIegal erschlossener
2053Geldquellen zu stopfen, wurde dies im Laufe der Jahre immer schwieriger, was
2054wiederum erhebliche Spannungen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau
2055einerseits und Q andererseits zur Folge hatte. Diese Spannungen führten
2056schließlich im Herbst 2000 zum endgültigen Bruch mit Q, der kurze Zeit
2057später - am 24.03.2001 - erstmalig in Untersuchungshaft genommen wurde. Da der
2058Angeklagte und seine Frau infolgedessen nicht mehr an dem von Q
2059aufgebauten "Schneeballsystem" und dem System des "Löcherstopfens" partizipieren konnten, folgte noch Ende 2000 auch ihr endgültiges wirtschaftliches Aus. Die verbliebenen Verbindlichkeiten in Höhe von über 20 Millionen DM versucht der Angeklagte derzeit im Wege eines umfangreichen restschuldbefreienden Vergleichs mit den diversen Gläubigerbanken zu tilgen. Die geschädigte Familie X blieb bei dieser vom Verteidiger I9 ausgehandelten Regelung jedoch außen vor.
2060B. Rechtliche Würdigung
2061Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor
2062ersichtlich strafbar gemacht.
2063C. Strafzumessung
2064Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer jeweils gem. § 263 Abs. 3
2065StGB einen besonders schweren, Fall angenommen, der einen Strafrahmen von
2066sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Denn eine
2067Gesamtwürdigung der im folgenden noch aufzuzeigenden
2068Strafzumessungserwägungen führt zu dem Ergebnis, dass die strafschärfenden
2069Gesichtspunkte die strafmildernden, derart überwiegen, dass die Anwendung des
2070Ausnahmestrafrahmens zwingend geboten erscheint. Innerhalb dieses Strafrahmens
2071hat sich die Kammer bei der Findung der konkreten Strafen unter Berücksichtigung
2072der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2073Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bisher nicht vorbestraft ist und bis
2074zum Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass
2075es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre.
2076Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er selbst
2077aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage in die Situation geraten ist, die zu den
2078Straftaten geführt hat und dass er im Verhältnis zum rechtskräftig Verurteilten
2079Q lediglich als untergeordneter Mittäter zu betrachten ist,
2080In hohem Maße strafmildernd wirkte sich außerdem das Geständnis des Angeklagten
2081aus, das er allerdings erst sehr spät im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegt hat.
2082Erst nach eindringlichen Vorhalten der Kammer hat er sich schließlich dazu
2083durchringen können, die Taten zuzugeben, aber erst zu einem Zeitpunkt, als er
2084bemerkt hatte, dass ihm diese auch ohne Geständnis aufgrund der vorliegenden
2085Beweismittel nachgewiesen werden würden. Zuvor hat er zunächst die Auswertung
2086der äußerst umfangreichen Asservate, die Aussagen zahlreicher Zeugen und die
2087Urteile gegen die Mitangeklagten Q, C3 und C11 abgewartet, was
2088(neben anderem) auch die lange Verfahrensdauer erklärt. Insofern hat sich die
2089Kammer des Eindrucks nicht erwehren können, dass das Geständnis zumindest
2090auch aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Da es letztlich allerdings keine
2091Einschränkungen enthielt und alle Tatvorwürfe umfasste, konnte die Kammer
2092dennoch die Einsicht gewinnen, dass sich der Angeklagte mit den Taten
2093auseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass das Geständnis durchaus von Einsicht und
2094Reue getragen war.
2095Für den Angeklagten spricht weiterhin, dass die dem Urteil zugrundeliegenden
2096Straftaten in den Jahren 1996 begangen wurden und somit bereits lange
2097zurückliegen. Dass es erst im September 2002 zur Erhebung einer Anklage gegen
2098Q, C3, C11, den Angeklagten und seine Frau kam, ist allerdings nicht
2099Auf Versäumnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern
2100darauf, dass es dem rechtskräftig Verurteilten Q aufgrund seines raffinierten
2101Vorgehens zunächst lange Zeit gelungen war, die von ihm gemeinschaftlich mit
2102seinen Mittätern begangenen Taten zu verschleiern. Nachdem die
2103Ermittlungsbehörden eingeschaltet worden waren, musste eine enorme Menge an
2104Beweismaterial ausgewertet und eine große Anzahl von Zeugen vernommen werden,
2105zumal Q seine Straftaten bis zu seiner ersten Inhaftierung im Frühjahr 2001
2106fortgesetzt hatte. Im Anschluss an die Erhebung der Anklage vom 10.09.2002 hat die
2107Kammer die Hauptverhandlung umgehend anberaumt, die bereits am 21.01.2003
2108begann. Die Länge der Hauptverhandlung selbst beruht in erster Linie auf dem
2109Verhalten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten, denn alle haben die
2110Tatvorwürfe zunächst bestritten und legten erst nach und nach - der Angeklagte
2111zuletzt - Geständnisse ab.
2112Die Kammer hat außerdem erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass sich der
2113Angeklagte vom 14.10. bis zum 05.11.2004 in Untersuchungshaft befunden hat.
