Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 148/04
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedin-gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000,-- €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen zur Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV).
3Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau am 23.08.2003 Bekannte besucht und dort reichlich Alkohol getrunken. Seine Ehefrau ging vor ihm nach Hause. Als der Kläger gegen 1:00 Uhr am 24.08.2003 nach Hause kam, begann er einen Streit mit seiner Ehefrau, der dazu führte, dass die Ehefrau G die Polizei alarmierte. Die Ehefrau hatte sich in der Küche eingeschlossen und das Küchenfenster geöffnet, als die Polizeibeamten eintrafen. Sie rief ihnen zu, dass sie die Wohnungstür öffnen werde. Noch bevor sie die Eingangstür öffnen konnte, stürzte sich der Kläger auf sie und hielt sie fest. Da der Kläger die Tür trotz des Drängens der Polizeibeamten nicht öffnete und da er seine Ehefrau am Hals gepackt hatte, stieg der Polizeibeamte F durch das geöffnete Küchenfenster in die Wohnung und sprach den Kläger an. Dieser ließ daraufhin von seiner Ehefrau ab und ging auf den Polizeibeamten zu. Dieser streckte den Kläger mit einem gezielten Faustschlag zu Boden. Er nimmt den Kläger wegen der hierbei erlittenen Verletzungen des rechten Mittelfingers auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.400,-- € und materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.160,71 € in Anspruch. Ferner ist mit weiteren Ansprüchen in Höhe von mindestens 5.400,-- € in Form von Behandlungskosten und Lohnfortzahlung zu rechnen.
4Der bis zum Schadenfall nicht vorbestrafte Kläger ist vom Amtsgericht Hamm wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden (12 Ds 190 Js 422/03).
5Der Kläger behauptet, er sei keinen Alkohol gewöhnt, wie das Protokoll über die Blutentnahme zeige, in der bei einer nach dem Vorfall festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille eine sehr starke alkoholische Beeinflussung festgestellt worden sei. Er habe keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall, habe aber den Polizeibeamten nicht angreifen wollen. Er habe die Schadenfolge, nämlich den Bruch des rechten Mittelfingers des Polizeibeamten weder als möglich erkannt noch billigend in Kauf genommen.
6Bei den früheren tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau sei es in der Regel die Ehefrau gewesen, die handgreiflich geworden sei. Sie habe auch noch bis zum 01. Juli 2004 mit dem Kläger zusammen gewohnt.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet, der Kläger habe durch sein aggressives Verhalten den Schlag herausgefordert. Er sei mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten zugegangen und habe hierbei die Verletzung des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Der Kläger sei trotz seiner alkoholischen Beeinflussung in der Lage gewesen, zielgerichtet zu handeln, wie der zweimalige tätliche Angriff auf seine Ehefrau zeige.
12Die Beklagte meint ferner, der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen, da sich beim Kläger die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, nämlich des Alkoholkonsums verwirklicht habe, da dieser bei dem Kläger zu brutalen Gewaltausbrüchen führe.
13Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
16Die Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 149 VVG dem Kläger verpflichtet, ihm Deckung wegen des Schadens, den der Polizeibeamte F aufgrund des dem Kläger zugefügten Faustschlags erlitt, zu gewähren. Unstreitig nimmt der Polizeibeamte den Kläger wegen der hierbei erlittenen Verletzung in Anspruch.
17Der Versicherungsschutz ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB ausgeschlossen. Auch nach dem von der Beklagten geschilderten Geschehnisablauf kann eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch den Kläger nicht angenommen werden. Denn der Vorsatz muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte auch die Schadenfolgen umfassen (BGH, VersR 1998, 1011; OLG Hamm, VersR 1982, 641).
18Zwar mag der Kläger billigend eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten F in Kauf genommen haben, sofern er, wie die Beklagte behauptet, mit erhobenen Fäusten auf diesen zulief. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass er hierdurch die Verletzung des Polizeibeamten infolge eines von diesem selbst geführten Faustschlags billigte. Ein derartiger Geschehensablauf dürfte von der Vorstellung des Klägers überhaupt nicht erfasst gewesen sein, selbst wenn er trotz seiner alkoholischen Beeinflussung erkannt haben sollte, dass der Polizeibeamte sein Verhalten als Angriff werten und sogleich zur Gegenwehr übergehen werde.
19Der Versicherungsschutz ist auch nicht wegen des Risikoausschlusses nach Ziffer I der BBR-PHV wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung entfallen. Selbst wenn man den Alkoholkonsum des Klägers unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung ansieht, da hierdurch in erhöhtem Maß die Gefahr schadenstiftender Handlungen entsteht (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1283; anderer Ansicht: Knappmann in Prölls/
20Martin VVG, 27. Auflage BesBed Nr. 1 PHV, Rd.-Nr. 11 a. E.), hat die Beklagte nicht dargelegt, dass durch den Alkoholkonsum des Klägers in besonderem Maße das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht wird. Nur dann ist nämlich die Beschäftigung im Sinne der Klausel als gefährliche anzusehen (BGH, VersR 2004, 591; OLG Hamm NJW-RR 2005, 117). Der Kläger hat unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten seine Ehefrau mehrfach unter Alkoholkonsum tätlich angegriffen und verletzt und hierdurch Rechtsgüter seiner Ehefrau geschädigt. Diese Handlungen begründen keine erhöhte Gefahr für Schäden, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hätte, da Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Klägers gemäß § 4 II Nr. 2 a AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dass er unter alkoholischer Beeinflussung auch Rechtsgüter anderer Personen, die nicht dem Familienprivileg der Haftpflichtversicherung unterfallen, geschädigt hat, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat auch nicht dargetan, dass üblicherweise die Ehefrau die Polizei gerufen habe, wenn sie dergestalt vom Kläger angegriffen wurde; der Kläger war bislang auch nicht vorbestraft. Die durch das Trinken hervorgerufenen Risiken betrafen allein die Ehefrau des Klägers und nicht unbeteiligte Dritte.
21Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1,
22708 Nr. 11, 711 ZPO.
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