Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 1/05

Tenor

Gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner und die Nebenintervenienten zu je 1/17.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.