Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 148/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedin-gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000,-- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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