2114Diese gut dreiwöchige Inhaftierung und der damit verbundene Presserummel hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt, zumal es sich bei ihm um einen Erstverbüßer mit
2115der Folge einer erheblich erhöhten Haftempfindlichkeit handelt. In diesem
2116Zusammenhang hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die
2117Untersuchungshaft und die noch zu verbüßende Strafhaft für den prominenten
2118Angeklagten wegen des öffentlichen Interesses an seiner Person und seinem Leben
2119besonders einschneidend war bzw. sein wird.
2120Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass das abgeurteilte strafbare Verhaltendes
2121Angeklagten auch von dessen Ehefrau mitzuverantworten ist und deren Verfahren
2122wegen Verhandlungsunfähigkeit - zumindest vorläufig - eingestellt worden ist, so
2123dass der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Frau die Strafrechtlichen Konsequenzen
2124zunächst allein zu tragen hat.
2125Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass sich
2126seine schwierige berufliche und finanzielle Lage künftig weiter dadurch verschärfen
2127wird, dass er mit erheblichen Regressforderungen seitens der geschädigten Familie
2128X zu rechnen hat. Diese Ansprüche verhindern möglicherweise die vom
2129Angeklagten angestrebte Schuldentilgung innerhalb der nächsten drei Jahre im
2130Rahmen des mit den Banken vereinbarten Schuldenbereinigungsplanes.
2131Demgegenüber fiel strafschärfend vor allem der lange Tatzeitraum und der Umstand
2132ins Gewicht, dass der Angeklagte der Familie X im Zusammenwirken mit den
2133rechtskräftig Verurteilten Q und C3 einen extrem hohen Schaden
2134zugefügt hat. Die Familie X hat alle ihre Grundstücke infolge der
2135Machenschaften des Angeklagten und seiner Mittäter entweder bereits verloren oder
2136wird sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verlieren.
2137Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in
2138wesentlich geringerem Umfang tätig geworden ist als Q, von dessen
2139Handlungen der Angeklagte allerdings in den wesentlichen Details gewusst und
2140gezielt profitiert hat. Er hat die Geschädigten X zusammen mit Q und
2141C3 um so große Teile ihres Vermögens gebracht, dass dies deren
2142wirtschaftliche Notlage zur Folge hatte. Die Auswirkungen für die Mitglieder der
2143Familie X gingen dabei weit über den finanziellen Verlust hinaus. Allerdings
2144vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass die Ursache für den Suizid
2145des Ehemannes der Zeugin Rlta X in den Vorgängen begründet lag, die
2146Gegenstand dieses Urteils sind. Die Taten des Angeklagten und seiner Mittäter
2147führten allerdings zumindest zu erheblichen seelischen Problemen bei den
2148Mitgliedern der Familie X.
2149Erheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie zu werten, die
2150er und die übrigen Tatbeteiligten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten an
2151den Tag gelegt haben. Die Täuschungshandlungen gegenüber der Familie X
2152waren vom früheren Mitangeklagten Q derart raffiniert und ausgeklügelt
2153geplant, dass X's keine Möglichkeit hatten, die dahinterstehenden wahren
2154Absichten zu durchschauen. An diesen in erster Linie von Q initiierten
2155Täuschungsmanövern hat sich der Angeklagte teils aktiv beteiligt und im übrigen das
2156Vorgehen Q gebilligt, dem er insoweit freie Hand ließ, da er (und seine Frau)
2157mit allem einverstanden waren, was ihre finanziellen Probleme zu lösen versprach. In
2158diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass es der Angeklagte war,
2159der den Anstoß für die Betrugtaten zum Nachteil der Familie X gegeben hat,
2160indem er Q auf X's mit dem Hinweis aufmerksam machte, mit diesen und
2161ihren Grundstücken "könne man einiges machen". Hinzu kommt, dass das Ziel, die
2162Grundschulden auf den Grundstücken U und G5 als Sicherheit für
2163Kredite zu erlangen, die man für eigene Zwecke verwenden konnte, vom
2164Angeklagten und seinen Mittätern mit einer außergewöhnlichen Hartnäckigkeit
2165verfolgt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Mitglieder der
2166Familie X Dinge verheimlicht oder Negatives bewusst positiv dargestellt haben,
2167so ändert dies nichts daran, dass aus den Taten zum Nachteil X's eine
2168rücksichtslose Einstellung aller Tatbeteiligten spricht, die in erster Linie auf den
2169eigenen Vorteil abzielte. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das
2170besondere Vertrauen, das seine ostdeutschen Landsleute gerade ihm
2171entgegengebracht haben, gröblich missbraucht.
2172Letztlich fiel ebenfalls negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte im Anschluss an die
2173hier abgeurteilten Taten weitere Straftaten begangen hat, die die Kammer jedoch im
2174Hinblick auf die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Familie X gern. § 154 Abs.
21752 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt hat.
2176Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für die Taten des Angeklagten
2177folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
2178• erster Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Grundschuld U):
21791 Jahr 9 Monate;
2180• zweiter Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Belastung und Verkauf des
2181Grundstücks G5):
21821 Jahr 6 Monate.
2183Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gern. §§ 53, 54 StGB unter
2184nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden
2185Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
21862 Jahren und 10 Monaten
2187gebildet.
2188Hierbei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd gewertet, dass zwischen den Taten
2189ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.
2190D. Kostenentscheidung
2191Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.